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öffentlich


Weiterführung bauleitplanerischer Maßnahmen; 20. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Denkendorf "Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft zur Ausweisung und Festlegung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen; Abwägung der eingegangen Stelllungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB; Abwägungsbeschlüsse, Festellungsbeschluss, weiteres Verfahren; Beratung - Beschlussfassung



Sachvortrag:
 
Die Gemeinde hat zur Thematik Windenergie bereits im Januar 2013 beschlossen, den FNPL zu ändern.
In der Sitzung vom 27.07.2014 wurde dann die 20. Änderung des FNPL beschlossen und zwar als "Sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft".
 
Ergänzend wurde auch bereits die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 beschlossen und in der Zeit vom 18.08.14 bis einschl. 18.09.2014 auch durchgeführt.
 
In der Sitzung vom 23.10.2014 wurde dann vom G-RAT beschlossen, dass weitere Beschlüsse zum Verfahren bis zur Einholung weiterer Stellungnahmen und deren Abwägung zurückgestellt werden.
 
Das Verfahren wurde danach nicht mehr weiter fortgeführt, da im November 2014 (17.11.2014) die sog. 10 h Regel in Bayern eingeführt wurde.
 
Eine Anpassung wie beantragt wäre dann bei einer Weiterführung des Verfahrens zur. 20. Änderung des FNPL mit einzuarbeiten.
 
In der Sitzung vom 28.04.2022 wurde beschlossen, die öffentliche Auslegung durchzuführen.
In der Sitzung vom  10.05.2023  wurde beschlossen, dass Verfahren mit etwaigen Änderungen weiterzuführen.
 
Die öffentliche Auslegung fand hierzu in der Zeit vom 14.08.203 - einschl. 15.09.2023 statt,
 
Hierzu sind nachfolgende Stellungnahmen eingegangen.
 
 
A)  Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde in der Zeit vom 14.08.2023 - 15.09.2023 durchgeführt.
 
1. Bernhard Pickl, Denkendorf, 10.09.23
Aufbauend auf mein Schreiben vom 18.07.23 möchte ich mein Vorhaben des Baus einer WKA im Norden Denkendorfs weiter vorantreiben.
 
   Ich bitte, den Korridor W8 aus dem Plan 02_Potentialflächen um wenige Meter nach Norden zu verschieben bzw. einen neuen Korridor hierfür anzulegen, um eine Grundlage für den Bau einer WKA zu schaffen.
 
Die Lage meines Grundstücks liegt in keinerlei Störflächen, die dagegensprechen würden sowie die Erhaltung der geforderten Abstände zu umliegenden Dörfern wäre gegeben. Ich bin mit mehreren Planungsfirmen in Kontakt, welche mir die günstigen Grundvoraussetzungen wie Lage oder Windverhältnisse bestätigten.
 
 
 
 
 
 
 
 
Abwägung:
 
Die Darstellung der Fläche W 8 seitens des Antragsstellers, erfolgte dabei aus denen zur Auslegung bestimmten Plänen von möglichen Windkraftflächen.
 
Die angesprochene Fläche W8 wurde aber vom Gemeinderat aus den Planungen bereits gestrichen
 
Des Weiteren überlagert sich die gewünschte Flächenausweisung mit Ausschlussflächen von Richtfunkstrecke und 1.000m-Abstand zu Bebauung
Aus dem Gremium wird vorgebracht, dass die Hauptprämisse des Gremiums die 1000 Meter Grenze war. In dem besagten Korridor stünden jedoch praktisch keine Wohngebäude.
 
Ein Gemeinderat verweist auf die nahegelegene Waldsiedlung, zu welcher nicht die 1000 Meter eingehalten werden können.
 
Herr Landes erklärt, dass die Flächen des Teilflächennutzungsplanes der Gemeinde nicht mit den Flächen des Regionalplans übereinstimmen. Insbesondere auf die Anforderungen der Bundeswehr wird verwiesen. Ob hier eine Windkraftanlage realisierbar ist ungewiss.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt hiervon Kenntnis. Eine Aufnahme der Fläche ist durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:                       
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
3
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
B)    Behandlung der Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 14.08.2023 - 15.09.2023 durchgeführt.
 
Von den nachstehenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine Stellungnahmen eingegangen:
 
- LRA Eichstätt - Tiefbauverwaltung
- Amt für ländliche Entwicklung
- Stadtverwaltung Beilngries
- BUND Naturschutz
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ingolstadt
- Kreishandwerkerschaft Eichstätt
- Kreisheimatpfleger Hr. Dr. Rieder
- Deutsche Post Immobilienservice GmbH
- Evangelisches Pfarramt Kipfenberg
- Katholisches Pfarramt Kipfenberg
- Katholisches Pfarramt Gelbelsee
- Katholisches Pfarramt Denkendorf
- Katholisches Pfarramt Zandt
- Katholisches Pfarramt Dörndorf / Bitz
- Marktgemeinde Altmannstein
- Marktgemeinde Kipfenberg
- IHK München und Oberbayern
- Wasserzweckverband Kipfenberg / Denkendorf
 
 
Nachstehende Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben keine Einwände vorgebracht bzw. Ihr Einverständnis erklärt:
 
- LRA Eichstätt - technischer Hochbau, 17.08.23
- LRA Eichstätt - Umweltschutz, 10.08.23
- die Autobahn, 30.08.23
- AELF - Bereich Landwirtschaft, 12.09.23
- Handwerkskammer München u. Oberbayern, 14.09.23
- Vodafone Kabel Deutschland GmbH, 12.09.23
- Gemeindeverwaltung Stammham, 23.08.23
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, 15.09.23
- Wittelsbacher Ausgleichsfond, 29.08.23
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von den Trägern öffentlicher Belange, die keine Anregungen vorgebracht bzw. Ihr Einverständnis erklärt haben.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
Stellungnahmen mit Hinweisen und Einwänden
1. LRA Eichstätt, Bauverwaltung, Hr. Mertl, 14.09.23

a)    Die Gemeinde hat im FNP (Ausfertigung vom 17.09.02) für die Windkraft neben den Flächen nördlich von Dörndorf und Bitz auch um den Riedelshof und Altenberg ausgewiesen. Mit der 14. FNP-Änderung (Ausfertigung vom 04.11.13) wurden die Windkraftflächen um Altenberg wieder herausgenommen. Die im FNP 2002 ausgewiesenen und tlw. wieder entnommenen Flächen sind wohl der Reg. v. OB nicht bekannt, da deren digitale Darstellung nur dieses Verfahren im Planungsstand widerspiegelt. Die Gemeinde Denkendorf hat mit der Mail vom 17.02.23 zwei Windkraftflächen (43,91 ha und 272 ha) ggü. der Reg. v. OB für die Erhebung der Flächen Windenergieanlagen an Land auf Bauleitplanebene nach § 98 EEG zum Stand 31.12.22 gemeldet. Diese Bestandsaufnahme fehlt gänzlich in der Begründung zum FNP, weshalb für dieses Verfahren verschiedene Möglichkeiten im Rahmen einer erneuten vollumfänglichen Beteiligung mit überarbeiteter Begründung eine Darstellung im FNP ermöglichen können. Zumal auch die vom Büro TB Markert aus Nbg. mit Ausschlussgebieten und pot. geeigneten Flächen (2013) in der Planungsmethodik zwar aufgeführt werden, nicht ab er Bestandteil der Auslegung sind.
 
b)    Optional kann neben zusätzlichen Flächen für die Windkraft auch eine vollständige Neubetrachtung der Flächen für Windkraft erfolgen, wobei dies jeweils konkret zu bezeichnen sowie zeichnerisch darzustellen wäre.
 
c)     Auf das Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 27.07.23 zur Gesetzesänderung u.a. durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (Wind-an-Land-Gesetz vom 20.07.2022 - BGBI. I S. 1353) mit der beigefügten Arbeitshilfe Wind-an-Land wird ausdrücklich für das weitere Bauleitplanverfahren hingewiesen.
 
d)    § 4 Abs. 1 WindBG regelt die anrechenbaren / nicht anrechenbaren Flächen für Windkraft unter der Betrachtung von Höhenbegrenzungen, womit die derzeitige Planung nach der Einholung der Stellungnahmen der TöBs (insb. Luftfahrtamt und Wehrbereichsverwaltung) hierzu belastbare Aussagen nach der aktuellen Sach- und Rechtslage liefern wird. Hinzu kommt eine Feststellung des Erreichens der Flächenbeitragswerte in Bayern durch den bestimmten Planungsträger, also den Regionalen Planungsverband (der Region 10), womit auf zukünftig ggf. eintretende Zielabweichungen und ihre Folgen hinzuweisen ist. Es empfiehlt sich dabei eine konkrete Abstimmung. Denn die Gemeinde Denkendorf möchte mit dieser Bauleitplanung zusätzlich tätig werden (§ 249 Abs. 5 Satz 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 WindBG).
 
e)    Bei der Planungsmethodik sind verschiedene rechtliche Abstandsregelungen herauszuarbeiten, denn eine pauschale Abstandsregelung für alle Baugebietstypologien (festgesetzte oder faktische Gebiete), Weiler, etc. ist nicht gesetzlich vorgesehen. Dabei hat die Gemeinde Denkendorf unterschiedliche Betrachtungsweisen (harte und weiche Kriterien) heranzuziehen, die als konzeptionelle Grundlage des Bauleitplans dienen. Grundlage hierfür ist die Neuausweisung von mehr als 25 % der bisherigen Flächen für die Windkraft unter Berücksichtigung der Meldung der Gemeinde vom 17.02.23 bzw. der rechtskräftigen FNP-Darstellung für Windkraft. Die Notwendigkeit der Anpassung zeigt sich durch die verschiedenen Novellierungen für Windenergieplanungen seit der ersten Beteiligung nach § 3 Abs. 1 / § 4 Abs. 1 BauGB, gerade im Hinblick auf Änderungen der vergangenen 1,5 Jahre.
 
f)      Nachdem weder die vollständigen Unterlagen noch eine konzeptionelle Grundlage mit harten und weichen Kriterien erkennbar ist, muss nach derzeitiger Sach- und Rechtslage eine Überarbeitung der Bauleitplanung sowie die Wdh. der förmlichen Beteiligung erfolgen, um eine rechtssichere FNP-Änderung mit der Genehmigungsfähigkeit erreichen zu können. Im Übrigen wird erst eine erneute Beteiligung zeigen, ob die geplanten Windenergieflächen belastbar herangezogen werden können.

Abwägung:
 
a)    Die 14. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgte im Zeitraum von November 2011 bis zum Inkrafttreten am 20.12.2013 in einem ordnungsgemäß vollumfänglichen Verfahren. Sowohl die frühzeitige Beteiligung (27.08.12 - 27.09.2012) sowie die öffentliche Auslegung (21.03.13 - 22.07.2013) mit Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde dabei durchgeführt, insbesondere erfolgte auch eine Beteiligung der Reg. v. Obb.
 
Die mit E-Mail vom 17.02.2023 gemeldeten Flächen umfassten dabei die nach der 14. Änderung verbleibenden Flächen (nördlich Riedelshof u. nördlich Dörndorf-Bitz) mit den darauf errichteten WEA´s und deren jeweilige Gesamtleistung.
 
Die pot. geeigneten Flächen des Büro Becker + Haindl auf Grundlage des Gutachtens von TB Markert (2013) sind als Hinweis und in der Begründung als überarbeiteter Plan in der Auslegung entsprechend vorhanden.
Auf eine ergänzende Aufnahme des Gutachtens vom Büros TB Markert kann daher verzichtet werden.
 
b)    Ein vollständige Neubetrachtung ist nicht vorzunehmen, da die Grundlage der in der öffentlichen Auslegung dargestellten Flächen aus den u.a. ermittelten Potentialflächen aus 2014 erfolgt ist.
 
c)     Zur Kenntnis genommen. Das genannte Schreiben wird berücksichtigt.
 
d)    Die Beteiligung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr ist erfolgt. Die Behandlung deren Belange erfolgt unter 7. gesondert.
Ergänzend hierzu ist festzustellen, dass seitens des Bundesamtes außer der Nennung möglicher betroffenen Belange (militärischer Flugplatz, Hubschraubertiefflugstrecke, Richtfunkstrecke und Funkdienststelle), dass, ob und inwiefern eine Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, in dieser frühen Planungsphase nicht beurteilt werden kann und abhängig ist von genauem Standort, Bauhöhen und Geländehöhen der einzelnen WKA´s.
 
Eine Abstimmung mit dem regionalen Planungsverband ist am 10.01.2024 erfolgt. Hierbei wurde festgestellt bzw. genannt, dass die Planungen, auch soweit diese von den Planungen des Verbandes abweichen, jederzeit weitergeführt werden können.
 
e)    Dem Einwand wird nicht gefolgt. Die Abstände werden mit einheitlich 1.000m beibehalten, um die Akzeptanz in der Bevölkerung aufrechtzuerhalten.
 
Anmerkung zum Auswahlverfahren: Die Flächenausweisung beträgt bei dem einheitlich gewählten 1.000m-Abstand ca. 675 ha, was einem Anteil von 14,11 % der Gemeindegebietsfläche entspricht.
 
f)      Dem Einwand wird nicht gefolgt. Gem. Abwägung ergeben sich keine wesentlichen Änderungen in der Planung.
Hinweis: Seitens des regionalen Planungsverbands wurde bisher kein Zielabweichungsverfahren gefordert. Der regionalen Planungsverband hat bisher keine Ziele dbzgl. zum Inhalt gehabt.
 
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahmen wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
2. LRA Eichstätt, Naturschutz, Hr. Sigerist, 12.09.23

in Punkt 2.1 des Umweltberichts (UB) ist beschrieben, dass die einzelnen Schutzgüter Klima, Boden, Wasser, Flora und Fauna, Landschaftsbild, Mensch sowie Kultur- und Sachgüter bereits im Gutachten zur Eignung möglicher Flächen für Windkraftanlagen (Büro TB│MARKERT, 01.08.2013) berücksichtigt wurden. Ebenfalls wird unter Punkt 2.1 beschrieben, dass artenschutzrechtliche Belange (insbesondere bzgl. Avifauna und Fledermäuse) bisher nicht geprüft wurden und Gegenstand der formellen Bauleitplanung sind.
 
Lt. Merkblatt "Bauleitplanung für Windenergieanlagen, insbes. Repowering-Bebauungsplan", am 05.09.23 vom Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau u. Verkehr im Einvernehmen mit den Bay. Staatsministerien für Wissenschaft u. Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung u. Energie, für Umwelt u. Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten, ist der § 6 WindBG zu beachten. Aus ihm ergeben sich zwar keine erhöhten Anforderungen an die Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung und es muss i. d. R. auch bei nachfolgenden Genehmigungsverfahren keine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) durchgeführt werden. Dennoch hat im UB eine ordnungsgemäße Abwägung der Artenschutzbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu erfolgen. Da artenschutzrechtliche Belange bislang nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden haben und evtl. im Rahmen des o. g. Gutachtens des Büros TB│MARKERT vom 01.08.13 erhobene Daten veraltet sind, ist eine Überarbeitung des UB zwingend notwendig.
 
Diese Überarbeitung hat in Zusammenarbeit mit der unteren (Landratsamt) und der höheren (Regierung von Oberbayern) Naturschutzbehörde zu erfolgen, da Karten zu den Dichtezentren kollisionsgefährdeter Vogelarten in Bayern erarbeitet wurden, die den Planungsträgern von den Naturschutzbehörden zur Verfügung gestellt werden sollen. Darüber hinaus sollen die Naturschutzbehörden mit einer artenschutzfachlichen Einschätzung die Bauleitplanung bei der Prüfung der Dichtezentren und darüberhinausgehenden Aspekten hinsichtlich kollisionsgefährdeter Vogelarten sowie weiterer geschützter Arten, die durch die Planung von Windenergiegebieten erheblich beeinträchtigt werden können, unterstützen.
 
Dabei ist lt. Merkblatt "Bauleitplanung für Windenergieanlagen, insbes. Repowering-Bebauungsplan" wie folgt vorzugehen bzw. Folgendes zu beachten:
 
1. Prüfung der Dichtezentren
 Der Planungsträger hat sich zunächst Gewissheit darüber zu verschaffen, inwieweit es Überschneidungen zwischen dem beabsichtigten Plangebiet und den Karten "Dichtezentren kollisionsgefährdeter Vogelarten" gibt.
 Hinsichtlich der Flächen der Kategorie 1 (25% der bekannten bayernweiten Brutreviere kollisionsgefährdeter Arten) sind bei einer Überlagerung mit einem Windenergiegebiet erhebliche artenschutzbezogene Umweltauswirkungen zu erwarten, die aufgrund der besonderen Schwere der Beeinträchtigungen in besonderem Maße entscheidungsrelevant sein können. Sie sind daher als Restriktionsflächen einzustufen (vgl. Anlage "Standorteignung", in der auch die planerische Behandlung erläutert wird).
 Hinsichtlich Flächen der Kategorie 2 (50% der bekannten bayernweiten Brutreviere kollisionsgefährdeter Arten) sind bei einer Überlagerung mit einem Windenergiegebiet ebenfalls erhebliche artenschutzbezogene Umweltauswirkungen zu erwarten, die entscheidungsrelevant sein können. Sie sind daher als sensibel zu behandelnde Flächen einzustufen (vgl. Anlage "Standorteignung", in der auch die planerische Behandlung erläutert wird). Überlagern sich im Bereich der Flächen der Kategorie 2 die Dichtezentren von zwei od. mehr Arten, kann dies im Einzelfall einer Ausweisung als Windenergiegebiet entgegenstehen.
 In den UB sind die von der Naturschutzbehörde in der naturschutzfachlichen Stellungnahme mitgeteilten Hinweise zu bekannten artenschutzrechtlichen Konflikten und möglichen Maßnahmen zu ihrer Vermeidung / Verminderung aufzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für Rotmilan und Seeadler bereits fachlich anerkannte Antikollisionssysteme verfügbar sind. Es ist zu erwarten, dass mittelfristig auch für weitere kollisionsgefährdete Arten solche Systeme verfügbar werden.
 Sonstige Aspekte hinsichtlich kollisionsgefährdeter Brutvogelarten (z.B. einzelne Brutnachweise außerhalb der Dichtezentren, sofern kein von der Naturschutzbehörde mitgeteilte Artvorkommen von Seeadler, Fischadler oder Sumpfohreule vorliegt) stehen der Ausweisung eines Windenergiegebietes nicht entgegen.
 Für die Genehmigung der konkreten WKA hat die Vollzugsbehörde bei Vorliegen aktueller, ausreichend räumlich genauer Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Soweit geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar sind oder bei Nichtvorliegen entsprechender Daten sind zweckgebundene Zahlungen für nationale Artenhilfsprogramme zu bestimmen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 ff. WindBG).
 Für die konkreten WKA sollte die Gemeinde bereits in ihrem UB auf diese Optionen verweisen, damit der Vorhabenträger erkennen kann, dass bei der Wahl des konkreten Standortes ggf. (weitere) Vermeidungsmaßnahmen / zweckgebundene Zahlungen für nationale Artenhilfsprogramme angeordnet werden können.
 
2. Fledermäuse
 sind bei der Ausweisung der Dichtezentren nicht berücksichtigt. Es ist zu beachten, dass § 6 Abs. 1 Satz 4 WindBG vorsieht, dass Minderungsmaßnahmen für Fledermäuse in Form von Abregelungen durch die Genehmigungsbehörde auch dann anzuordnen sind, wenn keine Daten über ihr Vorkommen vorhanden sind. Darauf ist im UB zu verweisen. Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung von Fledermausvorkommen ist nur dann erforderlich, wenn spezifische Erkenntnisse z.B. zu Wochenstuben u. Überwinterungsquartieren vorliegen (s. Vollzugsempfehlung des BMWK zu § 6 WindBG vom 19.07.2023).
 
3. Errichtung der WKA
 Auswirkungen auf geschützte Arten, mit denen im Rahmen der baul. Errichtung der WKA zu rechnen ist, sowie mögliche Maßnahmen zu ihrer Vermeidung / Verminderung sind gesondert zu berücksichtigen und im UB zu behandeln. Hierzu stellen die höheren Naturschutzbehörden und das Landesamt für Umwelt (LfU) die vorhandenen Daten bereit. Wesentliche Hinweise zum Artenschutz ergeben sich bereits aus der artenschutzfachlichen Einschätzung der Naturschutzbehörden, die im Zuge der Gebietsauswahl eingeholt wird. Dies betrifft z.B. störempfindliche Arten oder Fälle, in denen durch die bauliche Errichtung der WKA und der erforderlichen Zuwegungen und Aufstellflächen eine Tötung, Verletzung oder ein Verlust der Lebensstätte erfolgen kann.
 
4. Kartierungen
 sind im Rahmen der Bauleitplanung nicht erforderlich.
 
Wir verweisen außerdem auf die Stellungnahme der höheren Naturschutzbehörde an der Regierung von Oberbayern.

Abwägung:
 
Dem Einwand wird nicht gefolgt. In die Unterlagen wird explizit aufgenommen, dass auf das Thema Artenschutz im Rahmen der jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahren besonderes Augenmerk zu richten ist. Hierzu sind dann auch die untere und höhere Naturschutzbehörde heranzuziehen.
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahmen wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
3. LRA Eichstätt, Wasserrecht, Fr. Gromoll, 30.08.23

Im Bereich der Konzentrationsflächen befinden sich Dolinen. Der Bereich um Dolinen ist grundsätzlich freizuhalten. Dolinen sind in ihrem Bestand und ihrer Funktion zu erhalten. Ggf. sind wasserrechtliche Genehmigungen erforderlich.

Abwägung:
 
Zur Kenntnis genommen. Wird zu gegebener Zeit beachtet.
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahmen wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
4. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung B - Koordination Bauleitplanung, Hr. Dr. Haberstroh, 07.09.23
 
a) Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Innerhalb der geplanten Konzentrationsflächen liegen zwar keine Baudenkmäler, doch findet sich in der Nähe der pot. Eignungsfläche W1 ein besonders landschaftsprägendes Denkmal gem. Art. 6.5 BayDSchG:
Schloss Hirschberg "ehem. Fürstbischöfliches Jagdschloss, seit 1925 Diözesan-Exerzitienhaus, seit 2003 Bistumshaus; [.]".
 
Der Abstand hierzu beträgt ca. 9 km.
 
Besonders landschaftsprägende Baudenkmäler sind Denkmäler, deren opt. und/oder funktionale Wirkung in besonderer und eindeutiger Weise in einen größeren, als Kulturlandschaft zu bezeichnenden Raum hinausreicht. Die besondere Landschaftsprägung ist dabei als Schutzgut wesentlicher Teil der Denkmaleigenschaft.
 
Sollte daher die Planung zur Errichtung von WKA innerhalb der Konzentrationsflächen weiterverfolgt werden, so wären Geländeprofile u. Fotomontagen zu erstellen und dem BLfD vorzulegen, die die Sichtbarkeit von dort platzierten WKA i.V.m. dem o.g. Denkmal (Schloss Hirschberg), eine mögliche Beeinträchtigung bedeutender Blick- und Sichtachsen sowie die Auswirkung der Anlagen auf das Bild der umgebenden Kulturlandschaft verdeutlichen. Dabei ist auch auf die Verstärkung der Sichtbarkeit der Anlagen durch die Rotorbewegung einzugehen.
Entsprechende Sichtbarkeitsanalysen / Fotomontagen wären - auch aus größerer Entfernung - zu erstellen. Die fachl. Standards für die Simulation bzw. Visualisierung von WKA definiert die beigefügte Broschüre der Fachagentur Windenergie an Land. Die genauen Standorte für die Sichtfeldanalysen etc. sind im Falle einer Vertiefung der Planung vorab mit dem Landesamt f. Denkmalpflege abzustimmen.
 
Erst anhand entsprechender Unterlagen wird eine abschließende denkmalfachlich Stellungnahme zu möglichen WKA-Standorten innerhalb der geplanten Konzentrationsflächen mit Bezug auf das besonders landschaftsprägende Denkmal Schloss Hirschberg möglich sein.
 
b) Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im Bereich der Vorrangflächen liegt nach derzeitigem Kenntnisstand folgendes Bodendenkmal:
-       D-1-7034-0002 "Grabhügel der Hallstattzeit"
Der ungestörte Erhalt des Bodendenkmals vor Ort liegt im Interesse der Allgemeinheit (Art. 1 BayDSchG). Für die Errichtung von WKA sollen primär Standorte gesucht werden, bei denen Bodendenkmäler nicht von Überplanung und einer ggf. daraus resultierenden Zerstörung betroffen sind.
Die Errichtung von WKA innerhalb bekannter Bodendenkmäler ist daher zu vermeiden. Bei der Prüfung möglicher Vorrangflächen sind Denkmalflächen als Ausschlussgebiete zu kennzeichnen.
Das genannte Bodendenkmal ist nachrichtlich zu übernehmen und in der Begründung aufzuführen. Auf die besonderen Schutzbestimmungen ist hinzuweisen (§ 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) und die Lage u. Ausdehnung ist im zugehörigen Kartenmaterial zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.2-3).
Orientierungshilfe bietet der Bayerische Denkmal-Atlas.
 
Für künftige Planungsschritte wird auf den Erlaubnisvorbehalt gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG verwiesen, sofern sich die Überplanung auf den Bestand der Bodendenkmäler auswirken kann.
 
Abwägung:
a) Die pot. Eignungsfläche W1 befindet sich im Bereich bereits bestehender WKA.
Im Zuge der Genehmigungsplanung werden konkrete Standorte mit dem Landesamt f. Denkmalpflege im Vorfeld abgestimmt und ggf. die geforderten Visualisierungen erstellt.
 
b) Das genannte Bodendenkmal wird nachrichtlich in die Überlagerungskarte als Ausschlussfläche übernommen und in der Begründung aufgeführt.
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahme wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
5. Regierung von Oberbayern, Fr. Thomas-Schmid, 07.09.23
 
Es wurde bereits mit Schreiben vom 28.28.14 Stellung genommen.
Damals wurde darum gebeten, die Planung mit einer detaillierten Auseinandersetzung zu den Belangen von Natur und Landschaft (insb. Artenschutz), der Ausschlusskriterien sowie des Immissionsschutzes zu ergänzen.
 
Die nun dargestellten Planbereiche sind im derzeit rechtswirksamen FNP als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen.
 
Bewertung:
 
Klimaschutz und Energieversorgung
Die vorgelegte Planung trägt folgenden Belangen Rechnung:
-       Erneuerbare Energien, deren umweltentlastende Effekte in der gesamtökologischen Bilanz überwiegen, sind gem. LEP (16.05.23) verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
-       Den Anforderungen des Klimas soll Rechnung getragen werden, insb. durch die verstärkte Erschließung, Nutzung und Speicherung erneuerbarer Energien und nachwachsender Rohstoffe sowie von Sekundärrohstoffen.
-       Die Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit Energie ist durch Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur sicherzustellen und hat klimaschonend zu erfolgen.
-       In jedem Regionalplan sind Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen in erforderlichem Umfang festzulegen.
 
Freiraum
Gem. LEP soll der Neubau von Infrastruktureinrichtungen in freien Landschaftsbereichen möglichst vermieden und andernfalls möglichst gebündelt werden. Unzerschnittene verkehrsarme Räume sollen erhalten werden.
Die Planflächen liegen weitestgehend in bisher unzerschnittenen Räumen.
Die tatsächlichen Auswirkungen können jedoch erst bei einer Konkretisierung der Standorte beurteilt werden.
 
Natur und Landschaft
Gem. LEP sollen Natur und Landschaft als unverzichtbare Lebensgrundlage und Erholungsraum erhalten und entwickelt werden. Die Planung liegt im LSG sowie im Naturpark Altmühltal. Rechtsverbindl. festgesetzte Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete, die Schutzzone des NP Altmühltal sowie flächenhafte Naturdenkmäler sollen weithin gesichert bleiben.
 
Die Planung ist daher mit der UNB abzustimmen.
 
Die vorliegende Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung bei Berücksichtigung bzw. Beachtung o.g. Grundsätze und Ziele nach derzeitigem Kenntnisstand grundsätzlich nicht entgegen.
 
Abwägung:
Zur Kenntnis genommen. Die Abstimmung erfolgt im Rahmen der jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahren zu konkreten Bauvorhaben.
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahme wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
6. Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern, Hr. Heigl, 30.08.2023
1. Bauschutzbereich und ziviler Flugbetrieb
Sämtl. Konzentrationsflächen befinden sich außerhalb von Bauschutzbereichen von zivilen Flugplätzen und außerhalb von zivilen Kontrollzonen.
 
Ohne Überprüfung und Stellungnahme durch die Dt. Flugsicherung GmbH (DFS), die bei Bauwerken ab H 100m verpflichtend zu beteiligen ist, kann vom Luftamt Südbayern keine abschließende Bewertung vorgenommen werden.
 
Es wird dringend die Beteiligung der DFS empfohlen.
 
2. Schutz von Flugsicherungseinrichtungen
Sämtl. Konzentrationsflächen befinden sich außerhalb einer zivilen Senderschutzzone für Flurnavigationsanlagen, so dass zivile Flugsicherungseinrichtungen nicht gestört werden können.
 
3. Modellfluggelände
Die Zuständigkeit liegt ausschließlich bei 2 Verbänden, sodass dringend deren Beteiligung empfohlen wird.
-       Deutscher Modellflieger Verband e.V., Bonn
-       Modellflugsportverband Deutschland e.V., Ahlten
 
4. Bauwerke außerhalb des BSB
Die WKA bedürfen im Verfahren nach § 14 LuftVG stets einer Begutachtung durch die DFS. Diese gibt Auskunft darüber, ob aus zivilen und militärischen Flugbetriebsgründen Einwendungen bestehen.
 
5. Militärische Belange
Es wird dringend die Beteiligung der militärischen Luftfahrtbehörde angeregt.
 
Abwägung:
 
1. zur Kenntnis genommen. In die Unterlagen wird explizit aufgenommen, dass die DFS im Rahmen der jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahren zu konkreten Bauvorhaben zu beteiligen ist, um konkrete Angaben / Aussagen zu erhalten. Auf Flächennutzungsplanebene ohne konkrete Bauvorhaben sind die Angaben / Aussagen zu allgemein.
 
2. zur Kenntnis genommen.
 
3. zur Kenntnis genommen. In die Unterlagen wird explizit aufgenommen, dass die Modellflug- Verbände im Rahmen der jeweiligen immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahren zu konkreten Bauvorhaben zu beteiligen ist, um konkrete Angaben / Aussagen zu erhalten. Auf Flächennutzungsplanebene ohne konkrete Bauvorhaben sind die Angaben / Aussagen zu allgemein.
 
4. siehe Pkt. 1
 
5. Die militärische Luftfahrtbehörde wurde bereits beteiligt (siehe Stellungnahme Nr. 7).
 
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahme wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
7. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Hr. Czock, 11.09.23

Folgende militärische Belange sind betroffen:
-       Zuständigkeitsbereich eines militärischen Flugplatzes (Ingolstadt)
-       Hubschraubertiefflugstrecke
-       Interessengebiet einer Richtfunkstrecke
-       Interessengebiet einer Funkdienststelle

Ob und inwiefern eine Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, kann in dieser frühen Planungsphase nicht beurteilt werden und ist abhängig von genauen Standorten, Bauhöhen und Geländehöhen der einzelnen geplanten WKA.
 
Die Bundeswehr behält sich vor, im Rahmen der sich anschließenden Beteiligungsverfahren (z.B. BImSchG-Verfahren) zu gegebener Zeit, wenn nötig, Einwendungen geltend zu machen, da jede beantragte WKA einer Einzelfallprüfung bedarf.
Dabei kann es aufgrund der Lage zu Bauhöhenbeschränkungen, Verschiebungen oder Ablehnungen von WKA kommen.
 
Im weiteren Verfahren ist die Bundeswehr weiterhin zu beteiligen.
 
Abwägung:
 
Zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinde ist der Auffassung, dass, wie auch bereits in der Stellungnahme genannt, die weitere Beteiligung der Bundeswehr im immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahren erfolgt und die Belange dadurch bereits weiterhin berücksichtigt werden. Das Verfahren kann hierzu ohne Änderung weitergeführt werden.
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahmen wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
8. Staatliches Bauamt Ingolstadt, Hr. Schneider, 28.08.23

Keine Einwände, wenn folgende Punkte beachtet werden:
-       Bei Eiswurfgefahr ist ein Abstand von 1,5 h (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) zum Fahrbahnrand einzuhalten.
-       Soweit die erforderlichen Abstände nicht eingehalten werden, ist eine gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen zur Funktionssicherheit von Einrichtungen, durch die der Betrieb der WKA bei Eisansatz sicher ausgeschlossen werden kann oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann, vorzulegen.

Abwägung:
 
Zur Kenntnis genommen.
Die Einwände werden zu gegebener Zeit, hier im immissionsschutzrechtlichen Einzelgenehmigungsverfahren beachtet.
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahmen wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
9. Planungsverband Region Ingolstadt, Hr. Fischer, 24.08.23

Hinweis auf das beigefügte Schreiben des Regionsbeauftragten vom 23.08.23 mit der Bitte um Beachtung.

Abwägung:
 
Zur Kenntnis genommen.
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahmen wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
10. Regionsbeauftragter Region Ingolstadt, Hr. Wagner, 23.08.23

Die Planflächen befinden sich weitestgehend im landschaftl. Vorbehaltsgebiet Hochalb. Etwaige Auswirkungen auf die Belange können erst im Rahmen der Planungen zu konkreten Einzelvorhaben bewertet werden.
Zum vorliegenden Planungsstand kann davon ausgegangen werden, dass Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gem. RP 10 7.1.8.4.1.3 G nicht relevant in ihrer Umsetzung beeinträchtigt werden und dies projektbezogen in einem etwaigen Genehmigungsverfahren entsprechend Berücksichtigung finden kann. Ebenso ist der generell erforderliche Erhalt der Waldfläche durch entsprechende Ersatzaufforstungen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zu regeln.
Im derzeit rechtsgültigen RP sind keine Festlegungen enthalten, aus denen sich konkrete Vorgaben zur räumlichen Steuerung von WKA ableiten lassen.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in der Sitzung des Planungsausschusses vom 29.09.22 beschlossen wurde, den RP durch die Festlegung von Vorranggebieten für WKA sowie das Fachkap. Erneuerbare Energien - Teilbereich Windkraft fortzuschreiben. Hierzu laufen derzeit vorbereitende Planungen; ein konkreter Planentwurf liegt noch nicht vor. Erst bei entsprechender Planreifen bzw. Rechtsgültigkeit kann sich ggf. ein Anpassungsbedarf der Bauleitplanung ergeben.
 
Derzeit stehen keine Festlegungen des RP explizit entgegen.
 
In der Begründung sollte explizit dargestellt werden, ob sich die vom Rotor überstrichene Fläche zukünftiger WKA innerhalb oder außerhalb (was ausdrücklich empfohlen werden sollte) der festgelegten Sondergebiete befinden kann.
 
Abwägung:
 
Zur Kenntnis genommen.
 
Die Begründung wird dahingehend ergänzt, dass sich die vom Rotor überstrichene Flächen auch außerhalb der SO befinden kann.
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahmen wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
11. Bayerisches Landesamt für Umwelt, Hr. Merkel, 15.09.23
 
Von der Planung werden Geogefahren berührt.
 
In den geplanten Konzentrationsflächen sind tlw. Dolinen bekannt und als Georisk-Objekte erfasst. Weiterhin liegen Gefahrenhinweise für Verkarstungsfähigen Untergrund sowie für Sturzprozesse in einzelnen Bereichen vor. Diese Hinweise sollten bei konkreten Planungen berücksichtigt werden.
Die aktuellen Informationen können im Umwelt Atlas Bayern unter Geologie abgerufen und heruntergeladen werden.
 
Abwägung:
Zur Kenntnis genommen. Wird zu gegebener Zeit beachtet.
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahme wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
12. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt
Abt. Forsten, Hr. Koch, 12.09.23
 
Auf S. 9 des Umweltberichts ist bei den zu berücksichtigenden Fachgesetzen auch das BayWaldG zu erwähnen, da für den Bau von WKA im Wald bei einer formellen Bauleitplanung eine Rodungserlaubnis einzuholen ist.
Bei der konkreten Planung ist dann zu prüfen, ob Ausschlusskriterien gegen eine Rodung sprechen oder ob Ausgleichsmaßnahmen für Bau und Zuwegung erforderlich sind.
Abwägung:
S.9 des UB wird entsprechend ergänzt.
Zur Kenntnis genommen.
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahme wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
13. Bayerischer Bauernverband, Hr. Forster, 11.09.23
 
Die Nutzung und Bewirtschaftung der mittelbar und unmittelbar angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen, Gebäude und Wege dürfen nicht beeinträchtigt werden. Die Bewirtschaftung muss - sofern erntebedingt erforderlich - zu jeder Tages- und Nachtzeit uneingeschränkt möglich sein.
 
Bei der dauerhaften od. zeitweisen Abholzung von Waldbeständen zur Umsetzung der Baumaßnahme ist darauf zu achten, dass Nachbarbestände durch angrenzende Kahlschläge nicht neg. beeinträchtigt werden (Sturmschäden, Borkenkäfer, Bodenverdichtung).
 
Grundsätzlich ist bei der Verlegung der Leitung darauf zu achten, dass eine Bündelung mit anderen Leitungen angestrebt wird. Des Weiteren soll möglichst eine Verlegung entlang von öff. Wegen od. in Grundstücken der öff. Hand durchgeführt werden. Private Grundstücke sollen so wenig wie möglich in Anspruch genommen werden.
 
Wir bitten um Berücksichtigung der o.g. Einwände.
Abwägung:
Zur Kenntnis genommen. Wird zu gegebener Zeit berücksichtigt.
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahme wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
14. DB AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Fr. Dailidenaite, 15.09.2023

Folgende Punkte sind zu beachten:
 
1.     Der Bestand und Betrieb der Leitung muss zur Aufrechterhaltung der Bahnstromversorgung auf Dauer gewährleistet sein.
 
2.     Die Eisenbahnen sind nach AEG verpflichtet, den Betrieb sicher zu führen. Die Anlagen sind vor den Gefahren des Eisabwurfs und für den Ausschluss von Störpotentialen dringend zu schützen.
Um dies zu gewährleisten, müssen WKA einen Abstand von größer 1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe) zum nächstgelegenen in Betrieb befindlichen Gleis (Gleisachse) aufweisen.

3.     Für Freileitungen aller Spannungsebenen gelten die Abstandsregelungen in DIN EN 50341-3-4 (VDE 0210-03):2011-01.
 
Die DIN EN 50341-2-4 VDE 0210-2-4:2019-09 sagt dazu aus:
Zwischen WKA und Freileitung sind folgende horizontale Mindestabstände zw. Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und äußerstem ruhenden Leiter einzuhalten:
 
-       Für Freileitungen ohne Schwingschutzmaßnahmen > 3 x Rotordurchmesser
 
-       Für Freileitungen mit Schwingschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser
Wenn sichergestellt ist, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung der WKA liegt und der Mind.abstand zw. Rotorblattspitze in ungünstigster Stellung und dem äußeren ruhenden Leiter > 1 x Rotordurchmesser beträgt, kann auf die schwingungsdämpfenden Maßnahmen verzichtet werden.
 
4.     Weiterhin gilt für Freileitungen aller Spannungsebenen, dass bei ungünstigster Stellung des Rotors die Blattspitze nicht in den Schutzstreifen der Freileitung ragen darf.
 
5.     Die Kosten für evtl. erforderliche Schwingungsschutzmaßnahmen an der Bahnstromleitung sind nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WKA zu tragen.
 
6.     Die Ausweisungsflächen W1, W2, W3 und W8 befinden sich in unmittelbarer Nähe der planfestgestellten 110kV-Bahnstromleitung Nr. 406, Abzw.-Uw Denkendorf, deren Trassenverlauf in den Plan lagerichtig eingetragen wurde.
 
7.     Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn im Rahmen der Erstellung der Ausführungsplanung für jede einzelne WKA die Einhaltung der normativen Festlegungen der DIN EN 50341-2-4, Pkt. 5.9.3 bzgl. der zu Hochspannungsfreileitungen einzuhaltenden Mind.abstände nachgewiesen wird.
 
Die endgültigen Ausführungspläne sind der DB Energie GmbH zur Prüfung und Zustimmung vorzulegen.
 
8.     Wir verweisen auf die bestehenden Rechte zu Gunsten der DB AG. Diese sind zwingend und vollumfänglich vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger zu beachten.
Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) hervor.
Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeiten bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung erfolgen. Wir bitten Sie, die Unterlagen daraufhin zu prüfen.
Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderliche Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf Eisenbahnbetriebsanlagen, behalten wir uns weiter Bedingungen und Auflagen vor.
 
9.     Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Dt. Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öff. Interesse zu gewähren.

10.  Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen.
 
11.  Es wird um weitere Beteiligung am Verfahren und Übersendung des Beschlusses zu gegebener Zeit gebeten.
 
12.  Anträge auf Baugenehmigung sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
 
Abwägung:
 
1.     Zur Kenntnis genommen
 
2.     Zur Kenntnis genommen. Die Abstände werden bei der konkreten Planung beachtet.
 
3.     Zur Kenntnis genommen. Die Abstände werden bei der konkreten Planung beachtet.
4.     Zur Kenntnis genommen. Wird im Rahmen der konkreten Planung beachtet.
5.     Zur Kenntnis genommen.
 
6.     Zur Kenntnis genommen.
7.     Zur Kenntnis genommen.
8.     Zur Kenntnis genommen. Die Unterlagen wurden hierzu entsprechend geprüft.
9.     Zur Kenntnis genommen. Wird im Rahmen der konkreten Planung beachtet.
10.  Zur Kenntnis genommen.
11.  Die weitere Beteiligung sowie die Übermittlung des Beschlusses erfolgen.
12.  Zur Kenntnis genommen.
 
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahme wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
15. Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg, Fr. Arndt, 12.09.23
Die Belange des EBA werden berührt.
 
Im Plangebiet verläuft die Bahnstrecke 5934, Schnellfahrstrecke Nbg.-IN und die 110kv-Bahnstromleitung Nr. 406, Abzw.-Uw.-Denkendorf.
 
Aus Sicht des EBA erscheint es daher sachgerecht, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit Mind.abstände zu Bahntrassen eingehalten werden, die sich an der Größe der WKA orientieren. Dabei sollen auch vorhandene 110kV-Bahnstromleitungen mit einbezogen werden. Es darf nicht übersehen werden, dass sturmbedingte Schäden an WKA auch erhebliche Auswirkungen auf Bahntrassen haben können.
 
Folgende Abstände werden empfohlen:
1.     Abstände von Schienenwegen wg. Eiswurf: > 1,5 x (Rotordurchmesser + Nabenhöhe)
2.     Abstandsempfehlung für 110kV-Bahnstromleitungen:
-       ohne Schwingschutzmaßnahmen (Dämpfungseinrichtungen) 3x Rotordurchmesser
-       mit Schwingschutzmaßnahmen kann der Abstand auf 1x Rotordurchmesser reduziert werden.
 
Es wird um Berücksichtigung der Abstandsempfehlungen bei der weiteren Planung gebeten.
 
Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen ist deren Standsicherung und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten.
 
Die Beteiligung der DB Netz AG bzw. DB Energie GmbH wird empfohlen.
 
Abwägung:
 
Zur Kenntnis genommen.
 
 
            Zur Kenntnis genommen. Wird zu gegebener Zeit beachtet.
 
            Die Beteiligung erfolgt bereits.
 
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahme wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
16. N-ERGIE netz, Abt. Netzplanung, Hr. Herrmann, 12.09.23
Die übermittelten Bestandspläne enthalten Anlagen der N-ERGIE Netz GmbH und der von uns ggf. im Rahmen einer Betriebsführung mitbetreuten Versorgungsanlagen im o.g. Bereich.
 
Die Bestandspläne besitzen nur informellen Charakter.
Es können sich zusätzlich vor Ort weitere im Eigentum Dritter stehende Anlagen befinden, für die wir nicht zuständig sind.
 
Durch die Konzentrationszone W7 verläuft eine Gashochdruckleitung inkl. Fernmeldekabel.
Wir weisen vorsorglich daraufhin, dass zw. Dem Aufstellungsort von WKA und einer Gashochdruckleitung ein Mind.abstand von Nabenhöhe + Rotorradius + 10m empfohlen wird.
 
Vor jeder geplanten Aufstellung ist das Gefährdungspotential für die bestehende Gashochdruckleitung im Einzelfall zu prüfen. Hierzu können im Vorfeld keine Angaben gemacht werden, da dies von der Bauart der Windräder abhängig ist.
 
Wir bitten zu veranlassen, dass wir bei allen öff. und priv. Planungen und Bauvorhaben (z.B. Aufstellung von Bebauungsplänen, Straßen- und Kanalbaumaßnahmen, Baumpflanzungen, etc.) rechtzeitig in den Verfahrensablauf eingebunden werden.
 
Abwägung:
 
Wird zur Kenntnis genommen.
Nach Durchsicht der Bestandspläne hat sich ergeben, dass die Gashochdruckleitung nicht durch die Konzentrationsfläche verläuft, sondern in einem Abstand von ca. 100-120 m im Bereich der Straßenverkehrsfläche. Durch die Straßenverkehrsfläche wurde bereits ein Schutzbereich von beidseitig 200m berücksichtigt. Da Nabenhöhen je nach Bauvorhaben individuell sind, wird die Fläche W7 als Potentialfläche beibehalten.
 
Die weitere Einbindung wird zu gegebener Zeit veranlasst.
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahme wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
17. Telekom, Hr. Schrödinger, 10.08.23
Keine Einwände.
 
Wir bitten um Aufnahme eines Hinweises in den Erläuterungsbericht, dass bei der Aufstellung der Bebauungspläne in allen Straßen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen vorgesehen werden.
 
Wir werden zu gegebener Zeit zu den noch aus dem FNP zu entwickelnden Bebauungsplänen detaillierte Stellungnahmen abgeben.
 
Abwägung:
 
Es handelt sich bei diesem Verfahren um einen sachlichen Teil-FNP bzgl. Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen. Straßen sind hierbei nicht geplant.
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahme wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
18. Telefonica O2, Hr. Ivbulis, 16.08.23
Belange von Telefonica Germany GmbH & Co. OHG sind zu berücksichtigen.
Beigefügte Bilder sollen den Verlauf unserer Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen verdeutlichen. Die farbigen Linien verstehen sich als Punkt-zu-Punkt-Richtfunkverbindungen (graue und schwarze Verbindungen verlaufen terrestrisch).
Von den angegebenen 7 Flächen sind die Flächen W3 und W4 betroffen. Drei Richtfunktrassen kreuzen zwei Ihrer Plangebiete, eine weitere grenzt sehr nah an.
 
Des Weiteren werden Eckdaten für die Funkfelder dieser Telekommunikationslinien übermittelt.
 
Abwägung:
 
Wird zur Kenntnis genommen.
Die Richtfunktrassen werden in Themenkarte und Überlagerungskarte ergänzt und in der weiteren Planung als Ausschlussgebiete berücksichtigt.
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahme wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
19. bayernets GmbH, Fr. Duch, 10.08.23
Keine Einwände.
 
Auf Anlagen der open Grid Europe GmbH, Essen wird hingewiesen. Abrufbar über Portal: bil-leitungsauskunft.de.
 
Abwägung:
 
Wird zur Kenntnis genommen.
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahme wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
20. Open Grid Europe, Fr. Hansen, 18.09.23
à abgefragt über Portal BIL-Leitungsauskunft.de
Im abgefragten Bereich verläuft die Ferngasleitung mit Begleitkabel; Leitungsnr. RG026001015 (siehe Bestandspläne, Abweichungen sind im Einzelfall möglich).
 
Wir bitten um Übernahme der Ferngasleitung anhand der Bestandspläne, Berücksichtigung in der Legende und Erläuterung in den textl. Festsetzungen.
 
Wir gehen davon aus, dass der Bestandsschutz gewährleistet ist und sich durch die Ausweisung von Konzentrationsflächen keinerlei Nachteile für den Bestand und den Betrieb der Versorgungsanlage ergeben.
 
Hinweis aus dem Merkblatt der Open Grid Europe (OGE):
Abstände zu Ferngasleitungen müssen sowohl in Bezug auf eine mögliche mechanische Gefährdung der Gasleitung als auch in Bezug auf elektrische Beeinflussungen eingehalten werden.
 
Die Standorte sind aus techn. Sicht so zu wählen, dass zw. der Mastachse der WKA und der nächstgelegenen Ferngasleitung ein Abstand von mind. 35 m eingehalten wird.
 
Wir weisen darauf hin, dass es bei der Ausweisung von Windparks, max. 3 WKA parallel auf einem Kilometer geradliniger Länge der Ferngasleitung, sich in Abhängigkeit von Nabenhöhe, Nennleistung, Rotordurchmesser, Blattgewicht, Nennweiten der Ferngasleitung (DN) und Nenndruck (PN) u.U. weitaus größere Abstände als bei einzelnen WKA ergeben können. Einzelfallbetrachtung erforderlich.
 
Zur Vermeidung von Anpassungsmaßnahmen ist zu beachten, dass bei nachgelagerten Planverfahren (BP/Fachplanung) zur Aufstellung von WKA alle Details, die Einfluss auf den Bestand und den Betrieb der Versorgungsanlagen haben, mit der OGE abzustimmen sind. Dies gilt im Hinblick auf die Festlegung von Standorten für Umspannstationen, Herstellung von Baustraßen mit Montage- und Kranstellflächen, Ausbau dauerhafter Zuwegungen, Neubau von kreuzenden od. parallel verlaufenden Ver- od. Entsorgungsleitungen.
 
Es wird um weitere Beteiligung am Verfahren gebeten.
 
Abwägung:
 
Wird zur Kenntnis genommen.
Die in den Bestandsplänen übermittelten Leitungstrassen befinden sich im Bereich von Straßenverkehrsflächen, die bereits mit einem beidseitigen Schutzbereich von je 200m in der Themenkarte dargestellt werden. Somit befinden sie sich inkl. Mindestabstand außerhalb von Konzentrationsflächen und haben daher keine Auswirkungen auf die Ausweisung derselben.
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahme wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
21. GasLINE, Fr. Hansen, 18.09.23
à abgefragt über Portal BIL-Leitungsauskunft.de
Westlich der Potentialfläche W6 verläuft eine Kabelschutzrohranlage mit einliegenden Lichtwellenleiterkabeln in einem 2m breiten Schutzstreifen (je 1m beidseits der Leitungsachse) (siehe Bestandspläne, Abweichungen sind im Einzelfall möglich).
Diese werden von Telekommunikationsgesellschaften zur Errichtung und zum Betrieb von Telekommunikationsübertragungswegen benutzt.
 
Wir bitten um Übernahme der KSR-Anlage anhand der Bestandspläne.
 
Wir gehen davon aus, dass der Bestandsschutz gewährleistet ist und sich durch die Ausweisung von Konzentrationsflächen keinerlei Nachteile für den Bestand und den Betrieb der Anlage ergeben.
 
Wir bitten um Beachtung des beigefügten Merkblatts der GasLINE GmbH.
 
Es wird um weitere Beteiligung am Verfahren gebeten.
 
Abwägung:
 
Wird zur Kenntnis genommen.
Die KSR-Anlage verläuft im Bereich einer Straßenverkehrsfläche, die bereits mit einem beidseitigen Schutzbereich von je 200m in der Themenkarte dargestellt wird. Sie liegt außerhalb von Konzentrationsflächen und hat daher keine Auswirkungen auf die Ausweisung derselben.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahme wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
22. Energiebauern GmbH, 30.08.23
à abgefragt über Portal BIL-Leitungsauskunft.de
 
20kV-Leitung und Übergabestation der Freiflächenphotovoltaikanlage "Solarpark Denkendorf" im Pufferbereich betroffen. Bestandsplan mit Kabelmerkblatt unbedingt beachten!
 
Abwägung:
 
Wird zur Kenntnis genommen.
Der Solarpark liegt außerhalb von Konzentrationsflächen in einem Abstand von ca. 1.200 m und hat daher keine Auswirkungen auf die Ausweisung derselben.
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahme wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
23. Colt Technology Services GmbH, 30.08.23
à abgefragt über Portal BIL-Leitungsauskunft.de
 
Übersichtspläne wurden übermittelt. Eine Überbauung ist grundsätzlich nicht erlaubt.
 
Abwägung:
 
Wird zur Kenntnis genommen.
Die in den übermittelten Übersichtsplänen dargestellte Glasfaserleitung verläuft im Bereich einer Straßenverkehrsfläche, die bereits mit einem beidseitigen Schutzbereich von je 200m in der Themenkarte dargestellt wird. Sie liegt außerhalb von Konzentrationsflächen und hat daher keine Auswirkungen auf die Ausweisung derselben.
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahme wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
24. Bundesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe
 
Berücksichtigung der Abstandsflächen zu Erdbebenmessstationen Amtmannsdorf
-       Ausschluss bis 1 km (Einzelfallprüfung bis 2 km)

 
Berücksichtigung der Abstandsflächen zur seismologischen Stationen Amtmannsdorf
-       Schutzbereich bis 5 km
Abwägung:
 
Die jeweiligen Abstandsflächen als Schutzflächen werden in die Planungen übernommen.
Das Ausschlussgebiet (1km- / 2km-Radius) befindet sich allerdings außerhalb des
Plandarstellungsbereichs.
 
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Maßnahme wie in der Abwägung ausgeführt durchzuführen
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
Ein Gemeinderatsmitglied führt an, dass der Plan in der Darstellung hinsichtlich der 1000 Meter Grenze nicht eingehalten worden sei. In Zandt sei der Abstand zur Bebauung lediglich 920 Meter. Es soll textlich aufgenommen und festgehalten werden, dass der Abstand zur Bebauung immer mindestens 1000 Meter betragen muss.
 
Bürgermeisterin Forster informiert über den Termin mit dem Planungsverband am 17.01.2024. Der Planungsverband setzt einen Umgriff von 900 Meter als Maßstab zu allgemeinen Wohngebiet und 550 Meter zu Dorfgebiet an. Der Plan der Gemeinde weicht vom Planungsverband ab. Die Flächen der Gemeinde würden ggf. weitere Windkraftanlagen zulassen.
 
C) Weiteres Verfahren
Feststellungsbeschluss und weiteres Verfahren
 
Nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen zum sachlichen Teil-Flächennutzungsplan "Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen" nimmt der Gemeinderat Kenntnis vom Anhörungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Bürgerbeteiligung) und nach § 4 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden).
 
Der Gemeinderat Denkendorf stellt den sachlichen Teil-Flächennutzungsplan "Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen" der Gemeinde Denkendorf in der heute beschlossenen Fassung mit Begründung fest. Fassungsdatum wird heutiges Sitzungsdatum.
 
Die Verwaltung wird beauftragt, den sachlichen Teil-Flächennutzungsplan "Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen" dem Landratsamt Eichstätt zur Genehmigung vorzulegen (§ 6 BauGB).
 
 
 
Die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen ist derzeit noch in Bearbeitung.

 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
2
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 

 



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Gemeinde Denkendorf
Wassertal 2, 85095 Denkendorf
Tel.: 08466 9416-0
E-Mail: poststelle@gemeinde-denkendorf.de
Gemeinde Denkendorf
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