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Fortführung bauleitplanerischer Maßnahmen; Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. LI (51) Sondergebiet "Limescenter" in Denkendorf; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB und Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB; Weiteres Verfahren; Beratung - Beschlussfassung



Sachvortrag:
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 51. Sondergebiet "Limescenter", Anlage zum Tagesordnungspunkt

A)     Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 19.07.2023 bis einschließlich 18.08.2023.

Bürgermeisterin Forster begrüßt Frau Christoph von der Ratisbona und Herr Fleischhauer vom Büro TB-Markert. Bürgermeisterin Forster erinnert an das lange Verfahren, welches mittels externen Moderators bis ins Detail geführt wurde.
 
Bürgermeisterin Forster erklärt, dass die gesamten Auslegungsunterlagen im Ratsinformationssystem hochgeladen wurden.
 
Aus dem Gemeinderat wird vorgebracht aus Transparenzgründen auch die Stellungnahmen für die anwesenden Zuhörer vorzulesen. Ein Gemeinderat erwidert, dass dies nicht erforderlich ist, da sowieso nochmals in Auslegung gegangen wird.
 
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt den Sachvortrag verkürzt darzustellen und nur die Abwägungen vorzulesen.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
5
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
14
 
 
Gemeinderatsmitglied Rolf Schowalter erscheint im Sitzungssaal um 19.18 Uhr.
 
Herr Fleischhauer erläutert nochmals, wie bereits in der Dezembersitzung geschehen, die Stellungnahme der Die Autobahn GmbH. Auf Grund des Wegfalls der geplanten Stützmauer aus dieser Stellungnahme wird um 1,30 m weniger Grund abgetragen werden und mit entsprechenden Böschungen gearbeitet. Hinsichtlich der Nachhaltigkeit, Erdbewegung, ist diese Umplanung sogar positiv zu sehen.
 
Weiter zeigt Herr Fleischauer den geänderten Umgriff bei der Verkehrsführung. Die Zufahrt zum Parkplatz soll eine öffentlich gewidmete Straße werden. Die Kosten der Durchführung und der Winterdienst etc. würden im städtebaulichen Vertrag der Ratisbona auferlegt. Der Vorteil einer Widmung und Übertragung auf die Gemeinde ist, dass sich die Ampelanlagen, Induktionsspulen und die weitere Planungshoheit im öffentlichen Bereich befinden. Eine weitere Zufahrt zum Unterliegergrundstück über eine öffentliche Fläche wäre entsprechend möglich.
 
Herr Fleischauer erklärt, dass der Verbleib des Eigentums des Feldweges zu den Anliegern noch festgelegt werden soll. Aktuell ist ein Kauf der Fläche durch die Ratisbona dargestellt. Der Feldweg wird sehr wahrscheinlich als Feuerwehrumfahrung benötigt werden. Wie und von Wem der Weg, neben der Feuerwerhrumfahrung, nutzbar ist, muss der Gemeinderat festlegen.
 
Aus dem Gemeinderat wird der Ausbau des Weges und die Beteiligung, Erschließung, der Anwohner hinterfragt.
 
Herr Landes erwidert, dass es sich bei dem Weg aktuell um einen nichtausgebauten Feld- und Waldweg, größtenteils ein Wiesenweg, handelt. Sollte der Weg für eine Feuerwehrumfahrung vom Vorhabensträger erforderlich sein, müsste der notwendige Unterhalt hierzu auch im Vorfeld vertraglich geregelt werden. Ein Wiesenweg ist im Regenfall nur für landwirtschaftliche Fahrzeuge gesichert befahrbar und müsste für die Feuerwehr befahrbar gemacht werden (Rasenmatten etc.). Ein Ausbau als mögliche umlegungsfähige Erschließungsstraße, so Herr Landes, müsste einen entsprechenden Unterbau, Entwässerung und öffentlich Widmung gegeben sein. Eine Erschließungsstraße ist nicht angedacht.
 
Ein Gemeinderat hinterfragt, ob die Höhenänderung die einzig denkbare Lösung mit der Die Autobahn GmbH darstellt. Die Höhenbelastung für die Anlieger ist da und soll bestenfalls mit der BAB minimiert werden.
 
Herr Fleischhauer erwidert, dass der Lösungsvorschlag mit der BAB nur vorbesprochen ist. Diese Lösung wird als zielführend hinsichtlich des Wegfalls der geforderten Stützmauer (Anbauverbotszone) akzeptiert. Außerdem ist die Lösung ressourcenschonend hinsichtlich CO² und Erdaushubvolumen.
 
Auslöser der Umplanung war einzig die Stellungnahme der Die Autobahn GmbH.
 
Aus dem Gemeinderat wird moniert, dass die Gebäude zur Kreuzung von 2,15 auf 3,45 m Fußbodenhöhe anwachsen. Weiter ist festzustellen, dass nun sogar an der Nordwestseite eine Böschung erforderlich ist.
 
Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt den nichtausgebauten Feld- und Waldweg, Fl.Nr. 1476, Gemarkung Denkendorf, aktuell als Grünfläche eingetragen, aus dem Umgriff des Bebauungsplanes herauszunehmen und wieder zu widmen. Der entsprechende Beschluss aus dem Jahr 2019 ist aufzuheben. Die Nutzung ist im Vorhabens- und Erschließungsplan zu regeln.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15

Beschluss:
 
Der Gemeinderat beschließt die als Zufahrtsrampe dargestellte Fläche im Rahme eines noch zu verhandelnden städtebaulichen Vertrages entsprechend den Darstellungen im Bebauungsplan zu übernehmen.

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
10
Nein-Stimmen:
5
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15

Aus dem Gemeinderat wird die Regenrückhaltung ausführlich diskutiert. Ein Gemeinderat zeigt die angedachten Flächen und gibt zu bedenken das die Flächen von 370 cbm nun auch hier auf Grund der Festsetzung zwingen erfolgen müssen.

Herr Fleischauer erklärt, dass die Ableitung des Niederschlagswasser zum verrohrten Franzosengraben (Oberer Wassertalgraben) vorgesehen ist. Die Dimensionierung der Niederschlagswasserrückhaltung wird vom Fachplaner entsprechend berechnet. Eine nachhaltige Regenwassernutzung zur Bewässerung ist in diesem Zuge auch vorgesehen.

Aus dem Gemeinderat wird moniert, dass hier keinerlei Aussage zur Leitungsführung der Ableitung zum Graben vorliegen.
 
Herr Landes erklärt, dass die Ableitung aus der Rückhaltung gedrosselt (14l/s) geplant ist. Die Ableitungsmenge ist mit dem Wasserwirtschaftsamt vom beauftragten Planer so vorbesprochen. Im Vorfeld wurde auch die Dimensionierung der Leitung beim Planer hinterfragt. Auf Grund der Ableitungsdrosselung wäre ein 150er Abflussrohr rechnerisch ausreichen.d Verbaut wird vermutlich eine 200er Leitung. Weiter wurde von der Verwaltung auf die geplante Sanierung der Gehwege/Staatstraße hingewiesen. Im Vorfeld soll vom Projektträger im Bereich Ringstraße bis zum Graben ein Leerrohr mitverlegt werden.
 
Aus dem Gemeinderat werden auch die Pylone und die Werbetafel hinterfragt. Die Beleuchtung ist nicht durchgängig und wird nachts abgeschaltet. Die Werbetafel an der Zufahrt wäre auf Gemeindegrund und müsste im Durchführungsvertrag entsprechend geregelt werden.
 
Positiv gesehen wird, dass die "Klimaanlage" vom Dach genommen und schalltechnisch zwischen zwei Mauer platziert wird. Die Ansicht einer langen "Frontseite" leidet durch diese Maßnahme.
 
Aus dem Gemeinderat wird die Erreichbarkeit der Trafos hinterfragt.
 
Herr Landes erwidert, dass die Erreichbarkeit durch den obigen Beschluss über den öffentlichen Feldweg wieder gegeben ist.

1.      Ö1, Schreiben vom 15.08.2023
 
Ich formuliere fristgerecht meine/unsere Einwände gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Limes Center", Flächennutzungsplan, 31. Änderung im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB, Bekanntmachung am 11.07.2023
Obwohl ich erlebte habe, wie mit den Einwänden zur 1. Auslegung verfahren wurde, möchte ich mir doch die Mühe machen, diese - in Teilen - erneut vorzubringen.
An meinen Einwänden von 2021 hat sich grundsätzlich nichts geändert, es sind eher noch Gründe für ein Ablehnung des Projekts hinzugekommen. Die allgemeinen Einwände lasse ich diesmal außen vor, da sie von den Trägern öffentlicher Belange viel kompetenter dargelegt worden waren und trotzdem keine Berücksichtigung fanden.
1. Das gesamte Projekt "Limescenter" steht in krassem Gegensatz zu Themen und Problemen wie "Flächenverbrauch/-versiegelung, Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung und Klima- und Grundwasserschutz. Diese gesamte Thematik hat seit der 1. Auslegung enorm an Brisanz zugenommen und macht ein Um-/Neudenken nötig.
2. Von den ursprünglich ins Feld geführten Vorteilen des Limescenters (neue Arbeitsplätze, Verbesserung der Verkehrsführung durch neuen Kreisel, fußläufige Erreichbarkeit, Erhalt bisheriger Strukturen ...) ist nicht viel geblieben, im Gegenteil: die Verkehrsbelastung nimmt zu - der überwiegende Teil der ursprünglich angenommenen 3500 Fahrzeugbewegungen (die Zahl wird nach Wegfall von Rewe noch zunehmen) kommt aus Richtung Nordosten und muss die neuralgischen Anschlusspunkte zusätzlich zum normalen Verkehr passieren.
3. Im Bereich der geplanten Bebauung mit Vollsortimenter, Discounter und Drogeriemarkt wirkt die der Wohnsiedlung zugewandte Mauer als Schallschutz gegenüber dem Einkaufsverkehr auf dem Parkplatz sowie der sonstigen Geräuschemissionen (und It. Ratisbona, auch gegenüber der Autobahn). Auch die Lücke zwischen Gebäudeteilen wird mit einer 4m hohen Lärmschutzwand versehen. Im Bereich der Flurnummern 1465, 1465/1 und 1465/11 endet diese "Lärmschutzwand", nach Nordwesten hin fehlt ein Lärmschutz vollständig.
Dass diese letzten Grundstücke lärmtechnisch schlechter gestellt sind, würde bei der Onlineveranstaltung von Ratisbona nochmals deutlich dargestellt.
Im Zuge der Gleichbehandlung aller Anwohner sollte der Fußgängerzugang bzw. den Rettungsweg nicht über den existierenden Feldweg führen, sondern über das Grundstück Flurnummer 1478, dadurch könnten auch mehrere 90-Gradkurven für Rettungsfahrzeuge vermieden werden. Als Lärmschutz sollte ein bepflanzter Wall errichtet werden. Falls nicht machbar, fordere ich für unser Gebäude auf den betroffenen Seiten eine Ausstattung mit Lärmschutzfenstern.
4. Ggf. sollte zum Schutz meiner tiefer liegenden Gebäude gegen Starkregen der Feldweg bis zur/nach Einmündung des Rettungsweges, abgesenkt werden.
5. Ich vermisse bei dem ganzen Vorhaben auch eine Rückbauklausel. Was passiert, wenn das Limescenter in 15 Jahren wieder mal nicht mehr "zeitgemäß" sein wird. Für diesen Fall, sollte ein Rückbau festgeschrieben werden, auch um der Ansiedlung von Gewerbe anderer Art Vorschub zu leisten.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Zu 1:
Der Gemeinderat hat sich im Rahmen der Abwägung mit den Auswirkungen auf den Naturhaushalt eingehend befasst. Diese sind auch in den in der Begründung dokumentierten Abwägungsprozess eingeflossen. Es können keine äußeren Umstände erkannt werden, die seit dem Beginn des Aufstellungsverfahrens eingetreten sind, die noch in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Der Gemeinderat hat im Zuge des Aufstellungsverfahrens, Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen, die geeignet sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter des Naturschutzes zu minimieren. Anzuführen sind hier z. B. Gründächer, Holzbauweise und Lärmschutzmaßnahmen. Verbleibende unvermeidbare Eingriffe in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild werden über externe Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. Weitere Minimierungspotentiale bestehen noch hinsichtlich des Erdmassenmanagements. Eine Reduktion der Abgrabungen und damit die Höherlegung des Geländes bietet die Chance, bei weiterhin gegebener Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen, erhebliche Mengen an CO² einzusparen durch den Entfall von Transportfahrten durch den Erdaushub. Auf den vorgelegten, geänderten Bebauungsplanentwurf wird verwiesen.
Zu 2.:
Es wird weiterhin die Auffassung vertreten, dass im Rahmen des Vorhabens neue Arbeitsplätze entstehen. Der Verkehr wurde in zahlreichen Fachbeiträgen untersucht, die jüngst noch in der Planung einer Ampelkreuzung gemündet sind, um den Verkehrsfluss zu optimieren. Die Verkehrsuntersuchung wurden mit den betroffenen Fachstellen abgestimmt. Hierbei wurden auch die im Nordosten liegenden Verkehrsknoten untersucht.
Zu 3.:
Die vom Vorhaben ausgehenden Gewerbelärmemissionen wurden im Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung betrachtet.
Der passive Lärmschutz gegenüber dem Verkehrslärm der Autobahn ist nicht Gegenstand der Planung. Etwaige positive Wirkungen stellen hier nur einen Nebeneffekt dar. Das Vorhaben sorgt nicht für Überschreitungen der Immissionsrichtwerte an den Gebäuden des Einwendungsführers. Ein Anspruch auf Lärmschutzfenster oder eines Lärmschutzwallts kann hier nicht abgeleitet werden. Die geplante fußläufige Anbindung bzw. die Rettungszufahrt ist hinreichen dimensioniert, dass diese auf für Rettungsfahrzeuge genutzt werden kann, eine geänderte Zuwegung über das Grundstück Fl.Nr. 1478 anstelle über den bestehenden Wirtschaftsweg würde einen zusätzlichen Eingriff in den Naturhaushalt darstellen und sollte nicht weiterverfolgt werden. Insgesamt erscheint die Planung hier zweckmäßig.
Zu 4.:
Die Ableitung des Niederschlagswasser - auch bei Starkregenereignissen - ist Gegenstand der Bauplanung.
Zu 5.:
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht allein die Umsetzung des im Vorhaben- und Erschließungsplan vorgesehene Vorhaben. Andere Nutzungen sind nicht zulässig. Eine zeitliche Befristung der Nutzung würde auch die Festsetzung einer Folgenutzung erfordern. Insgesamt erscheint dies unverhältnismäßig, da auch die technische Lebensdauer der Gebäude deutlich länger als 15 Jahre beträgt.
 
 
 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Gemeinderat folgt der Darstellung des Planungsbüros. Über eine Höherlegung des Plangebietes wird im Zuge der Billigung des Planentwurfs entschieden.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
3
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
 
 
2.      Ö2, Schreiben vom 17.08.2023
 
Die ________________________, 85095 Denkendorf) haben mich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Zusammenhang mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 51 Sondergebiet "Limes Center" mit integriertem Grünordnungsplan (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 51) beauftragt. Meine Vertretung habe ich bereits in meiner Stellungnahme vom 25.03.2021 in der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit angezeigt. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlich versichert. Eine Originalvollmacht lege ich auf Wunsch gerne vor.
Mit Bekanntmachung vom 11.07.2023, ausgehängt am gleichen Tag, unterrichtete die Gemeinde Denkendorf die Öffentlichkeit über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51.
Namens und im Auftrag meiner Mandanten (im Folgenden: Einwendungsführer) nehme ich Stellung zu dem Entwurf des Bebauungsplans und zu den offengelegten Unterlagen.
Der entworfene Bebauungsplan Nr. 51 wird abgelehnt. Durchgreifende Verfahrensfehler sind erkennbar. Der Plan kann nicht das Ergebnis gerechter Abwägung sein. Würde der entworfene Bebauungsplan als Satzung beschlossen, würde er die Einwendungsführer in ihren Rechten verletzen.
Die ________________________, sind Eigentümer des mit einem selbstgenutzten Wohnhaus (______________ bebauten Anwesens ___________(85095 Denkendorf, Grundstück Fl.-Nr. 1466/6, Gemarkung Denkendorf, ____________). Das Anwesen haben sie ____gekauft und das Wohnhaus im Anschluss renoviert. Sie leben dort mit ihren ________________ Kindern.
Das Wohnanwesen der Einwendungsführer liegt etwa 100 m südwestlich der Autobahn A 9. Im Bereich des vorgesehenen Bebauungsplans liegt die BAB 9 in einer Höhe von ca. 500 m üNN. An der nach Denkendorf gerichteten Seite wird die Autobahn dort von einem Lärmschutzwall geringer Höhe (1-2 m) mit aufgesetzter Wand begleitet. Von der Autobahn fallt das Gelände nach Südwest Richtung Goethestraße und darüber hinaus Richtung Denkendorf ab. Das Anwesen der Einwendungsführer (Grundstück FL-Nr. 1466/6) weist an der nordöstlichen Grenze eine Höhe von rund 493,0 müNN und im Südwesten eine Höhe von 491 müNN auf. Der Höhenunterschied zwischen der Autobahn und dem Grundstück der Einwendungsführer beträgt rund 8 m.
Zwischen der Autobahn und dem Wohnanwesen der Einwendungsführer liegt heute eine unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die Böschung der Autobahn ist im Bereich des Bebauungsplans Nr. 51 mit Bäumen bestanden. Vom Anwesen der Einwendungsführer ist die Autobahn im Frühjahr und Sommer kaum zu sehen.
Die Schlafzimmer des Wohnhauses der Einwendungsführer sind nach Nordosten zu dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 51 orientiert. Nordöstlich des Wohnhauses der Einwendungsführer befindet sich auf ihrem Grundstück ein von Blicken abgeschirmtes, v.a. im Sommer häufig genutztes Gartenareal mit einem kleinen Pool.
Das mit dem Bebauungsplan Nr. 51 geplante Vorhaben wird das Grund- und Wohneigentum und die Gesundheit der Einwendungsführer und die Gesundheit ihrer Kinder insbesondere durch den von ihm verursachten Lärm, Luftschadstoff- und Geruchsimmissionen, Sickerwasser und Abfluss bei Starkregen und durch seine erdrückende Wirkung beeinträchtigen und ihre daraus folgenden Rechte verletzen (vgl. im Einzelnen unten Ziff. III.).
 
 
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Anzumerken ist, dass die Höhen des Bebauungsplan als NHN und nicht als NN angeben sind. An der Grad der Blickabschirmung wird sich durch die Planung nichts ändern. Kein Beschluss erforderlich
 
Beschluss:
Kein Beschluss erforderlich.
 
 
Die Auslegungsbekanntmachung vom 11.07.2023 und die Auslegung verstoßen mehrfach gegen Vorschriften des § 3 Abs. 2 BauGB.
1. Die Auslegungsbekanntmachung vom 11.07.2023 behauptet, der Gemeinderat habe in seiner Sitzung am 06.07.2023 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. LI (51) Sondergebiet "Limescenter", mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers und der Begründung mit Umweltbericht sowie den Entwurf der 31. Änderung des Flächennutzungsplans gebilligt und beschlossen, die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu den Entwürfen der beiden Bauleitpläne, jeweils in der Fassung vom 06.07.2023 durchzuführen.
Der ausgelegte Vorhaben- und Erschließungsplan trägt das Datum 17.07.2023. Nach der Bekanntmachung soll jedoch der Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 06.07.2023 ausgelegt werden. Die Auslegungsbekanntmachung ist insoweit falsch.
Wird er jedoch gefasst, dürfen nur jene Unterlagen ausgelegt ausgelegt werden, die der Gemeinderat gebilligt hat. Dies ist hier offenbar nicht der Fall.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Der ausgelegte Vorhaben- und Erschließungsplan entsprach inhaltlich dem gebilligten Planentwurf einschließlich der in der Sitzung vom 06.07.2023 durch den Gemeinderat beschlossenen Änderungen. Im Zuge einer erneuten öffentlichen Auslegung sollten hier Missverständnisse vermieden werden. Kein Beschluss erforderlich.
 
Beschluss:
Kein Beschluss erforderlich
 
 
2. Die Auslegungsbekanntmachung vom 11.07.2023 verstößt gegen § 3 Abs. 2 S. 2 HS 2 Alt. 1 BauGB. Der Hinweis der Bekanntmachung auf die Art und Weise von Stellungnahmen ist irreführend und geeignet, Mitglieder der Öffentlichkeit von der Abgabe von Stellungnahmen abzuhalten.
Die maßgebliche Passage der Bekanntmachung (Seite 1, 2) hat folgenden Wortlaut:
"Die Entwürfe der beiden Bauleitpläne in der Fassung vom 06.07.2023 liegt (sic) jeweils einschließlich der Begründung mit Umweltbericht sowie mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers sowie den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Fachgutachten (zu den Themen Verkehr, Schall, Artenschutz, Einzelhandel und Auswirkungen, Kampfmittel) in der Zeit
19.07.2023 bis einschließlich 18.08.2023
im Rathaus der Gemeinde Denkendorf (Wassertal 2, 85095 Denkendorf, Zimmer 5 OG während der allgemeinen Dienstzeiten (s. u.) zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich aus. Auf Wunsch wird die Planung erläutert. Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.
Allgemeine Dienstzeiten:
Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr. "
Der in der zitierten Passage der Bekanntmachung enthaltene Satz "Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden." entspricht zwar für sich genommen dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 S. 2 HS 2 Alt. 1 BauGB. Der Hinweis auf die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben, ist im Text der Bekanntmachung jedoch eingebettet in die Angaben darüber, wann und wo die Unterlagen ausgelegt werden. Er steht zwischen den Sätzen "Auf Wunsch wird die Planung erläutert." und der Angabe der allgemeinen Dienstzeiten.
Die Bekanntmachung erweckt dadurch für den verständigen, aber mit dem Bauplanungsrecht nicht vertrauten Leser den Eindruck, als könnten die Stellungnahmen nur an dem angegebenen Ort während der allgemeinen Dienstzeiten abgegeben werden.
Zusätzlich erweckt der zitierte Bekanntmachungstext durch die Anordnung seiner Inhalte den Eindruck, als könnten die Stellungnahmen während der allgemeinen Dienstzeiten an dem angegebenen Ort nur mündlich vorgetragen werden.
Ein Hinweis darauf, dass Stellungnahmen auch schriftlich und auf elektronischem Wege vorgelegt werden können, fehlt ebenso wie die Angabe einer Adresse, bei der eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme einzureichen ist. Dies aber wäre notwendig gewesen angesichts des missverständlichen, oben im Wortlaut zitierten Bekanntmachungstextes.
 
3. Die Auslegungsbekanntmachung vom 11.07.2023 verstößt gegen § 3 Abs. 2 S. 2 HS 1 BauGB. Danach ist der Ort der Auslegung zutreffend anzugeben. Dies jedoch ist nicht geschehen.
Nach dem oben im Wortlaut zitierten Bekanntmachungstext liegen die Unterlagen im Rathaus der Gemeinde Denkendorf im "Zimmer 5 OG" aus.
Tatsächlich waren die Ordner mit den Unterlagen bei einer Einsichtnahme vor Ort am Freitag, den 11.08.2023, im Windfang des Rathauseingangs zu ebener Erde sogleich hinter der Eingangstüre ausgelegt. Die Ortsangabe der Bekanntmachung ist daher unzutreffend.
4. Die Auslegung der Unterlagen widerspricht § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB. Die Auslegung muss von der Gemeinde so gestaltet sein, dass der Zugang zu den Inhalten der Unterlagen für die Öffentlichkeit nicht unzumutbar erschwert ist.
Durch die Gestaltung der äußeren Umstände, die bei einer Einsicht vor Ort am Freitag, den 11.08.2023 festgestellt worden ist, hat die Gemeinde dagegen verstoßen. Die Unterlagen waren im Windfang des Rathauseingangs auf einem sehr kleinen Tisch ausgelegt, wie das beigefügte Foto zeigt.

 
Um einen Plan in Gänze anzusehen, hätte man diesen auf den Boden legen müssen. Ein Stuhl für die Einsichtnahme war nicht vorhanden. Zudem ist der Raum/Windfang, in dem sich der kleine Tisch mit den Unterlagen befand, derart beengt, dass man von der Tür des Rathauses zurücktreten musste, wenn ein Rathausbesucher eintreten wollte. Wer immer bei der Gemeinde Denkendorf Einsicht in die Planunterlagen nehmen wollte, musste achtgeben, dass ihm die Eingangstüre des Rathauses nicht in den Rücken gestoßen wird. Es kommt hinzu, dass die Gemeinde an dem im Bild gezeigten "Arbeitsplatz" vier öffentliche Auslegungen zugleich stattfinden ließ. Der vorhandene Platz war bereits für eine Person, die Einsicht nehmen wollte, zu klein. Zwei Personen hätten gleichzeitig nicht Einsicht nehmen können. Ein Grundriss des Auslegungsraums, der nicht maßstabsgetreu ist, sei beigefügt. Er zeigt die unzumutbaren äußeren Umstände der Auslegung.

 
5. Durch die Gestaltung der Rahmenbedingungen für die Auslegung hat die Gemeinde auch gegen § 3 Abs. 2. S. 1 BauGB dahingehend verstoßen, dass die Mindestdauer für die Offenlage nicht eingehalten worden ist.
Die Gemeinde hat die Offenlage auf die allgemeinen Dienstzeiten und damit auf lediglich 20 Stunden pro Woche begrenzt. Diese Zeit jedoch stand der Öffentlichkeit für die Einsichtnahme in die Unterlagen des Bebauungsplanes Nr. 51 nicht zur Verfügung, denn in dem winzigen Arbeitsbereich, den die Gemeinde der Öffentlichkeit für die Einsichtnahme in die Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, mussten zur gleichen Zeit auch die Unterlagen in drei weiteren Verfahren eingesehen werden. In dem Bereich, den die Gemeinde für die gleichzeitig stattfindenden Auslegungen zur Verfügung gestellt hat, kann jedoch nur eine Person arbeiten. Für die Einsichtnahme in die Unterlagen des Bebauungsplans Nr. 51 stand der beteiligten Öffentlichkeit also nicht der gesamte außerordentlich geringe Zeitraum von 20 Stunden pro Woche zur Verfügung, sondern - wegen der drei weiteren Offenlagen, die am gleichen begrenzten Ort gleichzeitig stattfanden - nur ein Viertel dieser Zeit.
Die von der Gemeinde für die Einsichtnahme in die Unterlagen tatsächlich zur Verfügung gestellte Zeit war nicht ausreichend.
6. Die Gemeinde hat auch dadurch gegen § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB verstoßen, dass sie nicht alle nach ihrer Einschätzung wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt hat.
In der Bekanntmachung vom 11.07.2021 erklärt die Gemeinde, es liege eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) vor. In der Tabelle, die die vorhandenen umweltbezogenen Informationen schutzgutbezogen auffuhrt, wird die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung mehrfach in Bezug genommen.
Die saP, die von der Gemeinde offenkundig für wesentlich gehalten wurde, wurde jedoch weder digital noch körperlich vor Ort im Rathaus der Gemeinde offengelegt.
 
7. Die Auslegungsbekanntmachung vom 1 1.07.2023 (Seite 3) enthält die folgenden Zeilen:
"Es liegen folgende Arten umweltbezogenen Informationen vor:
[1] Begründungen mit Umweltberichten zur Flächennutzungsplanänderung
[2] spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
[3] ..."
Aus der Auslegungsbekanntmachung erfährt die Öffentlichkeit nicht, dass auch die Begründung des Bebauungsplans Nr. 5 1 ausgelegt worden ist. Der Leser der Bekanntmachung muss vielmehr davon ausgehen, dass in den ausgelegten Unterlagen ausschließlich Begründungen und Umweltberichte zur Flächennutzungsplanänderung vorhanden sind.
Dieser Bekanntmachungsmangel ist relevant, denn die Begründung des Bebauungsplans ist eine für das gesamte bauleitplanerische Projekt zum "Limes Center" zentrale Unterlage. Nach der Auslegungsbekanntmachung ist aber gerade sie nicht Gegenstand der Auslegung. Mitglieder der Öffentlichkeit, die gerade an der Begründung des Bebauungsplans interessiert sind, könnten durch diesen Mangel von der Einsichtnahme in die Unterlagen und von der Beteiligung insgesamt abgehalten werden.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Zu 1.:
Der ausgelegte Vorhaben- und Erschließungsplan entsprach inhaltlich dem gebilligten Planentwurf einschließlich der in der Sitzung vom 06.07.2023 durch den Gemeinderat beschlossenen Änderungen. Im Zuge einer erneuten öffentlichen Auslegung sollten hier Missverständnisse vermieden werden.
Zu 2.:
Aus hiesiger Sicht können hier keine Mängel erkannt werden.
Zu. 3.:
Wie auch fotografisch dokumentiert, war hier der Auslegungsort nicht zutreffend angegeben. Aufgrund des Standortes im Eingangsbereiches waren die Unterlagen jedoch direkt auffindbar und unübersehbar.
Zu 4.:
Die äußeren Bedingungen des Auslegungsortes erscheinen nicht optimal, aber in der tatsächlichen Situation auch nicht als unzumutbar. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich auch bei dem Bebauungsplan um eine Plangröße handelt, die man noch zwischen zwei ausgebreiteten Armen ausbreiten kann.
Zu 5.:
Es waren während der Dauer der Auslegung keine Menschenaufläufe und Warteschlangen am Auslegungsort zu verzeichnen. Die Dauer der Auslegung erscheint somit trotz der geschilderten Umstände als zumutbar.
Zu 6.:
Zutreffend ist, dass für die Planung keine saP vorliegt, sondern die Begründung selbst unter Kap. A.7.5.3 einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag beinhaltet.
Zu 7.:
Es ist festzustellen, dass auch die Begründung für den Bebauungsplans auslag und auch als Bestandteil der Auslegungsunterlagen vorletzter Absatz Seite 1 der Bekanntmachung benannt wurde.
Für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie für den Vorhaben- und Erschließungsplan sind in Folge der öffentlichen Auslegung Ergänzungen, Konkretisierungen und Änderungen vorzunehmen, die eine erneute Veröffentlichung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB erfordern.
Die Befassung mit der Frage, ob die öffentliche Auslegung für den Entwurf Bebauungsplan in der Fassung vom 06.07.2023 mit beachtlichen Fehlern behaftet war, kann damit hintenanstehen. Die Einwendungsführer
 
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt entsprechend der Vorschläge des Planungsbüros, den geänderten Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans erneut auszulegen.
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
3
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
 
 
 
III. Fehler des Bebauungsplanentwurfs und der ausgelegten Unterlagen
Der Bebauungsplanentwurf und die ausgelegten Unterlagen leiden an zahlreichen eigen ständigen, durchgreifenden Fehlern.
1. Es bestehen nicht auflösbare Widersprüche zwischen den Festsetzungen des ausgelegten Bebauungsplans Nr. 51 in der Planfassung vom 06.07.2023 und den Regelungen des Vorhaben- und Erschließungsplans in der ausgelegten Fassung vom 17.07.2023.
a) Die Regelung des Vorhaben- und Erschließungsplans zur Regenwasserentsorgung lautet:
"Da aufgrund der Bodenbeschaffenheit eine Versickerung nicht möglich ist, wird das Regenwasser gedrosselt in den öffentlichen Regenwasserkanal mit 14,00 l/s abgeleitet. Die Drosselung wird mittels eines Abflussreglers in einem separaten Drosselschacht vorgenommen. Das überschüssige Regenwasser wird mittels einer Regenrückhalteanlage zurückgehalten. Für das Oberflächenwasser aus der Verkehrsfläche wird eine Vorbehandlungsanlage vorgesehen, damit in den öffentlichen Regenwasserkanal nur sauberes Regenwasser abfließen kann. "
Die textliche Festsetzung unter Nr. 7. ("Wasserhaushalt") des ausgelegten Bebauungsplans Nr. 51 lautet:
"Das Niederschlagswasser von Dachflächen und befestigten Flächen ist auf dem Grundstück mithilfe technischer Anlagen (z. B. Rigolen) zu sammeln, zurückzuhalten und gedrosselt zu versickern. "
Nach der zitierten textlichen Festsetzung Nr. 7 ist das Niederschlagswasser zu versickern. Die zitierte Regelung des Vorhaben- und Erschließungsplans dagegen erklärt die Versickerung des Regenwassers für unmöglich und verlangt, dass das Regenwasser in den öffentlichen Regenwasserkanal abgeleitet wird. Damit divergieren Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan bereits hinsichtlich der Art und Weise der Niederschlagswasserentsorgung (hier Versickerung, dort Ableitung in den öffentlichen Kanal).
Ausweislich der im Wortlaut zitierten Regelung verlangt der Vorhaben- und Erschließungsplan, dass das überschüssige Regenwasser mittels einer Regelrückhalteanlage zurückgehalten wird. Für das Oberflächenwasser aus der Verkehrsfläche wird eine Vorbehandlungsanlage vorgesehen. In einem separaten Drosselschacht soll die Drosselung der Regenwasserabgabe in den Kanal auf 14,00 l/s vorgenommen werden.
Der Bebauungsplan Nr. 5 1 jedoch enthält keine Festsetzungen für die von dem Vorhaben- und Erschließungsplan vorausgesetzten Anlagen (Regenrückhalteanlage, Vorbehandlungsanlage für Oberflächenwasser aus Verkehrsflächen, Drosselschacht). Die entsprechenden Flächen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser jedoch hätten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB festgesetzt werden müssen.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Das Entwässerungskonzept sieht vor, das Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu sammeln und in die Verrohrung des Oberen Wassertalgrabens einzuleiten. Die Planunterlagen werden entsprechend berichtigt. Die Flächen für das Regenrückhalteeinrichtung werden in den Bebauungsplan aufgenommen.

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Regenrückhalteeinrichtung im Bebauungsplan darzustellen. Die Begründung und der Bebauungsplan sind im Weiteren hinsichtlich der Entwässerungskonzeption zu berichtigen.
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
2
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
 
 
b) Am südlichen Ende des geplanten südlichen Baukörpers ist eine Bäckerei geplant.
Nach der ausgelegten Planzeichnung wird auf der Südostecke des Dachs der Bäckerei durch zeichnerische Festsetzung ein "Werbewürfel Lebensmittelmarkt" mit einer Grundfläche von etwa 4 m x 4 m (Maße in der Planzeichnung nicht angegeben, per Lineal gemessen in der Planzeichnung) festgesetzt.
Dieser "Werbewürfel" ist im Vorhaben- und Erschließungsplan nicht dargestellt.
Der entworfene Bebauungsplan lässt außerdem durch Festsetzung in der Planzeichnung eine "Außenbestuhlung Café" zu, von der im Vorhaben- und Erschließungsplan nicht die Rede ist.
Hinsichtlich des Werbewürfels und der Außenbestuhlung des Cafés sind Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan nicht aufeinander abgestimmt.
Dieser Mangel ist wesentlich, denn es handelt sich um Anlagenteile, die für die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Nachbarschaft relevant sind.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist gleichsam Bestandteil der Satzung. Ein wesentlicher Mangel kann hier nicht erkannt werden. Der Werbewürfel stellt keine Festsetzung des Bebauungsplans dar und war hier nur ein Relikt mit Bezug auf einen früheren Vorhabenstand. Der Außenbereich des Cafés ist weiterhin Gegenstand des Vorhabens und wurde auch bislang schon textlich sowohl im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan als auch im Vorhaben- und Erschließungsplan textlich gekennzeichnet. Im geänderten Planentwurf für den Bebauungsplan entfällt die Hinweisdarstellung Werbewürfel. Änderungen an der Planung sind desweiteren nicht erforderlich
 
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend der Würdigung des Planungsbüros redaktionell zu ändern.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
2
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 

c) Während der Bebauungsplan Nr. 51 in der textlichen Festsetzung Ziff. 1.1 zur Art der baulichen Nutzung für die in dem sonstigen Sondergebiet (SO) zugelassenen Verbrauchermärkte für den Lebensmitteleinzelhandel eine Verkaufsfläche von max. 1.200 m ² je Markt und für einen Getränkemarkt eine maximale Verkaufsfläche von 800 m² festgesetzt, sieht der Vorhaben- und Erschließungsplan in dem geplanten südlichen Gebäude einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von 2.118,16 m2 vor.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bayerisches Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 07.02.2023, 1 N 21.22, BeckRS 2023, 2733, Rn 27 m. w. N.) gilt Folgendes:
Ob es sich um einen einzigen oder um mehrere Betriebe im Sinn von § 1 1 Abs. 3 S. 1 BauNVO handelt, bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbetrieb ist nur dann als selbständig anzusehen, wenn er unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und deshalb baurechtlich auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre.
Ist innerhalb eines Gebäudes die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung ist. Als Betriebsbereich, der ein einem Lebensmittelmarkt zuzurechnendes Ergänzungsangebot darstellt und auch bei baulicher Selbstständigkeit für die Gesamtfläche zu berücksichtigen ist, gilt in der Rechtsprechung unter anderem der Backshop.
bb) Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei dem im Vorhaben- und Erschließungsplan als "Grundriss Lebensmittelmarkt/Bäcker (1:200)" geplanten südlichen Gebäude um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, dessen Verkaufsflächen zusammenzurechnen sind.
Die beiden größeren Bereiche in dem geplanten südlichen Gebäude, deren Verkaufsflächen in dem "Grundriss Lebensmittelmarkt/Bäcker (1:200)" des Vorhaben- und Erschließungsplans mit 1.173,50 m² und 562,90 m² angegeben sind, sind bereits baulich und funktionell miteinander zu einem Betrieb verbunden. Beide Flächen werden über eine einzige Anlieferzone mit Rampe am nordwestlichen Ende des Gebäudes beliefert. Nach dem Grundriss werden diese beiden Flächen von einem einheitlichen EDV- und Aufsichtsstützpunkt aus betreut. Beide Flächen werden von nur einem Heizungs- und einem Haustechnikraum versorgt. Die kleinere Verkaufsfläche in diesem Baukörper (562,90 m² Verkaufsfläche) könnte auch nicht als eigenständiges Vorhaben genehmigt werden, weil ihr ein Notausgang fehlt.
Nach der im Vorhaben- und Erschließungsplan gezeigten Ansicht von Nordosten wird auch nach außen verlautbart, dass die beiden Flächen unterschiedslos zu einem einheitlichen EDEKA-Markt gehören.
Auch die geplante Bäckerei mit Sitzbereich und Außenbestuhlung ist dem einen Einzelhandelsbetrieb in dem geplanten südlichen Gebäude zuzurechnen. Der große EDEKA-Markt prägt nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan als "Hauptbetrieb" den gesamten geplanten südlichen Baukörper. Die geplante Bäckerei soll nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan lediglich 56 m² Verkaufsfläche haben.
Sie ist im Vergleich zu dem geplanten EDEKA-Markt von untergeordneter Bedeutung, hat lediglich abrundende Funktion und stellt ein dem Lebensmittelmarkt zu zurechnendes Ergänzungsangebot dar. Es kommt hinzu, dass sich die Bäckerei mit dem Lebensmittelmarkt einen Windfang teilt und gerade auf dem Dach der Bäckerei nach der Planzeichnung des ausgelegten Bebauungsplans der "Werbewürfel Lebensmittelmarkt" (Grundfläche ca. 4 m x 4 m, vgl. oben) vorgesehen ist. Insbesondere mit dem geplanten Werbewürfel auf der Bäckerei wird nach außen kundgetan, dass auch die Bäckerei zu dem Lebensmittelmarkt in dem südlichen Gebäude gehört.
Nach den textlichen Regelungen des Vorhaben- und Erschließungsplans soll die Bäckerei allerdings nicht nur eine Verkaufsfläche von ca. 56 m² haben. Nach dem "Grundriss Lebensmittelmarkt/Bäcker (1:200)" ist für den Bäcker zudem ein Sitzbereich von 268,67 m² geplant. Der Zuschnitt dieses "Sitzbereichs" zeigt, dass mit dieser Verzehrfläche nicht die gastronomische Nutzung im Vordergrund steht, sondern die Vermarktung der angebotenen Produkte der Bäckerei. Die im Grundriss des Vorhaben- und Erschließungsplans als "Sitzbereich" ausgewiesene Fläche ist daher der Verkaufsfläche der Bäckerei hinzuzurechnen, so dass sich für die Bäckerei eine Gesamtverkaufsfläche von (56 m2 + 268,67 m2 =) 324,67 m² ergibt.
Zur Gesamtverkaufsfläche des südlichen Gebäudes zählen auch Flächen des Windfangs und der Leergutannahme. Damit ergibt sich für den Einzelhandelsbetrieb in dem geplanten südlichen Gebäude die folgende Verkaufsfläche:
Verkaufsfläche 1: 1.173,50 m²
Verkaufsfläche 2:    562,90 m²
Bäckerei:                 324,67 m²
Windfang 1:              31,34 m²
Windfang 2:              12,41m²
Leergutannahme:     13,34 m²
                            2.118,16 m²
Damit aber verstößt der Vorhaben- und Erschließungsplan gegen die in dem Bebauungsplan Nr. 51 festgesetzte Verkaufsflächenbeschränkung.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Wie der Verfasser der Stellungnahme richtig erkennt, und wie es auch bislang schon im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt war, beinhaltet der Baukörper nordwestlich des Cafés einen Vollsortimenter mit Getränkemarkt. Es wird angeregt, die Festsetzung im Bebauungsplan entsprechend klarzustellen.
Die Auffassung des Verfassers der Stellungnahme, nachdem das Bäckerei-Café dem EDEKA-Markt zuzurechnen ist, wird nicht geteilt.
Der Flächenumfang von deutlich über 300 m² des Bäckerei-Cafés zeigt deutlich, dass es sich hier um einen Gastronomiebetrieb handelt und nicht um einen Backshop, der hier einem Supermarkt als dienende Nutzung untergeordnet wäre. Ausweislich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist eine Verkaufsfläche von bis zu 100 m² zulässig; diese wird durch die Flächen für den gastronomischen Aufenthalt im Innenraum und im Außenraum und damit nicht dem Verkauf um ein Mehrfaches überschritten werden.
 Es sind vorliegend auch zwei separate, wenn auch aneinandergebaute Baukörper gegeben. Das Bäckerei-Café weist auch ausdrücklich des Grundrisses eigene Eingänge, fußläufige Zuwegungen, Personalräume und Kunden-WCs auf. Das Bäckerei-Café wird zusätzlich auch über den Windfang des EDEKA-Marktes erreichbar sein, dieser ist aber als untergeordnet zu bewerten.
Insbesondere kann das Bäckerei-Café auch separat von EDEKA genutzt werden und ist auch nicht an die Öffnungszeiten von Edeka gebunden. Die Zuordnung bzw. Aufteilung des Bäckerei-Cafés in Gastraum und Verkaufsfläche sollte im Vorhaben- und Erschließungsplan nochmals konkretisiert werden.
Der Werbewürfel ist nicht Gegenstand des Vorhabens und war auch im bisherigen Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplans nicht enthalten. Die hinweisliche Darstellung im Bebauungsplan entfällt entsprechend.
 
 
 
 
Beschluss:
Der Gemeinderat schließt sich der Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro an.
 
Der Gemeinderat beschließt, die Textliche Festsetzung Nr. 1.1 wie folgt neu zu fassen:
 
Festgesetzt wird ein Sonstiges Sondergebiet (SO) gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel". Zulässig ist die Errichtung
 
- eines Verbräuchermarktes für den Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von bis zu 1.200 m² mit einem Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von bis zu 600 m²,
 
- eines weiteren Verbrauchermarktes für den Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufs-fläche von bis zu 1.200 m² sowie
- eines Bäckerei-Cafés mit einer Verkaufsfläche von bis zu 100 m² zuzüglich Café-/Verzehrflächen.
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
3
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
 
 
2. Wesentliche Festsetzungen des Bebauungsplans sind widersprüchlich bzw. unbestimmt.
a) Die Festsetzung Nr. 6.5 des ausgelegten Bebauungsplans Nr. 51 lautet:
"Die Lücke zwischen den Gebäuderiegeln innerhalb des Sonstigen Sondergebietes ist durch eine Lärmschutzwand mit einer wirksamen Höhe von 4,36 m zu schließen. Als Basishöhe ist eine Höhe von 489,20 m über NN festgelegt. "
Die Oberkante der Lärmschutzwand liegt nach dieser Festsetzung bei (489,20 müNN + 4,36 m =) 493,56 müNN.
Für das nördliche Gebäude setzt der entworfene Bebauungsplan Nr. 51 eine maximale Höhe der Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss (FFOK) von 493,7 müNN, für den südlichen Baukörper eine FFOK von 492,8 müNN fest. Nach der zitierten Festsetzung Nr. 6.5 liegt die Oberkante der Lärmschutzwand zwischen den beiden Gebäuden um 14 cm unter der Fußbodenoberkante des nördlichen Gebäudes und nur 76 cm über der Fußbodenoberkante des südlichen Gebäudes. In den Ansichten von Südwesten und Nordosten des Vorhaben- und Erschließungsplans ist diese Lärmschutzwand zwar nicht bemaßt, aber weit höher dargestellt.
Eine "Lärmschutzwand" von solch geringer Höhe wäre auch sicher ohne Wirkung.

Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Geplant war hier natürlich, wie auch im Vorhaben und Erschließungsplan dargestellte eine Lärmschutzwand mit einer wirksamen Schirmkante von 4,36 Meter bezogen auf die geplante Geländehöhe eine Höhe von 492,8 m über NHN. Die Festsetzung sollte entsprechend berichtigt werden. Der vorgelegte geänderte Entwurf des Bebauungsplans sieht nun jedoch vor, die Höhenlage der Gebäudekörper sowie der geplanten Stellplatzanlage anzuheben. Dies ist bei der Neufassung zu berücksichtigen.
 
 
Beschluss:
Der Anregung wird gefolgt. Der Gemeinderat beschließt die textliche Festsetzung Nr. 6.5 wie folgt neu zu fassen. "6.5            Auf der im Bebauungsplan als Schallschutzwand gekennzeichneten Linie ist zwischen den beiden Gebäudekörpern eine Lärmschutzwand mit einer wirksamen Höhe der Schirmkante von 4,36 Metern zu errichten. Unterer Bezugspunkt ist die Höhe des geplanten Geländes von 494,10 Meter über NHN.
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
6
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
 
 
b) Die Festsetzung Nr. 2.2. des ausgelegten Bebauungsplans Nr. 51 hat den folgenden Wortlaut:
"Die Wandhöhe (WH) der Gebäude darf, die jeweils bezogen auf die vordere und hintere Baugrenzen (sic) festgesetzte Höhe in Metern an der jeweiligen Baugrenze, gemessen an der jeweiligen Außenwand, bezogen auf die baufensterbezogen festgesetzte Höhe des Fertigfußbodens (FFOK) nicht überschreiten. "
In dieser Festsetzung ist zwar der untere Bezugspunkt der Wandhöhe mit der in der Planzeichnung ausgewiesenen FFOK festgesetzt. Es fehlt aber im Widerspruch zu § 18 Abs. 1 BauNVO die Bestimmung des oberen Bezugspunktes. Die Festsetzung lässt offen, was als obere Begrenzung der Wandhöhe gelten soll. Der Regelungsgehalt der festgesetzten "Wandhöhe" ist aus dem Bebauungsplan nicht eindeutig bestimmbar. Der Plan verstößt damit gegen die Gebote der Bestimmtheit und der Normenklarheit.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Es wird die Auffassung vertreten, dass sich der obere Wandabschluss und damit die Wandhöhe aus der Bayrischen Bauordnung ergibt, sofern hier nichts anderes geregelt wird. Es wird jedoch vorgeschlagen, die Anregung des Einwendungsführers aufzugreifen und die Festsetzung Nr. 2.2 wie folgt neu zu fassen: Die Wandhöhe der Gebäude darf an den vorderen und hinteren Baugrenzen die jeweils festgesetzte Höhe in Metern, gemessen an der Außenwand von der jeweils baufensterbezogen festgesetzten Höhe des Fertigfußbodens (FFOK) bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Wandabschluss nicht überschreiten.

Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Festsetzung Nr. 2.2 entsprechend dem Vorschlag des Planungsbüros neu zu fassen.
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
2
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
 
 
c) Nach der entworfenen Festsetzung Nr. 2.3 sind "untergeordnete Bauteile (erforderliche technische Aufbauten wie Kühlungs- und Lüftungsanlagen, Oberlichter, auf Dachflächen zulässige Werbeanlagen, Photovoltaikanlagen), die diese Höhe (gemeint: die Wandhöhen aus Festsetzung Nr. 2.2., Anm. des Verfassers) überschreiten " zulässig.
aa) Im Klammerzusatz dieser Festsetzung werden "auf Dachflächen zulässige Werbeanlagen " ausdrücklich genannt. In der Begründung des Bebauungsplans findet sich auf Seite 32 dagegen die Aussage, dass das Vorhaben keine Werbeanlagen auf den Dächern vorsieht. In der Planzeichnung wiederum ist auf dem Dach der Bäckerei ein "Werbewürfel Lebensmittelmarkt" vorgesehen (Grundfläche ca. 4 m x 4 m, vgl. oben).
Angesichts dieses Textbefundes ist die Frage offen und durch Auslegung nicht eindeutig aufklärbar, ob der entworfene Bebauungsplan Nr. 51 nun Werbeanlagen auf den Dachflächen zulassen will oder nicht.
Die Anforderungen der Normenklarheit und der Bestimmtheit sind damit nicht erfüllt.
bb) Die Festsetzung Nr. 2.3 lässt gänzlich offen, wie hoch die untergeordneten Bauteile werden dürfen. Der Bebauungsplan lässt diese Bauteile - womöglich einschließlich der in der Klammer genannten Werbeanlagen - in beliebiger Höhe zu. Damit ist die Höhe der geplanten Gebäude unter Verstoß gegen § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO insgesamt nicht festgesetzt (Regelungslücke).
Die Unbestimmtheit und die Regelungslücke der entworfenen Festsetzung Nr. 2.3 ist für die Einwendungsführer, deren Wohnsituation durch die erdrückende Wirkung des geplanten Vorhabens bereits in der festgesetzten Höhe der Hauptbaukörper massiv verschlechtert wird (vgl. dazu unten), von besonderer Bedeutung.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Der Bebauungsplan selbst trifft keine Aussagen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen auf und an Gebäuden. Dies ergibt sich aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan; ein Werbewürfel ist nicht mehr. Es erscheint jedoch auch unschädlich, die Festsetzung entsprechend der Anregung des Verfassers der Stellungnahme klarzustellen. Die Höhenbegrenzung ergibt sich eigentlich bereits aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan. Gleichwohl ist der Höhenentwicklung eine städtebauliche Bedeutung zuzumessen, sodass hier die Festsetzung entsprechend geänderte werden sollte.
 
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt entsprechend der Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro. Die textliche Festsetzung Nr. 2.3 wird wie folgt neu gefasst:
 
"Die sich aus der textlichen Festsetzung Nr. 2.2 ergebende Höhe der Dachhaut, darf durch untergeordnete Bauteile (Vorbauten, erforderliche technische Aufbauten wie Kühlungs- und Lüftungsanlagen, Oberlichter und Photovoltaikanlagen um bis 2,0 Meter überschritten werden, wenn diese einen Abstand von 2,0 Meter zur Außenwand einhalten
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
4
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
 
3. Die ausgelegte schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros (IB) goritzka akustik vom 21.09.2020 (im Folgenden: Lärmgutachten, ergänzt im Hinblick auf die von der geplanten Anlage ausgehenden Verkehrsgeräusche durch Stellungnahme vom 28.05.2021) geht von einem unvollständigen und zum Teil unrichtigen Sachverhalt aus. Dadurch unterschätzt das Lärmgutachten die Lärmbetroffenheit der Einwendungsführer systematisch und in relevantem Ausmaß. Bei zutreffender Prognose hätte der Lärmgutachter festgestellt, dass das geplante Vorhaben auf dem Grundstück der Einwendungsführer unzumutbaren Lärm hervorruft.
 
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Auf die Würdigung der nachstehenden Textpassagen wird verwiesen.
.
 
Beschluss:
---
 
 
a) Das Lärmgutachten (Seite 9) nimmt als Immissionsorte (IO) 05, 06 und 07 die Anwesen _________Goethestraße _________in den Blick. Der maßgebliche Immissionsort auf dem Anwesen der Einwendungsführer _________wurde nicht untersucht. Hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit stuft der Lärmgutachter die Immissionsorte an der Goethestraße (IO 05 bis IO 07) als allgemeines Wohngebiet ein. Als Grund für diese Einstufung gibt er die Nähe zur "BAB 4" (gemeint: BAB 9) an (Seite 9 des Lärmgutachtens).
Im Widerspruch zu Nr. 6.6 S. 2 TA Lärm verkennt er damit die Schutzbedürftigkeit des Anwesens der Einwendungsführer _______________..
Nach Nr. 6.6 S. 1 der TA Lärm ergibt sich die Art der in Nr. 6.1 TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen.
Nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm sind Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, nach Nr. 6.1 entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
Soweit bekannt, existiert für das Denkendorfer Wohnquartier der Goethestraße und der Schillerstraße, das im Südwesten und Nordwesten durch die Ringstraße, im Südosten durch die Mozartstraße und im Nordosten durch das derzeit freie Feld begrenzt wird, kein Bebauungsplan, der die Art der baulichen Nutzung festsetzt.
Maßgeblich für die Ermittlung der Orientierungswerte, an denen die errechneten Beurteilungspegel zu messen sind, ist damit nach Nr. 6.6. S 2 TA Lärm die Schutzbedürftigkeit des Quartiers. Dabei ist von der Umschreibung des jeweiligen Baugebietscharakters in der BauNVO auszugehen. Es sind diejenigen Baugebietstypen heranzuziehen, die den zu beurteilenden Gebieten und Einrichtungen am ehesten entsprechen. Einwirkungen von außen auf ein Baugebiet - wie etwa der von der BAB 9 einwirkende Verkehrslärm - ändern den Charakter des Baugebiets und seine Einstufung nicht (Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, 2014, Nr. 6.6 Rn 47 n. w. N.).
In dem beschriebenen Wohnquartier gibt es, soweit ersichtlich, ausschließlich Nutzungen, die im reinen Wohngebiet allgemein zulässig sind. Die Schutzwürdigkeit des Anwesens der Einwendungsführer _____________ entspricht damit der Schutzwürdigkeit eines reinen Wohngebiets (WR - § 3 BauNVO). Der Umstand, dass das Quartier in der Nähe der BAB 9 liegt und daher mit Verkehrslärm beaufschlagt ist, vermag diese Einstufung nicht ändern.
Die maßgeblichen Orientierungswerte nach der DIN 18005 (Juli 2023, Beiblatt 1, Tabelle 1) und nach Nr. 6.1 lit. e.) TA Lärm betragen damit für die Tagzeit (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 50 dB(A) und nachts 35 dB(A).
Gemeinderatsmitglied Thomas Sendtner verlässt den Sitzungssaal um 20.40 Uhr.
 
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Die Immissionsorte wurden so gewählt, dass das Gebiet schalltechnisch beschrieben wird und
Rückschlüsse auf die Emissionsquellen gezogen werden können. Der hier gewählte Immissionsort IO05, Goethestraße 2 liegt näher zu den Emissionsquellen als die in schalltechnischen Untersuchung unbeachteten Grundstücke nördlich und südlich vom IO05, so dass sich durch einen zusätzlichen Immissionsort in unmittelbarer Nähe keine weiteren Erkenntnisse ergeben.
Ein reines Wohngebiet weist von seinem Gebietscharakter große Wohnruhe auf. Dies ist im vorliegenden Falle aus Sicht des Sachverständigen nicht gegeben, da die Autobahn und ein Gewerbegebiet nordöstlich angrenzen. Zudem sind weitere Gewerbegebiete in Aufstellung "Am Limes BAI und II". Auch in diesen Verfahren wurde durch die Fachkollegen der Bereich als allgemeines Wohngebiet betrachtet (hier Bebauungsplan "Am Limes BA I" → Schalltechnische Untersuchung zur Aufstellung des Bebauungsplanes "Am Limes BA I" in der Gemeinde Denkendorf vom 28.06.2018, igi consult GmbH).
Gemäß der Parkplatzlärmstudie ist die Netto-Verkaufsfläche heranzuziehen, um den motorisierten Kundenverkehr abschätzen zu können. Die Bestuhlung geht nicht in die Berechnung ein. Der Freisitz eines Bäckerei-Cafés ist ausschließlich währen der Öffnungszeiten im Tagzeitraum zugänglich. Die auf dem Freisitz stattfindenden Kommunikationsgeräusche haben erfahrungsgemäß nicht das Potential, zu schalltechnischen Konflikten zu führen. Diese Auffassung wird üblicherweise auch durch die Länderausschüsse geteilt. Hier sei exemplarisch das Rundschreiben RS I Nr. 04/2020 der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 18.12.2020 angeführt. Hiernach ist die Geräuschentwicklung von Schankanlagen ausschließlich im Beurteilungszeitraum nachts zu ermitteln. Darüber hinaus befindet sich der Freisitz auf der den Wohnhäusern abgewandten Seite. Nach der DIN 4109 ergibt sich so eine Reduzierung von mind. 10 dB.
 
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, an der Würdigung des Planungsbüros wird festgehalten.
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
2
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
14
 
 
 
b) Unter Nr. 5.3 (Seite 18 bis 20) erläutert das Lärmgutachten die Prämissen, mit denen die Schallemissionspegel des Parkplatzes als schallemittierenden Teils der geplanten Anlage berechnet worden sind. In diesem Kapitel geht der Gutachter von falschen Voraussetzungen aus:
Das Gutachten (Seite 18) setzt irrig 192 Stellplätze an. Nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan umfasst die geplante Stellplatzanlage "ca. 200 Stellplätze". Die detaillierte Auswertung der ausgelegten Planzeichnung zeigt, dass der entworfene Bebauungsplan ca. 210 Parkplätze zulässt, also rund 10% mehr, als das Lärmgutachten annimmt.
Bei der Berechnung der Schallemissionsleistung des Parkplatzes hat der Lärmgutachter nicht berücksichtigt, dass der Parkplatz in eine südliche, tiefer liegende Ebene und eine höher liegende, nördliche Ebene geteilt ist. Die beiden Ebenen sind durch eine Rampe, die gemäß der Planzeichnung eine Steigung von 6 % aufweist, miteinander verbunden. Diese Verbindungsrampe ist neben der Lücke zwischen den beiden geplanten Gebäuden angeordnet. Die PKW, die sich auf dem Parkplatz langsam bewegen, müssen ihre Motorleistung erheblich steigern, um die Rampe zu bewältigen. Die dadurch bedingte zusätzliche und erhebliche Schallemission ist im Lärmgutachten nicht berücksichtigt.
Für die Bestimmung der Zahl der PKW-Bewegungen geht das Lärmgutachten (Seite 18, 19) von der Verkaufsfläche von 4.100 m² aus, die der Bebauungsplan Nr. 5 1 bei oberflächlicher Betrachtung zulässt. Doch hat der Lärmgutachter den Sitzbereich der Bäckerei, dessen Fläche der Vorhaben- und Erschließungsplan mit 268,67 m² angibt, ebenso wenig in Ansatz gebracht wie die Außenbestuhlung der Bäckerei, die der ausgelegte Plan per Festsetzung zulassen will. Der Bereich der zugelassenen Außenbestuhlung hat eine Fläche von ca. 120 m² (in der Planzeichnung nicht bemaßt, per Lineal gemessen in der Planzeichnung). Es handelt sich um frequentierte Flächen in der Größenordnung von etwa 400 m² , deren Verkehrs- und Lärmerzeugung der Lärmgutachter außer Acht gelassen hat.
Die TA Lärm sieht in Ziff. 6.5 einen Zuschlag von 6 dB für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (an Werktagen zwischen 06:00 und 07:00 Uhr und 20:00 und 22:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 06:00 bis 09:00 Uhr, 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und 20:00 bis 22:00 Uhr) vor. Dieser Zuschlag wird nach der Systematik der TA Lärm immissionsseitig vergeben. Doch hätte der Gutachter in Kapitel 5.3 des Lärmgutachtens ein Mengengerüst vorlegen müssen, aus dem erkennbar ist, wie viele Fahrzeugbewegungen auf dem Parkplatz nach seinem Modell in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit stattfinden. Dabei hätte er insbesondere den von ihm gänzlich ignorierten Betrieb der Sitz- und Außenbestuhlungsflächen der Bäckerei an Sonn- und Feiertagen und am frühen Morgen zwischen 06:00 und 07:00 Uhr berücksichtigen müssen. Alle diese Angaben fehlen im Lärmgutachten.
Die Fehler, die dem Lärmgutachter bei der Modellierung des Lärms aus dem geplanten Parkplatz unterlaufen sind, fuhren sämtlich zu einer Unterschätzung des Parkplatzlärms. Sie scheinen systematisch darauf gerichtet zu sein, den von dem Vorhaben ausgehenden und auf das Anwesen der Einwendungsführer einwirkenden Lärm sach- und rechtswidrig kleinzurechnen.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Die Stellplatzanzahl hat sich im Laufe der Planung verändert. Da die konkrete Stellplatzanzahl in keine Berechnung der schalltechnischen Untersuchung einfließt, hat dies auch keine Auswirkungen auf die Ergebnisse und weist nur einen informativen Charakter auf.
Für die Behauptung, dass mit einer Steigung von 6% erhebliche Schallemissionen zu erwarten sind fehlt jegliche Grundlage. So würde sich gemäß der aktuellen Literatur RLS 19 "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 2019, Forschungsgesellschaft für Straßen­ und Verkehrswesen" bei einer negativen Steigung von 6% (runterfahren) kein Zuschlag (0 dB) und bei einer positiven Steigung
(hochfahren) ein Zuschlag von 0,4 dB ergeben. Unter Berücksichtigung, dass es sich zudem um einen verschwindend kleinen Bereich im Verhältnis der Stellplatzanlage handelt, ist ein immissionswirksamer Einfluss auszuschließen.
Die Parkplatzlärmstudie gibt keine Hinweise zu einem Mengengerüst, wie es von dem Verfasser der Stellungnahme gefordert wird. Die zu Grunde gelegten Pkw werden über den Tag gleichverteilt. Im konkreten wird folglich mit 410 Pkw-Bewegungen je Stunde (und damit auch zw. 06:00 und 07:00 Uhr) gerechnet. Auch ist ein Betrieb des Bäckers an Sonntagen über 16 h unrealistisch und auf Grund der Zeitbewertung und der an sich geringen Emission durch Besucher die Kaffee trinken und Kuchen essen aus schalltechnischer Sicht unrelevant. Unbeachtet der Situation, dass der vermeintliche Beschwerdeführer auf Grund der örtlichen Gegebenheiten den Freisitz werden sehen noch hören dürfte.
Lt. des beauftragten Gutachterbüros entsprechen, die gewählten Ansätze aus dessen fachlichen Erfahrung einem Maximalansatz. Zum Vergleich ergäbe sich unter Ansatz ebenso anerkannter Literatur (hier Heft 42 - 2000 Integration von Verkehrsplanung und räumlicher Planung Teil 2: Abschätzung der Verkehrszahlen, Schriftenreihe der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung) ein motorisierter Individualverkehr von 2.200 Fahrzeugen am Tag und damit 1.000 Fahrzeuge weniger als dies in der schalltechnischen Untersuchung zum Ansatz gebracht worden sei. Unter Berücksichtigung, dass es sich hierbei um die maßgebliche Emissionsquelle handelt, kann von einem sicheren Prognoseansatz ausgegangen werden.

Beschluss:
Der Einwendung wird nicht gefolgt. An der Planung wird festgehalten.
 
 
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
3
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
14
 
 
c) Unter Nr. 5.2 (Seite 1 1 bis 1 7) modelliert das Lärmgutachten die mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Fahr- und Betriebsgeräusche. In diesem Kapitel geht der Gutachter von falschen und unvollständigen Sachverhalten aus:
Das Lärmgutachten (Seite 11) setzt voraus, dass pro Tag nicht mehr als 14 LKW das geplante Vorhaben anfahren. Der Gutachter spricht in diesem Abschnitt beständig von "Lieferfahrzeugen". Auch aus dem Text wird ersichtlich, dass das Lärmgutachten nur jene LKW und Transporter im Blick hat, die die geplanten Einzelhandelsbetriebe beliefern. Die LKW der Müllentsorgung hat der Lärmgutachter nicht in seine Berechnung einbezogen. Die von dem Lärmgutachter außer Acht gelassene Gruppe der Müllfahrzeuge jedoch trägt erheblich zur Lärmemission des Vorhabens bei. So ist z. B. das Lärmgutachten des IB Greiner vom 16.12.2019 (Seite 8) für den Neubau eines EDEKA-Marktes in der Gemeinde Deining mit einer Verkaufsfläche von 1.199 m2 und Backshop davon ausgegangen, dass der Markt pro Tag von zwei LKW für den Containerwechsel und von einem LKW für den Restmüll angefahren wird. Dabei ist zu beachten, dass die Müllentsorgung nicht nur zu zahlreichen zusätzlichen LKW-Fahrten führt, sondern auch mit besonderem Lärm durch den Containertausch und die Müllpresse des Restmüllfahrzeugs verbunden ist.
Auch das Mengengerüst von 14 LKW pro Tag, die das Lärmgutachten für die Lieferfahrzeuge ansetzt, ist bei weitem zu tief gegriffen. Erneut sei das Gutachten des IB Greiner vom 16.12.2019 für den Neubau eines EDEKA-Marktes in der Gemeinde Deining als Vergleich herangezogen. Dieses Gutachten (Seite 7, 8) geht für einen EDEKA-Markt von 1.199 m² mit Backshop von insgesamt 10 Lieferfahrzeugen pro Tag aus. Bei der von dem Lärmgutachten im vorliegenden Verfahren zugrunde gelegten Verkaufsfläche von 4.100 m² wird die Zahl der Liefer-LKW bei dem geplanten Vorhaben zwischen 30 und 40 liegen. Die Zahl der Liefer-LKW hat der Lärmgutachter um mehr als 100 % unterschätzt.
Nicht nachvollziehbar ist die Annahme des Lärmgutachters (Seite 12), die Lieferfahrten seien "in der Regel über den Tag verteilt". Entsprechend dieser weltfremden Prämisse geht er auf Seite 13 seines Gutachtens davon aus, dass lediglich 4 und damit 28,6 % der von ihm angenommenen 14 LKW pro Tag innerhalb der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit das Vorhabengelände anfahren. Tatsächlich finden die Anlieferungen an Lebensmittelmärkten überdurchschnittlich häufig in den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit statt. Der Tagesgang der Lieferfahrten, den das Lärmgutachten zugrunde legt, ist unrealistisch.
Unrealistisch ist auch die Annahme des Lärmgutachtens (Seite 16, 17), dass die "Nutzungseinheit 3" (N3 = Lebensmittelmarkt im nördlichen Gebäude, vgl. Seite 6 des Lärmgutachtens) mit einer Verkaufsfläche von 1 . 1 98 m2 (gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan inklusive Pfandraum, Pfandvorraum und Windfang) gleich viele Lieferfahrten verursacht wie die "Nutzungseinheit 2" (N2 = Vollsortimenter inkl. Getränkemarkt ohne Cafe, vgl. Seite 6 des Lärmgutachtens), die eine Verkaufsfläche von 1.777,82 m 2 (gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan inklusive Leergutannahme und Windfänge) und damit 48,4 % mehr Verkaufsfläche als N2 aufweist.
Richtigerweise hätte der Lärmgutachter davon ausgehen müssen, dass weit mehr Anlieferungen in der Lieferzone des südlichen Gebäudes (N2) als in der Lieferzone des nördlichen Gebäudes (N3) stattfinden.
Eine mit der Anlieferung verbundene Lärmquelle sind die Kühlaggregate der betreffenden LKW, die der Lärmgutachter auf Seite 15 seines Gutachtens modelliert.
Danach werden die Nutzungseinheiten 2 und 3 pro Tag nur von jeweils einem LKW mit Kühlaggregat angefahren. Diese Annahme ist für den geplanten EDEKA-Markt mit großem Frischesortiment gänzlich unrealistisch. Erneut sei das Lärmgutachten des IB Greiner vom 16.12.2019 (Seite 7) für den Neubau eines EDEKA-Marktes in der Gemeinde Deining mit einer Verkaufsfläche von 1 . 1 99 m2 in Bezug genommen, das davon ausgeht, dass 4 von 7 LKW, die den Markt pro Tag anfahren, Kühlaggregate in Betrieb haben. Die Zahl der LKW-Fahrten mit Kühlaggregat, die auf dem Vorhabengelände stattfinden werden, dürfte um den Faktor 8 bis 10 höher sein, als der Gutachter annimmt.
Besonders bemerkenswert ist es zusätzlich, dass der Lärmgutachter (Tabelle 7, Seite 15 des Lärmgutachtens) meint, gerade die LKW mit Kühlaggregat, die Frischware und gefrorene Ware transportieren, würden nicht in Tageszeiten erhöhter Empfindlichkeit, insbesondere zwischen 06:00 Uhr und 07:00 Uhr, auf dem Vorhabengelände verkehren. Diese Annahme, mit der der Gutachter seinem Auftraggeber (abermals) den Zuschlag nach Nr. 6.5 TA Lärm ersparen wollte, ist gänzlich unrealistisch. Gerade die LKW mit Kühlaggregat fahren mit besonderer Häufigkeit am frühen Morgen.
Zwar erkennt der Lärmgutachter, dass zur Nutzungseinheit 2 ein Getränkemarkt gehört (Seite 6 des Lärmgutachtens). Doch berücksichtigt er nicht, dass die Bedienung des Getränkemarkts weit mehr Lärm erzeugt, als es etwa die Bedienung der Bäckerei tut. Das liegt insbesondere am Abtransport des klirrenden Leerguts. Zum anderen liegt es daran, dass die Paletten mit Getränkeflaschen und anderen Getränkebehältern wegen ihres hohen Gewichts i. d. R. nicht über eingehauste Laderampen, sondern mit Staplern, die die LKW z. T. mit sich führen, außerhalb der eingehausten Laderampen abgeladen werden. Die Prämisse des Lärmgutachtens, dass der Getränkemarkt in der Nutzungseinheit 2 i. d. R. über die eingehauste Rampe mit Hubwagen beliefert wird, ist unrealistisch.
Wie gezeigt, wird die Nutzungseinheit 2 von weit mehr LKW angefahren, als der Lärmgutachter meint. Von diesen LKW führt eine weit größere Zahl von LKW als im Lärmgutachten angenommen, laufende Kühlaggregate und eine weit höhere Zahl dieser LKW, als im Lärmgutachten vorausgesetzt, fahrt in Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit zur Ladezone der Nutzungseinheit 2.
Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil die rückwärts zu befahrende Rangierstrecke der LKW, die die Nutzungseinheit 2 beliefern, nach dem Bild 2 des Lärmgutachtens zunächst vorwärts die Verbindungsrampe (Steigung 6 %) zwischen den beiden Ebenen des Parkplatzes hinauffahren, um dann rückwärts die Rampe wieder hinabzufahren und in die Lieferzone der Nutzungseinheit 2 zu gelangen. Der Lärmgutachter hat nicht nur außer Acht gelassen, dass die Mehrzahl der Liefer-LKW die Nutzungseinheit 2 anfahren, er hat auch ignoriert, dass gerade diese Lieferfahrzeuge rückwärts rampenabwärts rangieren, was mit zusätzlichem Brems- und Zeitaufwand und damit erheblich gesteigerter Schallemission geschieht.
Unsachgemäß ist auch die Modellierung der Rangiervorgänge. Für den Vorgang des Rangierens der LKW vergibt der Gutachter (Seite 12 des Lärmgutachtens) emissionsseitig einen Zuschlag von 5 dB. Damit sind nach seiner Auffassung die bei Rangiertätigkeiten auftretenden Schallereignisse wie Beschleunigung oder Verzögerung und das Rückfahrwarnsignal berücksichtigt. Dieser Zuschlag dürfte jedenfalls für die Rangiervorgänge zur Ladezone der Nutzungseinheit 2, bei denen die LKW rampenabwärts in die Ladezone steuern müssen, wegen des erhöhten Brems- und Zeitaufwands nicht ausreichen.
Das intermittierende Rückfahrwarnsignal rückwärts rangierender LKW ist konzipiert, um Aufmerksamkeit zu erregen. Es ist ein Musterbeispiel für ton- und informationshaltiges Geräusche. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Lärmgutachter ausweislich der Tabellen 19 und 20 (Anlage 2, Seite 32 bis 35 des Lärmgutachtens) unterlassen hat, für dieses besondere Geräusch den erforderlichen Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit von 6 dB (Nr. A.2.5.2 TA Lärm) anzusetzen.
Die zahlreichen Fehler, die dem Lärmgutachten bei der Modellierung der Fahr- und Betriebsgeräusche anhaften, haben allesamt zur Folge, dass das Gutachten den von dem Vorhaben ausgehenden und auf das Anwesen der Einwendungsführer einwirkenden Lärm massiv unterschätzt. Erneut drängt sich der Eindruck auf, dass das Gutachten systematisch versucht, den Lärm, der den Einwendungsführern aus dem Vorhaben droht, zu verschleiern.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Ein Stellplatz für Müllcontainer bzw. Papiercontainer ist in der aktuellen Planung nicht vorgesehen. Die Betreiber von Lebensmittel- und Fachmärkten haben größtenteils ihr Müllkonzept umgestellt und nehmen Papiermüll über die Liefer-Lkw wieder mit zurück in die Lager. Sofern sich hier die Planungen ändern sollten und z.B. wieder auf Container umgestellt wird, könnte dies in die Untersuchung mit aufgenommen werden. Unabhängig davon kann das Müllauto in die Berechnung mit aufgenommen werden. Ein schalltechnischer Konflikt ist hier jedoch nicht zu erwarten.
Eine Hochrechnung für Lieferfahrten aus einem Projekt, dass nur einen einzigen Vollsortimenter mit Backshop zum Gegenstand hat, ist aus Sicht des Planungsbüros und des Immissionsschutzgutachters weder objektiv noch sachgerecht. Das Konzept der Discounter sieht deutlich weniger Lkw-Belieferungen als ein Vollsortimenter am Tag vor. Dasselbe gilt für Fachmärkte und Bäckerei-Cafés. Unabhängig davon sind die Warenumschlagszahlen mit Hochbauplanung bzw. auf den Vorhaben- und Erschließungsplan abgestimmt.
Die Behauptung des Einwendungsführers zur zeitlichen Verteilung des Lieferverkehrs ist nicht nachvollziehbar. Richtig ist, dass die Anlieferungen in der Regel früh erfolgen. Aus diesem Grund wurden in der schalltechnischen Untersuchung auch vier Lkw in der Tagzeit mit erhöhter Empfindlichkeit betrachtet. Das jedoch ein Großteil der Lkw innerhalb einer Stunde (06:00 bis 07:00 Uhr) die Anlage anfährt und auch innerhalb dieser Stunde die Lkw verladen werden ist aus hiesiger Sicht eher nicht zu erwarten. Eine Anlieferung in den Abendstunden ist ebenso wenig zu erwarten, da die Waren tagsüber im Laden verteilt werden sollen.
Hinsichtlich der bemängelten Verteilung der Anlieferung auf die verschiedenen Lieferzonen, wird seitens des Gutachters angemerkt, dass es sich bei der Verteilung um Prognose handele, bei der noch keine konkreten Mieter feststünden. Eine Aufteilung von Fahrverkehr ist daher grundsätzlich ein plausibler Ansatz. Einen Zusammenhang zw. Verkaufsfläche und Anzahl von Lkw ist dem Sachverständigen weder aus der Literatur noch der Praxis bekannt. Unter der Berücksichtigung, dass die Summenwirkung auf Grund der örtlich unmittelbar nebeneinander sattfindenden Vorgänge annähernd gleich ist, wurde durch den Gutachter der  Ansatz der Gleichverteilung gewählt.
Die Umschlagszahlen sind abgestimmte Annahmen die bei Vorliegen konkreter Daten geändert werden können. Auch ist eine Pauschalisierung, wie sie vom Verfasser Stellungnahme aufgeführt wird, nicht immer möglich, so werden zum Teil die Kühlaggregate bewusst während der Verladung ausgeschaltet, um zu vermeiden, dass die kalte Luft durch die Kühlventilatoren aus dem geöffneten Fahrzeug herausgedrückt wird.
Wie bereits erwähnt sind die Anlieferungsvorgänge auf den Vorhaben- und Erschließungsplan abgestimmt und auch nicht über alle Vorhaben gleich zu betrachten, da diese abhängig von der Lage, der Nutzung und des Kundenaufkommen sind. Unabhängig davon ist zu berücksichtigen, dass die Immissionsanteile der genannten Emittenten ca. 30 dB unter dem Immissionsrichtwert (Beispiel IO05 und den weiter nördlich und südlich gelegenen Grundstücken) sind und somit rechnerisch nahezu keinen Einfluss auf den Gesamtbeurteilungspegel aufweisen. 
Dass die "Bedienung" des Bäckerei-Cafés weniger Lärm erzeugt, ist soweit richtig. Nur wird in dem Falle die Anlieferung der Bäckerei überbewertet und nicht die Anlieferung des Getränkemarktes unterbewertet.
Wie der in der schalltechnischen Untersuchung aufgeführten Literatur zu entnehmen ist (hier Technischer Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen durch Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern, Speditionen und Verbrauchermärkten sowie weiterer typischer Geräusche insbesondere von Verbrauchermärkten; Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG), Heft 3, Wiesbaden 2005) ist der Emissionsatze für Glasflaschen und/oder PET-Flaschen im Warenumschlag enthalten (im Bericht WU3). Insofern ist dies wiederum rechnen auf der sicheren Seite und somit ein Maximalansatz.
Wie bereits erwähnt sind die Umschlagszahlen auf das Vorhabenabgestimmt. Sofern hier aktuellere Daten vorliegen, wäre die Untersuchung anzupassen. Die Modellierung in einem Prognosemodell ist immer eine künstlich geschaffene Ersatzschallquelle, die die Mittelung der Möglichkeiten darstellt. Eine derart detailgetreue Nachbildung (kurzer Abschnitt schräg oder zweimal ansetzen etc.) einzelner möglicher Szenarien für bewegliche Emittenten entspricht nicht den gängigen Emissionsansätzen.
Entsprechend der in der schalltechnischen Untersuchung zum Ansatz gebrachten Literatur entspricht der Zuschlag für das Rückwärtsfahren 3 dB bis 5 dB. Insofern wurde hier schon der Zuschlag für erschwerte Bedingungen herangezogen. Zudem wurde dieser Zuschlag auf alle Emittenten angewandt, auch für jene die einfach rangieren können, so dass auch hier wieder eine Überbewertung vorliegt (Maximalansatz).
Die Vergabe eines Tonzuschlages wäre am Immissionsort zu prüfen und nur wenn dieser dort auftritt entsprechend der Auffälligkeit mit 3 dB oder 6 dB zu bewerten. Insofern wurde unterstellt, dass auf Grund der geringen Immissionspegel durch die Lkw-Geräusche dies nicht der Fall ist. Sollte diese dennoch auftreten wären bei Nichteinhaltung diese optionalen Rückfahrwarner abzustellen. Das dies möglich ist bedingt sich daraus, dass diese nicht zwingend erforderlich s. Auszug aus einem Schreiben des Kraftfahr-Bundesamtes an das Regierungspräsidium Leipzig:
"Obwohl straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften der Anbringung von akustischen Warneinrichtungen für rückwärts fahrend Fahrzeuge nicht entgegenstehen, wenn es sich um Hupen oder Hörner handelt, ist jedoch festzustellen, dass nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schall- und Leuchtzeichen nur geben darf, wer sich oder andere gefährdet sieht. Das heißt, dass solche Zeichen beispielsweise nicht durch Einlegen des Rückwärtsgangs automatisch in Funktion treten dürfen. Deshalb kam man zu der Auffassung, dass Einrichtungen, die beim Einlegen des Rückwärtsgangs automatisch akustische und/oder optische Signale (ausgenommen die vorgeschriebenen Rückfahrscheinwerfer) nach außen abgeben, nicht befürwortet werden können.
Demgegenüber sind jedoch Einrichtungen, wie sie in der Norm DIN 75031 beschrieben werden, zulässig. Diese zeigen dem Fahrzeugführer bei eingelegtem Rückwärtsgang akustisch abhängig davon wird der Fahrzeugführer jedoch von den momentan geltenden Vorschriften des § 9 Abs. 5 StVO, nach denen er sich eines Einweisers zu bedienen hat, sofern er den Raum hinter seinem Fahrzeug nicht übersehen kann, nicht entbunden. Dies gilt den Inhalt der Beratung des Fachausschusses Kraftfahrzeugtechnik (FKT) in der 145. Tagung wieder und deckt sich insofern auch mit der Ansicht des KBA).
Wie bereits mehrfach aufgeführt, wird in der Prognose tendenziell eher zu hoch gerechnet. Erwähnt sei hier nochmals der Parkplatz, welcher maßgeblich den Beurteilungspegel bestimmt und im Vergleich zu anderen Prognoseansätze 1.000 Fahrzeuge mehr beinhaltet.
Gemeinderatsmitglied Thomas Sendtner erscheint wieder im Sitzungssaal um 19.49 Uhr.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Gemeinderat schließt sich der Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro an. An der Planung wird festgehalten.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
3
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
 
 
d) Das Lärmgutachten (Seite 9) nimmt als Immissionsorte (IO) 05, 06 und 07 die Anwesen _________ in den Blick. Das Anwesen der Einwendungsführer _________ liegt der Lücke zwischen den geplanten Baukörpern gegenüber.
Zwischen ihrem Anwesen und dem besonders lärmintensiven Rangierweg der LKW zur Anlieferzone der Nutzungseinheit 2 besteht eine Sichtverbindung (die von der kaum über die Geländeoberkante hinausragende Lärmschutzwand, vgl. oben, nicht unterbrochen wird). Es ist daher zu erwarten, dass das Wohnhaus der Einwendungsführer in besonders hohem Maße von dem Lärm des Vorhabens beeinträchtigt wird und am maßgeblichen Immissionsort ihres Anwesens die höchsten Immissionspegel auftreten. Dies ist im auch dann der Fall, wenn die Lärmschutzwand zwischen den geplanten Baukörpern eine größere Höhe erreicht. Dennoch hat der Schallgutachter das Anwesen der Einwendungsführer nicht untersucht, während er (aus unerfindlichen Gründen) seine Immissionsorte 06 und 07 auf die benachbarten Anwesen _________ gelegt hat.
Auch dadurch, dass das Lärmgutachten das Anwesen der Einwendungsführer (_________ und damit den maßgeblichen Immissionsort mit den voraussichtlich höchsten Pegeln in dem reinen Wohngebiet an der Goethestraße nicht untersucht hat, wurden die Lärmauswirkungen des Vorhabens in ihrem Ausmaß fehlerhaft und systematisch verkannt.
e) Vollständig ignoriert wurde in dem Lärmgutachten zum Nachteil der Einwendungsführer das Problem des tieffrequenten Lärms. Angesichts der ausgedehnten Haustechnik (insbes. Klima-, Kühl- und Lüftungsgeräte), mit der die geplanten Gebäude ausgestattet werden, bestand Anlass, die Immission tieffrequenter Geräusche in der Nachbarschaft zu untersuchen.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Die Immissionsorte wurden so gewählt, dass das Gebiet schalltechnisch beschrieben wird und Rückschlüsse auf die Emissionsquellen gezogen werden können. Der hier gewählte Immissionsort IO05, Goethestraße 2 (Nachbargrundstück zum Einwendungsführer) liegt näher zu den Emissionsquellen, so dass sich durch einen zusätzlichen Immissionsort in unmittelbarer Nähe keine weiteren Erkenntnisse ergeben würden. Die Immissionsorte 06 und 07 dienen der Beurteilung von luft- und klimatechnischen Aggregaten in dem rückwärtigen Bereich der Anlage. Die Auffassung, dass die Lärmauswirkungen vorliegend systematisch verkannt wurden, kann somit nicht geteilt werden.
Eine Betrachtung von tieffrequenten Geräuschen kann auf Ebene der Bauleitplanung nicht erfolgen und ist erst bei objektkonkreter Planung der luft- und klimatechnischen Anlagen möglich
 
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
 
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
3
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
 
 
4. Das geplante Vorhaben wird auf dem Anwesen der Einwendungsführer schädliche Umwelteinwirkungen durch die von ihm ausgehenden Luftschadstoffe und Geruchsimmissionen hervorrufen.
Der Parkplatz des Vorhabens wird an Werktagen von 3.000-4.000 Fahrzeugen angefahren (vgl. als Anhalt die Angabe auf Seite 19 des Lärmgutachtens). Zusätzlich werden 30-40 LKW pro Tag das Vorhabengelände besuchen. Allein auf dem Vorhabengelände wird das geplante Vorhaben massiven Motoreneinsatz in PKW und LKW verursachen, der den entsprechenden Ausstoß von Luftschadstoff- und Geruchsemissionen zur Folge hat.
Das Vorhaben wird zudem ein erhebliches Müllaufkommen verursachen. Ein erheblicher Anteil des entstehenden Mülls aus dem Lebensmitteleinzelhandel wird leicht verderblich sein. Insbesondere in sommerlichen Hitzeperioden ist damit zu rechnen, dass der aus dem Betrieb des Vorhabens resultierende Müll und seine Lagerung zu einer starken Emission von Geruchsstoffen führen wird.
Die geplanten Einzelhandelsbetriebe bewirtschaften große Hallen mit nur vergleichsweise wenigen Öffnungen (Fenster, Türen) nach außen. Sie werden zwangsbelüftet und klimatisiert. Sie bedürfen daher - angesichts der großen Flächen und Luftvolumina - großer und leistungsfähiger Belüftungs- und Klimaanlagen, die ebenfalls Luftschadstoffe und Geruchspartikel in erheblichem Umfang ausblasen werden.
Bei entsprechenden Windrichtungen wird die Abluftfahne des geplanten Vorhabens Richtung Goethestraße und zu dem Wohnanwesen der Einwendungsführer transportiert.
Dennoch enthalten die ausgelegten Unterlagen keinerlei Erkenntnisse der Gemeinde über das von der Planung ausgelöste Luftschadstoff- und Geruchsproblem. Die Gemeinde scheint sich dieses planbedingten Konflikts nicht bewusst zu sein.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Allein die durchschnittliche täglich Verkehrsstärke der BAB 9 beträgt im Bereich des Vorhabens laut Verkehrszählung 2021 mehr als 57.000. Hinzu treten die Verkehrsbelastungen der bestehenden Verkehrsbelastungen der Staatsstraße mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsbelastungen von mehr als 11.300.
Wenn wie in der schalltechnischen Prognose weitere 3.280  (nicht wie angemerkt 4.000) Fahrten hinzutreten erscheint dies vernachlässigbar, gleichwohl ist auch mit diesen Fahrzeugbewegungen die Entstehung von Luftschadstoffen verbunden. Hierbei ist jedoch davon auszugehen, dass hier mit Ausnahme der Lieferverkehre, die für sich genommen vernachlässigbar sind, die Kundenverkehre in und aus dem Plangebiet ganz überwiegend Verkehre und Fahrten ersetzen, die bereits durchgeführt werden.
Bei Umsetzung der Planung werden Geruchsemissionen entfallen, die durch die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen im Plangebiet entfallen. Demgegenüber stehen etwaige Geruchsemissionen durch das Vorhaben.
Die Marktbetreiber haben ein erhebliches Eigeninteresse daran das Müllaufkommen so gering wie möglich zu halten. Bei Leerung der Müllbehälter in der üblichen Frequenz erscheint das Vorhaben mit der benachbarten Wohnnutzung vereinbar.
Für Klimageräte sind die geltenden technischen Regeln zu beachten. Anhaltspunkte für unzumutbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben bestehen nicht, unabhängig hiervon erscheinen jegliche Beeinträchtigungen im Vergleich zu den Schadstoffemissionen der BAB 9 vernachlässigbar.
 
Beschluss:
Der Gemeinderat schließt sich der Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro an . An der Planung wird festgehalten.
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
3
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
 
 
5. Die ausgelegten Unterlagen sind fehlerhaft, weil weder eine Erschließungskonzeption für die schadlose Beseitigung des regelmäßig anfallenden Niederschlagswassers noch ein Überflutungsnachweis oder eine Fließweganalyse für Starkniederschläge vorliegen. Dieser Mangel ist offensichtlich und entscheidungserheblich.
a) Eine tragfähige Erschließungskonzeption für die schadlose Beseitigung des regelmäßig anfallenden Niederschlagswassers liegt schon deshalb nicht vor, weil die Planunterlagen insoweit widersprüchlich sind. Der ausgelegte Vorhaben- und Erschließungsplan sieht vor, das Regenwasser in den öffentlichen Regenwasserkanal abzuleiten. Die textliche Festsetzung unter Nr. 7 des ausgelegten Bebauungsplans Nr. 51 will das Niederschlagswasser von Dachflächen und befestigten Flächen versickern [vgl. dazu oben Ziff. III. 1. a)].
aa) In der ausgelegten Begründung des Bebauungsplans Nr. 51 vom 06.07.2023 (Seite 32) findet sich unter Ziff. A.8.12.4 zur "Abwasserbeseitigung, Entwässerung" die folgende Passage:
"Eine Versickerung von anfallenden (sic) Niederschlagswasser ist gemäß Baugrundgutachten im Plangebiet nicht möglich. Das Niederschlagswasser von Dachflächen und befestigten Flächen auf dem Grundstück mithilfe technischer Anlagen (z. B. Rigolen) zu sammeln, zurückzuhalten und anschließend gedrosselt in den Regenwasserkanal der Gemeinde Denkendorf einzuleiten. Die Einleitmenge beträgt 14,0 l/s. Das überschüssige Regenwasser ist mittels einer Regenrückhalteanlage zurückzuhalten. Für das Oberflächenwasser aus der Verkehrsfläche ist dabei eine Vorbehandlungsanlage vorzusehen damit nur sauberes Regenwasser in den öffentlichen Regenwasserkanal abfließen kann.
Aufgrund der geplanten Dachbegrünung und der damit einher gehenden Verdunstung und Verwendung des Wassers durch die Pflanzen, kann die Menge des anfallenden Niederschlagswassers bereits verringert werden. Vorgesehen ist weiterhin eine Regenrückhalteanlage, die es ermöglicht einen Teil des gespeicherten Regenwassers über die Garten- und Landschaftsbewässerung und einen Teil für die Löschwasserbevorratung zu nutzen. "
(Hervorhebung durch den Verfasser)
Diese Begründung passt nicht zu dem ausgelegten Bebauungsplan, der in der Festsetzung unter Nr. 7 ("Wasserhaushalt") die Versickerung des Regenwassers anordnen will und bei den Hinweisen unter Nrn. 3., 4., 5. und 6. Maßgaben für die vorzunehmende Versickerung des Niederschlagswassers enthält.
Die zitierte Passage in der Begründung des Bebauungsplans (Seite 32) behauptet, eine Regenrückhalteanlage und eine Vorbehandlungsanlage seien vorgesehen bzw. vorzusehen. Für beides (Regenrückhalteanlage, Vorbehandlungsanlage) sucht man Festsetzungen in dem ausgelegten Plan oder Regelungen im Vorhaben- und Erschließungsplan vergebens.
Auf Seite 50 der ausgelegten Begründung vom 06.07.2023 wiederum findet sich der folgende Absatz:
"Unbelastetes Niederschlagswasser wird soweit möglich vor Ort versickert, auf dem Grundstück gesammelt und gedrosselt sowie gegebenenfalls vorgereinigt in den gemeindlichen Regenwasserkanal eingeleitet. Schmutzwässer werden der gemeindlichen Kanalisation zugeführt. "
Während die Begründung auf Seite 32 erklärte, eine Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser sei im Plangebiet nicht möglich, spekuliert der Plangeber auf Seite 50 der Begründung nun doch damit, einen signifikanten Teil des Niederschlagswassers vor Ort, d.h. im Plangebiet, versickern zu lassen.
Die ausgelegten Unterlagen zeigen, dass die Gemeinde nicht weiß, ob sie das Niederschlagswasser
 versickern (Bebauungsplan) oder
 in die Kanalisation ableiten (Vorhaben- und Erschließungsplan, Begründung Seite 32) oder
 einen Teil versickern und einen Teil in die Kanalisation ableiten (Begründung Seite 50)
will. In den ausgelegten Unterlagen folgt die Gemeinde einmal diesem, dann dem nächsten und schließlich dem dritten Konzept. Sie hat sich noch nicht einmal über das Grundkonzept der Niederschlagswasserentsorgung schlüssige Gedanken gemacht.
bb) Es verwundert daher auch nicht, dass in den Unterlagen keinerlei Ausführungen oder gar Berechnungen dazu zu finden sind, welche Niederschlagsmengen versickert oder auf dem Vorhabengelände zurückgehalten und vielleicht sogar versickert werden sollen.
Mehrfach erscheint in den ausgelegten Unterlagen die Information, dass von dem Niederschlagswasser 14,0 l/s dem öffentlichen Kanal zugeführt werden sollen. Die entscheidende Frage, ob das Abwassersystem der Gemeinde Denkendorf - angefangen von dem unmittelbar anzuschließenden Kanal über das weitere Kanalsystem bis zur Kläranlage - die zur ordnungsgemäßen Ableitung des Regenwassers aus dem Vorhabengebiet notwendige Leistungsfähigkeit besitzt, hat die Gemeinde offenbar nicht geprüft. Angaben dazu sind in den ausgelegten Unterlagen nicht vorhanden.
Die Gemeinde hat nicht nur kein Konzept für die Entsorgung der regelmäßigen Niederschläge. Sie hat offenbar auch keine Grundlagen ermittelt. Mit diesem wesentlichen Ermittlungsdefizit kann der Bebauungsplan nicht beschlossen werden.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Auf die voranstehenden Würdigungen zur Stellungnahme der Einwendungsführer wird verwiesen. Die Niederschlagswasserbeseitigung soll wie dort dargestellt erfolgen. Kein erneuter Beschluss erforderlich.
 
Beschluss:
Kein erneuter Beschluss nötig
 
cc) In der ausgelegten allgemeinen Baugrunduntersuchung vom 09.08.2019 (Seite 5, 8) wird berichtet, dass zwar der Grundwasserleiter nicht angeschnitten wurde, bei den Bohrungen aber in unterschiedlichen Tiefen Stauwasserstände gelotet wurden.
Da im Untersuchungsbereich, so die Baugrunduntersuchung, bindige wasserstauende Böden anstehen, kann es nach Niederschlägen zu einem Aufstau von Sickerwasser bis Geländeoberkante kommen.
Nach dem festgestellten Bodenaufbau besteht die Gefahr, dass Sickerwasser aus dem Vorhabengebiet, angestaut an einer stauenden Schicht, zum tieferliegenden Anwesen der Einwendungsführer fließt und dort zu erheblichen Schäden führt.
Dieser Erkenntnis ist wohl der Hinweis Nr. 2 des Bebauungsplans zu verdanken:
"Die Belastung benachbarter Grundstücke durch Sickerwasser ist zwingend zu auszuschließen (sic)."
Die Gemeinde hat offenbar erkannt, dass das Anwesen der Einwendungsführer durch Sickerwasser gefährdet ist. Umso erstaunlicher und pflichtwidriger ist die Tatsache, dass die Gemeinde zu diesem Problem keine weiteren Ermittlungen angestellt hat und in den ausgelegten Unterlagen keinen Versuch zur Bewältigung des Konflikts unternimmt.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Unabhängig von einer Gefährdungslage ist grundsätzlich eine Belastung benachbarter Grundstücke durch Sickerwasser aus einem Plangebiet nicht zulässig und damit zwingend zu vermeiden.
Damit Anlieger durch das anfallende Regenwasser aus dem Grundstück nicht geschädigt werden, sind im Rahmen der Entwässerungskonzeption entlang aller Böschungen kleine Gegenmulden geplant, die auch mit Drainageleitungen ausgestattet werden. Die Drainageleitungen bilden ein separates Regenwassernetz und leiten das eingesammelte Hangwasser geplanten Regenrückhalteanlage, die für diesen zusätzlichen Wasserzugang ausgelegt ist. Danach fließt es, zusammen mit dem Regenwasser, gedrosselt in den Oberen Wassertalgraben..
 
Beschluss:
Der Gemeinderat folgt der Würdigung des Planungsbüros zur Stellungnahme. Der Gemeinderat stellt fest, dass durch die Planung die ordnungsgemäße Entwässerung des Plangebietes inzwischen sichergestellt ist.
 

Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
4
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 

b) Die Begründung des Bebauungsplans befasst sich auf Seite 33 kurz mit Starkregenrisiken. Sie kommt zu dem Schluss:
"Die geplanten Entwässerungseinrichtungen in Kombination mit den geplanten Eingrünungsmaßnahmen sind ausreichend dimensioniert, um das anfallende Niederschlagswasser auch bei Starkregenereignissen aufzunehmen. "
Zunächst ist festzustellen, dass in den ausgelegten Unterlagen gerade keine Planung für Entwässerungseinrichtungen vorhanden ist. Von den angeblich "geplanten Entwässerungseinrichtungen" ist weder in der Planzeichnung noch im Vorhaben- und Erschließungsplan etwas zu sehen.
Durch das geplante Vorhaben wird eine Fläche von 19.778 m² neu versiegelt (Umweltbericht, Seite 45). Das Problem, das die zusätzliche Versiegelung von knapp zwei Hektar Boden im Falle des Starkregens hervorruft, scheint der Gemeinde nicht im Ansatz bewusst zu sein. Dies ist umso erstaunlicher, als mittlerweile allgemein bekannt ist, dass der Klimawandel durch zunehmende Extremwettereignisse neue Anforderungen an die Bauleitplanung stellt. Es ist u.a. zu erwarten, dass Starkniederschläge immer intensiver und häufiger auftreten werden, als es heute der Fall ist.
Immense Schäden an Infrastruktur und Gebäuden, auch Gefahren für Menschen können die Folge sein.
Die Gefahr durch Starkregenereignisse aus dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 51 für die Nachbarschaft sei an einem kurzen Rechenbeispiel illustriert:
Es ist realistisch, für ein Starkregenereignis eine Regenspende von 340 l/(s*ha) über eine Dauer von 10 Minuten anzunehmen. Dies entspricht etwa einem 30-jährigen Regenereignis. Über dem Vorhabengelände von 2,58 ha gehen bei einem solchen Regenereignis in 10 Minuten 526.320 l Regen nieder. Nach einer der Überlegungen, die die Gemeinde im Zusammenhang mit der Regenwasserentsorgung anstellt, sollen 14 l/s über den Regenwasserkanal entsorgt werden. In 10 Minuten, während des angesetzten 30-jährigen Regenereignisses, werden dadurch 8.400 l abgeführt.
Nach 10 Minuten stehen auf dem Vorhabengelände in dem beschriebenen Fall noch 517.920 l des Regenwassers mit einer Masse von knapp 518 t, die sich in Abhängigkeit von der Überflutungshöhe und der Geländekontur in dem Plangebiet bewegen. Ohne Weiteres können dabei erhebliche Wassermengen auf das Grundstück der Einwendungsführer oder auf die umgebenden, von den Einwendungsführern und ihren Kindern genutzten Straßen und Wege in der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets gelangen.
Ein Überflutungsnachweis und eine Fließweganalyse sind dringend geboten. Die Gemeinde jedoch hat in dieser Richtung keine Ermittlungen angestellt. Die Gefahr, die das geplante Vorhaben bei Starkregenereignissen für das Grundstück und die Familie der Einwendungsführer bedeutet, hat die Gemeinde bisher nicht erkannt, geschweige denn gebannt.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Aufgrund der geplanten Dachbegrünung und der damit einhergehenden Verdunstung und Verwendung des Wassers durch die Pflanzen, kann die Menge des anfallenden Niederschlagswassers bereits verringert werden. Vorgesehen ist weiterhin eine Regenrückhalteanlage, die es ermöglicht einen Teil des gespeicherten Regenwassers für die Garten- und Landschaftsbewässerung und einen Teil für die Löschwasserbevorratung zu nutzen.
Grundsätzlich ist eine Belastung der benachbarten Grundstücke durch Sickerwasser aus dem Plangebiet nicht zulässig und damit zwingend zu vermeiden. Damit die Nachbarn durch das anfallende Regenwasser aus dem Grundstück nicht geschädigt werden, sind entlang aller Böschungen kleine Gegenmulden geplant, die auch mit Drainageleitungen ausgestattet werden. Die Drainageleitungen bilden ein separates Regenwassernetz und leiten das eingesammelte Hangwasser zu einer Regenrückhalteanlage, die für diesen zusätzlichen Wasserzugang ausgelegt ist. Im Bereich des geplanten Rettungswegs, ist eine Unterbrechung der Mulden erforderlich. Das Gefälle des Rettungsweges verläuft jedoch in Richtung Stellplatzflächen des geplanten Vorhabens, sodass Niederschlagswasser von den Stellplatzflächen nicht in Richtung der angrenzenden Grundstücke abgeleitet werden kann.
Überschüssiges Niederschlagswasser, das nicht für die Gartenbewässerung und die Löschwasserbevorratung herangezogen werden kann, wird gedrosselt in den öffentlichen Regenwasserkanal eingeleitet. Die Einleitmenge ist dabei von der Gemeinde vorgegeben, um eine Überlastung des Kanals und der Kläranlage auszuschließen. Die Kapazitäten der Kläranlage und des bestehenden Kanalsystems sind ausreichend für die zusätzliche Einleitung von Abwasser durch das Bauvorhaben. Die grundsätzlichen Probleme der Kläranlage sind der Gemeinde bekannt und befinden sich im Lösungsprozess.
Hinsichtlich Starkregenereignissen kann von einer positiven Wirkung des Bauvorhabens für die benachbarte Bebauung ausgegangen werden. Die Planungsfläche weist in ihrem Bestand eine Geländeneigung in Richtung Südwesten auf, die Bodenbewirtschaftung findet in gleicher Richtung statt. Bei Starkregenereignissen kann es theoretisch zu Abschwemmungen des Bodenmaterials auf die angrenzenden Wohngrundstücke kommen. Durch die geplanten Geländeveränderungen und die geplante Bebauung besteht dieses Risiko nicht mehr.
Potentielle Starkregenereignisse wurden in hinreichendem Maße bei der Erarbeitung des Bebauungsplans berücksichtigt.
Aus dem Gremium wird vorgeschlagen noch zu prüfen, ob weitere Baumaßnahmen für die Rückhaltung von Löschwasser erforderlich sind.
 
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. An der Planung wird festgehalten.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
6
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
 
 
6. Das geplante Vorhaben wird erdrückende Wirkung auf das Wohngrundstück der Einwendungsführer ausüben.
Die massive und durchgehende südwestliche Rückwand des geplanten Vorhabens soll nach dem ausgelegten Plan ca. 10 m von der nordöstlichen Grenze des Grundstücks der Einwendungsführer errichtet werden. Der nach Nordosten, in Richtung des Vorhabens orientierte Gartenanteil der Einwendungsführer, den sie mit ihren Kindern insbesondere im Sommer häufig benutzen, hat eine Höhe von ca. 492,5 müNN. Die Rückwand des Vorhabens wird eine gewaltige Länge von rund 220 m haben und sie erreicht eine Höhe von 501,2 m. Das Grundstück der Einwendungsführer wird diese Rückwand um rund 9 m überragen.
Die Einwendungsführer sehen sich im Fall der Planverwirklichung im Nordosten ihres Grundstücks, wo sie bisher freies Feld gesehen haben, einer hohen und langen Mauer, einer gewaltigen Baumasse gegenüber, die ihr Wohngrundstück, einer nahegerückten Festung gleich, erdrückt.
Es kommt hinzu, dass die Rückseiten von Gewerbegebäuden in der Regel schnell verwahrlosen. Gepflegt wird die den Kunden präsentierte Seite. Die Rückseite, die kein Kunde je zu sehen bekommt, erhält nur ein Mindestmaß an Pflege.
Die Einwendungsführer müssen also damit rechnen, dass die im Nordosten ihres Grundstücks nach dem Plan zu errichtende, erdrückende Wand und ihr Vorfeld im Lauf der Zeit verwahrlosen und schäbig werden.
Das Eigentum der Einwendungsführer und ihr Wohlbefinden und das Wohlbefinden ihrer Kinder werden dadurch zusätzlich beeinträchtigt.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Durch das geplante Vorhaben wird eine bislang unbebaute und ackerbaulich genutzte Fläche am Ortsrand von Denkendorf bebaut. Dabei ist die Errichtung eines ca. 230 m langen Baukörpers (zwei getrennte Baukörper verbunden durch eine Lärmschutzwand) geplant. Das Gelände verläuft in Richtung Autobahn ansteigend. Das Vorhaben nimmt das leicht ansteigende Gelände in den, der Nachbarbebauung naheliegenden Bereichen auf und verbleibt dann durch Geländeabgrabungen in Richtung Autobahn auf diesem Niveau. Damit liegt die geplante Geländehöhe des Vorhabens zwischen ca. 1,8 bis 3,1 m über dem Bodenniveau der angrenzenden Häuserreihe. Aus Transparenzgründen sei angemerkt, dass gegenüber der vorangegangen Entwurfsfassung des Bebauungsplan das Geländeniveau angehoben wird, um den Anforderungen der Autobahn GmbH gerecht zu werden.
Bei einem Vergleich der zulässigen Höhen und Dachformen im angrenzenden Wohngebiet fällt auf, dass hinsichtlich der Zulässigkeit nur geringfügige Unterschiede bestehen. Im Einfachen Bebauungsplan sind zwar keine maximalen Bauhöhen festgesetzt, Aufgrund der Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen mit Flach- oder Pultdach kann einschließlich Attika jedoch mit Wandhöhen von 6,5 bis 7,0 m ausgegangen werden. Entsprechend sind die geplanten Kubaturen im Sondergebiet in Bezug auf Bauhöhe und Dachneigung mit den zulässigen Kubaturen im angrenzenden Wohngebiet vergleichbar, wenngleich auch nicht mit den angrenzenden Bestandsbebauung, die bei ihrer Errichtung wesentlich strengeren Vorgaben unterlegen war.
Dennoch verursacht ein Baukörper dieser Länge natürlich eine andere Wirkung, als ein Einfamilienhaus. Um diese Wirkungen zu mildern, werden folgende Maßnahmen umgesetzt:
Die rückwärtigen Wände werden weitestgehend flächig mit einer Fassadenbegrünung ausgestattet. Zusätzlich finden in diesem Bereich Baum- und Strauchpflanzungen statt, um die Gebäudewirkung abzumildern
Im Vergleich zu frühen Planständen werden die Baugrenzen gestaffelt festgesetzt, um sicherzustellen, dass die Auswirkungen durch die Gebäudewirkung auf die benachbarte Wohnbebauung in einem vertretbaren Maß verbleiben. Die Bebauung wird daher gestaffelt errichtet. Im rückwärtigen Bereich der beiden Lebensmittelmärkte sind zunächst Lagerflächen mit deutlich niedrigeren Wandhöhen von ca. 3,8 m geplant. Die Gebäudehöhe steigt erst in Richtung Autobahn nach ca. 7 m sprunghaft an. Das geplante Bäckereicafé sowie der geplante Drogeriemarkt sind in ihren rückwärtigen Wänden nach Norden versetzt.
Es werden Abstandsflächen eingehalten, die über das gesetzliche Maß hinausgehen. Gemäß der Bayerischen Bauordnung in ihrer aktuellen Fassung sind sowohl in Wohngebieten als auch in Sondergebieten Abstandsflächen von 0,4 H (H = Wandhöhe) einzuhalten. Dabei dürften theoretisch öffentliche Flächen, wie der bestehende Wirtschaftsweg mit einer Breite von 4 m, bis zu ihrer Mitte als Abstandsfläche mit genutzt werden. Bei der Berechnung der Abstandflächen ist auf die natürliche Geländeoberfläche abzustellen. Entsprechend sind insbesondere Aufschüttungen des natürlichen Geländes ebenfalls mit einzurechnen. Die gemäß Bebauungsplan einzuhaltende Abstandsfläche, die sich aus der Kombination der festgesetzten Baugrenzen und maximal zulässigen Wandhöhen ergibt, ist dagegen weit höher. Die Entwurfsfassung der Begründung wird um detailliertere Angaben zu den Abstandsflächen inkl. Beispielberechnungen ergänzt.
Im Vergleich zur ursprünglichen Planung bzw. zur Vorentwurfsfassung des Bebauungsplans wurden vom Vorhabenträger Änderungen an der geplanten Bebauung vorgenommen. Insgesamt soll das Gelände wesentlich tiefer gesetzt werden. Dafür werden in Richtung Autobahn Abgrabungen der Geländeoberfläche von bis zu 5,1 m und somit einem hohen Eingriff in den Boden erforderlich, allerdings kann mit dieser Maßnahme einer zu massiven Gebäudewirkung aus Anwohnersicht entgegengesteuert werden.
 
Beschluss:
Der Gemeinderat erachtet den geplanten Markt in seinen Dimensionen anhand der Schnittdarstellungen und Fassadenansichten unter Berücksichtigung des Abstandes und Höhenentwicklung als mit den nachbarlichen Belangen und erkennt keine unzumutbare, erdrückende Wirkung.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
6
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
 
7. Das geplante Einzelhandelsvorhaben ist für Denkendorf überdimensioniert. Es wird weit mehr Kaufkraft aus dem weiteren Umfeld abziehen, als es die mit den Planunterlagen ausgelegten Gutachten von BBE vom 26.09.2019 mit einer Aktualisierung vom 25.07.2022 suggerieren. Die genannten Ausarbeitungen von BBE leiden an durchgreifenden und offenkundigen Mängeln. Als Grundlage einer Entscheidung über den Bebauungsplan Nr. 5 1 sind sie nicht geeignet.
Hervorgehoben sei Folgendes:
In der Umsatzprognose setzt BBE in seiner Ergänzungsarbeit vom 25.07.2022 (Seite 8) für den geplanten neuen EDEKA-Markt eine Flächenleistung von EUR 3.600 pro Quadratmeter an. Die durchschnittliche Flächenleistung der EDEKA-Märkte in Deutschland lag dagegen 2021 bei EUR 5.130 pro Quadratmeter. Die Autoren der BBE-Studie vermögen nicht zu erklären, warum der in Denkendorf geplante neue EDEKA-Markt mit seiner günstigen Lage zur Autobahn eine für EDEKA weit unterdurchschnittliche Flächenleistung haben soll. Gleiches gilt für den geplanten Markt von ALDI Süd. Im bundesdeutschen Durchschnitt lag die Flächenleistung der Märkte von ALDI Süd 2021 bei EUR 8.380 pro Quadratmeter. Die Autoren der BBE-Studie (a.a.O.) aber setzen für den neuen ALDI-Markt im geplanten Limescenter lediglich eine Flächenleistung von EUR 5.800 pro Quadratmeter an.
Auch hier bleiben die Gutachter die Erklärung dafür schuldig, warum die Flächenleistung des geplanten ALDI-Marktes weit unter dem Durchschnitt bei ALDI Süd liegen soll.
Mit diesen unrealistischen Annahmen rechnen die vorgelegten Einzelhandelsgutachten den Umsatz der geplanten Märkte und den von ihnen bewirkten Kaufkraftabzug klein.
Die vorgelegten Einzelhandelsgutachten verstoßen gegen das dezidiert für Einzelhandelsgutachten geltende Gebot, der Prüfung einen realitätsnahen Worst Case zugrunde zu legen.
Hätten die Gutachter von BBE ihren Analysen einen realitätsnahen Worst Case zugrunde gelegt, hätten sie den Umsatz insbesondere der geplanten Märkte von EDEKA und ALDI Süd um mindestens 50% höher angesetzt, als sie es getan haben. Sie hätten dann den Kaufkraftabzug und die Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche in der Umgebung des Vorhabens detailliert und ernsthaft prüfen müssen. All' dies ist nicht geschehen.
Würde die Gemeinde auf dieser Grundlagen den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 51 fassen, litte er an einem durchgreifenden Ermittlungsdefizit.
8. Der Bebauungsplan Nr. 5 1 widerspricht dem Ziel Nr. 5.3.2 des geltenden Landesentwicklungsprogramms. Danach haben Flächenausweisungen für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen. Diese Anforderung ist nicht erfüllt.
Der Vorhabenstandort befindet sich unmittelbar angrenzend an die BAB 9 und unmittelbar an der Auf- und Abfahrt der Autobahn am Siedlungsrand Denkendorfs. Die geplanten Einzelhandelsimmobilien werden abgewandt zur Wohnbebauung geplant. Zur angrenzenden Wohnbebauung, zu der das Wohnhaus der Einwendungsführer ____________ gehört, präsentiert das geplante Vorhaben seine hohe und abweisende Rückwand. Die geplanten Einzelhandelsgebäude suchen städtebaulich keinen Anschluss an die Siedlungsbebauung. Das Gegenteil ist der Fall.
Das geplante Vorhaben ist Verkehrs- und autokundenorientiert, wie die Lage an Autobahn und Staatsstraße und die Ausrichtung der Gebäude zeigt. Auch die Dimensionen des Vorhabens (vgl. oben Ziff. III. 7.) zeigen, dass seine Funktion nicht die Nahversorgung der Einwohner Denkendorfs ist.
Würdigung der Stellungnahme durch die BBE Handelsberatung vom 23.10.2023:
Basis für die Umsatzprognosen neuer und bislang nicht im Markt vorhandener oder zu verlagernder Wettbewerbsteilnehmer ist immer das im Einzugsgebiet vorhandene Marktpotenzial. Dieses basiert auf der Bevölkerungszahl und den im lokalen und regionalen Kontext anzusetzenden sortimentsspezifischen pro-Kopf-Ausgabebeträgen, jeweils gewichtet mit dem örtlichen Kaufkraftniveau. Diese verändern sich von Jahr zu Jahr. Diese real vorhandene Nachfrageplattform kann nicht "grenzenlos" nach oben ausgeschöpft werden. Vielmehr wird im Rahmen eines sog. gravitationstheoretischen Ansatzes eine rechnerisch mögliche, aber in der Realität bereits deutlich überzeichnete Umsatzhöhe abgebildet.
Damit wird zugleich ein in sich plausibles und rechnerisch  nachvollziehbares Worst-Case-Szenario abgebildet, welches durch eine entsprechende Marktanteilsprognose untermauert wird.  (Vgl. Kap. 3.4 in der aktualisierten Auswirkungsanalyse, Juli 2022)
Zur Einordnung der Flächenproduktivität
Mögliche Abweichungen aktueller Durchschnittswerte hinsichtlich der Flächenproduktivität können auch damit zusammenhängen, dass die bislang verwendeten Nachfragedaten etwaige Effekte, wie etwa einen deutlichen Umsatzsprung während der Corona-Epidemie und einen spürbaren Umsatzanstieg im Rahmen der Inflation insbesondere bei Lebensmitteln, noch nicht vollumfänglich statistisch abbildeten.
Gleichzeitig ist aber in jedem Fall zu konstatieren, dass mögliche höhere Flächenproduktivitäten dann bei allen Marktteilnehmern unterstellt werden müssten, so dass sich etwaige absatzwirtschaftliche Auswirkungen verhältnismäßig in vergleichbaren Größenordnungen abbilden würden.
➔ Höherer Umsatz beim Planvorhaben und höherer Umsatz bei vorhandenen Anbietern führt in Prozent ausgedrückt zu etwa vergleichbaren Umsatzumlenkungen.
Aktualisierung Nachfragebasis, Umsätze (Bestand/Plan) und Umsatzumlenkungen
Dennoch soll im Folgenden zur Prüfung möglicher Veränderungen eine Aktualisierung der Kaufkraftpotenziale im definierten Einzugsgebiet und infolge auch der Marktanteilsprognose für das Vorhaben Limes-Center vorgenommen werden.
Die Aktualisierung der Marktpotenziale zeigt eine leicht positive Entwicklung in der Kaufkraftsituation. So steigt das Potenzial im Lebensmittelsegment um gut 5 Mio. € p.a., im Drogeriesegment ist mit + 0,2 Mio. € p.a. ein deutlich niedrigerer Anstieg zu konstatieren.
Abbildung 1: Potenzialseitige Rahmenbedingungen im Einzugsgebiet des geplanten Limes-Center
Da bei den Marktpotenzialen im Einzugsgebiet durchschnittlich ein Anstieg von rd. 10 % zu beobachten ist, ist diese Größenordnung folglich auch in etwa auf den Anstieg der Bestandsumsätze des Wettbewerbsumfeldes zu übertragen, so dass sich aktualisiert folgende Umsatzsituation ergibt:
Abbildung 2: IST-Umsatzsituation im Untersuchungsraum
 
Bei der Umsatzprognose für das Planvorhaben bzw. einer realistische Worst-Case-Betrachtung ist nach Auffassung der BBE von Marktanteilen in einer vergleichbaren Größenordnung auszugehen, wie in der Analyse von 2022. Ein Marktanteil des Supermarktes, Discounters und Getränkemarktes zusammen von rd. 20 bis 25 % im Einzugsgebiet ist angesichts der vorhandenen Wettbewerbssituation in den Nachbarstädten und -gemeinden als maximal erreichbar zu bewerten. Eine darüberhinausgehende Umsatzleistung ist aufgrund der dargestellten Faktoren als unrealistisch einzustufen, sodass das gutachterlich eingeschätzte Umsatzniveau die Obergrenze abbildet. Für den projektierten Drogeriemarkt ist der angenommene Marktanteil von rd. 40-45 % bereits als sehr ambitioniert zu bewerten, so dass eine darüberhinausgehende Marktabschöpfung nicht realistisch ist. Die tatsächliche Umsatzleistung wird somit sicherlich geringer ausfallen als in diesem Worst-Case-Ansatz angenommen.
Genauso wie die Umsätze der Wettbewerber und Bestandsbetriebe werden aber folglich der positiven Nachfrageentwicklung auch die Zielumsätze des Planvorhabens angehoben. Bei gleichbleibenden Verkaufsflächen ergeben sich hierdurch im Vergleich zur Analyse von 2022 erhöhte Flächenproduktivitäten. Die auf diese Weise aus den örtlichen Marktpotenzialen abgeleiteten Umsatzprognosen für diesen konkreten Einzelfall stellen aber eine limitierende Grenze dar, obwohl in anderen Veröffentlichungen dargestellte, bundesweite Durchschnittsflächen-Produktivitäten so noch immer nicht erreicht werden können.
Beim Getränkemarkt und Bäckerei-Betrieb wurden die Verkaufsflächen zudem auf den aktuellen Planungsstand angepasst und entsprechend korrigiert. Eine wichtige Änderung erfolgt zudem darin, dass der Edeka-Markt nun als Neuansiedlung und nicht mehr als Verlagerung betrachtet wird. Edeka Sipl im Ortskern soll auch bei Realisierung des Limes-Centers erhalten bleiben. Und da der zweite, ehemals in Denkendorf ansässige Edeka-Markt mittlerweile von einer sortimentsfremden Nutzung (Sonderpreis-Baumarkt) belegt wurde und die frei gewordenen Umsätze bei Mitbewerbern gebunden werden, kann dies nicht mehr als Verlagerung bewertet werden. Im Sinne eines Worst-Case-Ansatzes soll der geplante Edeka-Markt somit vollständig in die Umsatzumverteilung einbezogen werden, wenngleich ein Teil der Umsätze in der Vergangenheit bereits in Denkendorf gebunden wurde.
Abbildung 3: Umsatzprognose für das geplante Limes-Center
In Folge der erläuterten Veränderungen findet im Weiteren auch eine Aktualisierung der Berechnungen zu den ggf. möglichen ökonomischen und städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens statt.
Abbildung 4: Aktualisierte Umsatzumverteilung Lebensmittelsegment
Die aktualisierten Zahlen zeigen, dass sich trotz des Umsatzanstiegs der Mitbewerber resultierend aus dem gestiegenen umverteilungsrelevanten Umsatz im Lebensmittelsegment des Vorhabens höhere absolute Umsatzumlenkungseffekte sowie eine gewisse Steigerung der prozentualen Umsatzverluste ergeben. Bemerkbar macht sich der Anstieg vor allem für die Standortlagen innerhalb des Einzugsgebietes.
Bezogen auf die Ortsmitte (inkl. des verbleibenden Edeka Sipl) entstehen nun Umsatzumverteilungen in einer Größenordnung von rd. 0,4 Mio. € p.a. bzw. rd. 12,2 % der Bestandsumsätze. Diese Effekte sind als Wettbewerb innerhalb ein- und derselben Standortkategorie zu bewerten, da das projektierte Limes-Center ebenfalls dem Ortskern zuzurechnen ist. Zudem ist
anzumerken, dass ein Teil der neuen Umsätze des Limes-Centers (v. a. des geplanten Edeka-Marktes) noch bis vor kurzem durch den zweiten, mittlerweile aufgegebenen kleinen Edeka-Markt in Denkendorf gebunden wurden und somit zukünftig vielmehr zurückgewonnen werden können. Bezogen auf den gesamten Untersuchungsraum liegen die prozentualen Umlenkungseffekte nun bei rd. 6,1 % der Bestandsumsätze (zuvor 2022 bei 4,7 %). Aus der Modellrechnung (Worst-Case-Szenario) lassen sich nach wie vor rein wettbewerbliche, jedoch keine städtebaulichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ableiten. Im Einzelnen haben die Ausführungen zu den einzelnen Standortlagen aus der Analyse von 2022 weiterhin Bestand und sollen an dieser Stelle nicht erneut wiedergegeben werden.
Die geringen Umsatzanpassungen im Bestand und sowie bei den absoluten Umsatzumlenkungen im Drogeriesegment haben zur Folge, dass sich die prozentualen Umsatzverluste sogar leicht reduzieren.
Abbildung 5: Aktualisierte Umsatzumverteilung Drogeriewaren
➔ Eine Schädigung zentraler Versorgungsbereiche i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO kann folglich also auch nach Aktualisierung der Analyse hinsichtlich aktueller Nachfragepotenziale und Umsatzprognosen ausgeschlossen werden.
Zur Integration des geplanten Standortes Limes-Center
Zur Kritik an der fehlenden Integration des Standortes ist wiederholend auf die Argumente aus der Analyse von 2022 bzw. dem Einzelhandelskonzept von 2019 zu verweisen. Allein beim Blick auf die Karte fällt aber bereits angesichts der geringeren Entfernung zur Ortsmitte und des unmittelbaren Anschlusses an die bestehende Wohnbebauung die städtebauliche Eignung des neuen Standortes ins Auge.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Es wird weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Standort städtebaulich integriert ist. Entsprechend sieht auch die Höhere Landesplanungsbehörde keinen Konflikt mit den Zielen der Landesplanung.
Die Einwendungsführer sind eingeladen, das Limescenter auch über ihren rückwärtigen Garten zu erreichen. Hinsichtlich der städtebaulichen Integration ist die Ausrichtung des Baukörpers unbeachtlich, hier zählt allein die Erreichbarkeit. Eine Orientierung der Stellplätze zwischen den geplanten Märkten und der Wohnbebauung an der Goethestraße würde hier zum einen Belangen des Immissionsschutzes nicht gerecht, zum anderen würde sich die Erreichbarkeit für die Anlieger aus den relevanten Siedlungsbereichen nur für einzelne Grundstücke verbessern.
Die Gemeinde hat sich intensiv mit Alternativstandorten befasst und den Standort des geplanten Limes-Centers unter Würdigung aller Belange als den geeignetsten Standort für eine Einzelhandelsentwicklung erachtet. Auf die umfangreichen Ausführungen in der Begründung wird verwiesen. Wesentlich war hierbei auch die fußläufige Erreichbarkeit. Ob hiermit auch ein attraktives Angebot für den ein oder anderen Autofahrer entsteht kann hierbei hintenangestellt werden.
An der Planung sollte festgehalten werden.
 
Beschluss:
Der Gemeinderat schließt sich der Würdigung der Stellungnahme durch die BBE Handelsberatung und das Planungsbüro an. An der Planung wird festgehalten.
 
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
3
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
 
 
9. Ein grundlegender Mangel des Planaufstellungsverfahrens besteht darin, dass die Gemeinde ausweislich der ausgelegten Unterlagen keine Ermittlungen zur Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Vorhabenträgers angestellt hat. Die Gemeinde aber muss sich dessen versichern, wenn sie abwägungsgerecht über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 51 entscheiden will.
Die ausgelegten Unterlagen geben Anlass, die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Vorhabenträgers und des Vorhabens gezielt zu untersuchen. Denn im Auftrag des Vorhabenträgers hat BBE ermittelt, dass der im Limescenter geplante EDEKA-Markt wie auch der dort geplante ALDI-Markt für die vorgesehenen Betreiber (EDEKA, ALDI Süd) weit unterdurchschnittliche Leistung bringen werden. Der Vorhabenträger muss erklären, auf welcher Grundlage er annimmt, dass EDEKA und ALDI Süd für die Entwicklung dieser Märkte auskömmliche Entgelte bezahlen werden, obwohl die Märkte in den jeweiligen Unternehmen nach den Prognosen von BBE geradezu auffällige "Underperformer" sein werden.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Die "Unterdurchschnittlichkeit" ergibt sich entsprechend der Prognose der BBE aus den Standortfaktoren. Dies ist jedoch nicht damit gleichzusetzen, dass dies Projekt allgemein oder aus Sicht des Vorhabenträgers unwirtschaftlich wäre.
Der Vorhabenträger kann über die Grundstücke im Plangebiet verfügen. Es steht dem Gemeinderat frei, über die der Verwaltung bereits vorliegenden Informationen hinaus, weitere Informationen zur finanziellen Leistungsfähigkeit von Vorhabenträger einzuholen.
 
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung wird festgehalten.
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
3
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
 
 
B) Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB

Postauslauf am 19.07.2023

Von den folgenden Stellen ist keine Stellungnahme eingegangen:
§   Nr. 1: Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ingolstadt
§   Nr. 3: Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
§   Nr. 7: Bayerischer Bauernverband
§   Nr. 8: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
§   Nr. 9: Bund Naturschutz in Bayern e.V.
§   Nr. 11:Deutsche Post Immobilienservice GmbH
§   Nr. 14: Gemeinde Stammham
§   Nr. 17: Kreisheimatpfleger
§   Nr. 24: Markt Kipfenberg
§   Nr. 25: Markt Altmannstein
§   Nr. 28: Regierung von Oberbayern, Luftamt Südbayern
§   Nr. 30: Stadt Beilngries
§   Nr. 32: Telefónica Germany GmbH & Co. OHG
§   Nr. 34: Zweckverband zur Wasserversorgung Denkendorf-Kipfenberg
§   Nr. 37: Landesbund für Vogelschutz
§   Nr. 40: Main-Donau-Netzgesellschaft mbH
§   Nr. 42: Kreisbrandrat
Folgende Behörden und Fachstellen haben eine Stellungnahme ohne weitere Einwendungen, Bedenken oder Hinweise abgegeben, sodass von Einverständnis mit der Planung ausgegangen werden kann:
§   Nr. 2: Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt-Pfaffenhofen mit Landwirtschaftsschule, Schreiben vom 18.08.2023
§   Nr. 10: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Schreiben vom 31.07.2023
§   Nr. 18b): Landratsamt Eichstätt, Wasserrecht, Schreiben vom 21.08.2023
§   Nr. 22: Landratsamt Eichstätt Tiefbauverwaltung, Schreiben vom 21.07.2023
§   Nr. 26: Planungsverband Region Ingolstadt, Schreiben vom 03.08.2023
§   Nr. 27: Bayernets GmbH, Schreiben vom 19.07.2023
§   Nr. 36: Immobilien Freistaat Bayern, Schreiben vom 31.07.2023
§   Nr. 38: Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 31.07.2023
§   Nr. 39: Pledoc GmbH, Schreiben vom 31.07.2023
§   Nr. 41: Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, Scheiben vom xx.08.2023
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von den Trägern öffentlicher Belange, die keine Stellungnahmen abgegeben haben und die ihr Einverständnis erteilt haben.
 

Den Gemeinderatsmitgliedern liegen die nachfolgenden, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise beinhaltenden, Stellungnahmen vor. Dazu werden folgende Beschlüsse gefasst:
Die Planungsgebiet liegt teilweise innerhalb der 40 m Bauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG und 100 m Baubeschränkungszone gemäß § 9 Abs. 2 FStrG.
Die Gemeinde Denkendorf plant die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Limes Center".
Die Gemeinde Denkendorf verfolgt das Ziel, das Einzelhandelsangebot und die Nahversorgung im Gemeindegebiet zu sichern und weiterzuentwickeln. Anlass sind die aktuellen Bestrebungen eines Projektentwicklers, auf einem unbebauten Grundstück an der Hauptstraße einen Lebensmittelmarkt zu errichten. Dafür wird ein Bebauungsplan aufgestellt, in dem ein Sonstiges Sondergebiet "großflächiger Lebensmitteleinzelhandel" im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sowie ein Gewerbegebiet zur  Umsetzung  eines  kleinflächigen  Einzelhandelsbetriebes  festgesetzt  werden.  Um  eine möglichst konfliktfreie Zufahrt zum Gelände zu gewährleisten, soll zudem die Kreuzung der Hauptstraße mit der Zufahrt zur Autobahn ausgebaut werden (Ampelkreuzung).
Hiermit nehmen wir zu dem Vorhaben Bebauungsplan Nr. 51 Sondergebiet Limescenter und Flächennutzungsplan 31. Änderung, der Gemarkung Denkendorf mit den Flurnummern 1475, 1475/1, 1475/2, 1477, 123/134, 123 (TF) und 417/19 (TF) wie folgt Stellung:
Wir nehmen nach Anhörung des Fernstraßenbundesamtes zur o. g. Angelegenheit wie folgt Stellung: Dem o. g. Vorhaben wird aus straßenbaurechtlicher Sicht zugestimmt. Die Zustimmung wird unter Berücksichtigung folgender Nebenbestimmungen erteilt:
1) Grafischer Teil - Planzeichnung:
In die jeweiligen Planzeichnungen sind die 40 m - Anbauverbotszone sowie die 100 m - Anbaubeschränkungszone an der BAB A 9 Richtungsfahrbahn und gegenüber der Zu- und Abfahrt einzuzeichnen. Die Legende erbitten wir um die Darstellung der Zonen mit Verweis auf 9 FStrG und die Bezeichnung an Bundesautobahnen zu ergänzen. Zur Abstandmessung möchten wir darauf verweisen, dass das Abstandsmaß der Zonen des § 9 FStrG auch an Anschlussstellenästen, an Ein- und Ausfädelungsstreifen sowie Rampen und gegenüber der Zu- und Abfahrten sowie bei Raststätten/-plätzen (äußere Fahrbahnkante der Durchfahrtsgasse, die die BAB verbindet) gilt.
2) Anbaurechtliche Belange § 9 FStrG und weitere straßenbaurechtliche Belange:
a) Die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksfläche ragen ggf. in die 40 m Anbauverbotszone hinein.
Längs der Autobahn dürfen jegliche Hochbauten, auch Nebenanlagen als solche, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40 m Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht errichtet werden, § 9 Abs. 1 FStrG. Umfasst sind hiervon auch die Solartische und jegliche damit im Zusammenhang stehenden Anlagen über der Erdgleiche (z.B. Masten etc.). Dies gilt auch für Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs.
In diesem Zusammenhang ist auch die Größe der Stellplatzfläche an sich zu prüfen, ob diese ggf. aufgrund er Verkehrsströme einen Hochbau darstellt. Auch dürfen hier keinerlei Hochbauten im Sinne von z.B. Masten etc. per se errichtet werden. Es bedürfte einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 8 FStrG, die zum jetzigen  Zeitpunkt im Rahmen der Bauleitplanung allerdings nicht in Aussicht gestellt werden kann. Es bedarf hierzu einer separaten Antragstellung.
Der erforderliche Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG kann bereits zum jetzigen Zeitpunkt und parallel zum Bauleitplanverfahren beim Fernstraßen-Bundesamt gestellt werden. In diesem Fall bitten wir darum, die entsprechenden Antragsunterlagen vorzugsweise digital per E-Mail an anbau@fba.bund.de zu übermitteln.
Daher ist zu prüfen, die überbaubare Grundstücksfläche und ggf. auch die nicht überbaubare Grundstücksfläche hinter die 40 m Anbauverbotszone zurückzunehmen und die Bereiche innerhalb der 40 m - Anbauverbotszone als Flächen mit einem Pflanzgebot oder auch als Ausgleichsfläche festzusetzen. Auch hier ist dann klar zu regeln, dass hier keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen, die den Vorschriften des § 9 FStRG zuwiderlaufen, dies betrifft ebenso Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs. Günstigerweise sollten diese Flächen grün hinterlegt werden, um sie eindeutiger als reine Grünflächen zu kennzeichnen.

b) In unmittelbarer Nähe zum Bauvorhaben ist das "Ertüchtigungslos AS Denkendorf" geplant, in dessen Zuge auch eine Lärmsanierung entlang der A9 baulich umgesetzt werden soll.
Um den Flächenbedarf für Lärmschutzanlagen gering zu halten werden im markierten Bereich (siehe Planausschnitt) voraussichtlich Lärmschutzwände errichtet. Die Zuwege erstrecken sich auf den Flurstücken 1479, 1454, 1478, 1475, 1475/2 und 123/134.#
Es ist sicherzustellen, daß die für o. g. Baumaßnahme der Autobahn GmbH des Bundes genutzt werden können und es durch die Änderung des Bebauungsplans zu keinen Einschränkungen für die Maßnahme der Autobahn GmbH des Bundes kommt. Es ist sich mit der Autobahn GmbH des Bundes abzustimmen.
 
c) Es wurde noch einmal ein Verkehrsrechtliches Gutachten vom STBA (Frau Schulze) erstellt. Dieses ist zu beachten. Es ist auszuschließen, daß sich Rückstauungen auf die BAB A9 ergeben und den Verkehrsfluß beeinträchtigen.
 
3) Zudem sind folgende Inhalte und Bestimmungen als textliche Festsetzungen/Hinweise (Textteil und Planzeichnung) zum Bebauungsplan aufzunehmen und zu beachten:
a.) Längs der Autobahn dürfen jegliche Hochbauten, auch Nebenanlagen als solche, auch auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb der 40 m Anbauverbotszone gemäß § 9 Abs. 1 FStrG nicht errichtet werden, § 9 Abs. 1 FStrG. Umfasst sind hiervon auch die Solartische und jegliche damit im Zusammenhang stehenden Anlagen über der Erdgleiche (z.B. Masten etc.). Dies gilt auch für Abgrabungen und Aufschüttungen größeren Umfangs. In diesem Zusammenhang bitten wir auch um Ergänzung oder Änderung der textlichen Festsetzungen unter 1.1 mit pauschaler Zulassung baulicher Anlagen von bis zu 4 m Höhe. Dies bedarf siehe unten stehende Ausführungen in den Zonen des § 9 FStrG an der BAB immer der konkreten Prüfung des Einzelfalls.
b.) Gemäß § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen bauliche Anlagen (auch Werbeanlagen, Leitungen etc.) der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter (und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter), gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden.
c.) Konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) im Bereich der Anbauverbots- und Beschränkungszonen bedürfen der Genehmigung/Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes.
d.) Bezüglich der mit einem Pflanzgebot oder auch als Ausgleichsfläche festgesetzten Bereiche innerhalb der 40 m - Anbauverbotszone ist auch hier klar zu regeln, dass auch keine (baulichen) Anlagen errichtet werden dürfen, die den Vorschriften des § 9 Abs. 1 FStRG zuwiderlaufen. Günstigerweise sollten diese Flächen grün hinterlegt werden, um sie eindeutiger als reine Grünflächen zu kennzeichnen
e.) Photovoltaikanlagen sind so zu errichten, dass eine Blendwirkung auf die angrenzende BAB A 9 ausgeschlossen wird.
f.) Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf § 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit (konkret) beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. Die Einordnung der Zaunanlage unter § 11 FStrG oder ggf. doch unter § 9 FStrG bedarf der konkreten Prüfung im Einzelfall.
g.) Die Erschließung hat ausschließlich über das untergeordnete Straßennetz zu erfolgen. Sonderabfahrten von der Bundesautobahn sind grundsätzlich nicht möglich. Eine Erschließung über die BAB A9 zum Baugrundstück ist nicht zulässig.
h.) Oberflächen- und sonstiges Abwasser darf nicht der Entwässerung der BAB A9 zugeführt werden.
i) Auf die vom Verkehr und Unterhalt der BAB A9 ausgehenden und auf das Planungsgebiet ev. einwirkenden Emissionen wird hingewiesen. Eine Abhilfe kann vom Straßenbaulastträger nicht eingefordert werden.
j.) Evtl. Beleuchtungsanlagen sind so zu errichten, dass Verkehrsteilnehmer auf der BAB A9 nicht geblendet werden können.
k.) Durch den Bau, das Bestehen sowie die Nutzung und Unterhaltung des Bauvorhabens darf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
l.) Anlagen der Außenwerbung in Ausrichtung auf die Verkehrsteilnehmer der BAB A9 in einer Entfernung bis zu 40 m vom Rand der befestigten Fahrbahn sind grundsätzlich unzulässig; in einer Entfernung von 40 bis 100 m vom Rand der befestigten Fahrbahn bedürfen sie - auch an der Stätte der Leistung - einer gesonderten Zustimmung bzw. Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes. Auf § 33 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Die Anbauverbotszone wird auch parallel zur Hauptstraße ergänzt.
Eine Antragsstellung für eine Ausnahmegenehmigung wird durch die Vorhabenträgerin parallel zum Bauleitplanverfahren noch im Januar eingereicht. Der Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der geänderte Entwurf des Bebauungsplans wurden geändert, um den Belangen der Autobahn GmbH gerecht zu werden. Insbesondere wird das Plangebiet angehoben, um Rampenzufahrten auf das Grundstück der Autobahn GmbH zu ermöglichen. Einschränkungen für die Umsetzung der Baumaßnahme der Autobahn GmbH sollten damit dann nicht mehr bestehen.
Die geplante Ampelkreuzung wurde mit dem Staatlichen Bauamt abgestimmt.
Bei Errichtung von Photovoltaikanlagen sind aufgrund der Lage des Plangebietes zur Autobahn Blendwirkungen nicht zu erwarten.
Einfriedungen, die die Verkehrssicherheit der Autobahn beeinträchtigen könnten, sind nicht vorgesehen.
Direkte Zufahrten von der Autobahn in das Plangebiet sind nicht geplant.
Niederschlagswasser wird nicht der Entwässerung der BAB 9 zugeführt, jedoch soll das Niederschlagwasser von Dachflächen und vorgereinigtes Niederschlagswasser von den Stellplätzen gedrosselt in den verrohrten Teil des Oberen Wassertalgrabens eingeleitet werden, in den auch die Abwassereinrichtungen der Autobahn GmbH entwässern. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
 
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Vorhaben- und Erschließungsplan sowie den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan wie von der Vorhabenträgerin und dem Planungsbüro vorgeschlagen zu ändern. Die Autobahn GmbH erhält erneut die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
4
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
Nr. 6: Fernstraßen-Bundesamt, Schreiben vom 19.07.2023
Das Fernstraßen-Bundesamt ist die zuständige Genehmigungs- und Zustimmungsbehörde (Zustimmung im Rahmen von Bau- und Genehmigungsverfahren) für anbaurechtlich relevante Nutzungen, in einem Abstand von 100 m entlang der Bundesautobahnen und in einem Abstand von 40 m entlang der Bundesstraßen, außerhalb der Ortsdurchfahrten der Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen i. 5. d. § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG). Für die vorbezeichneten Straßen nimmt die Autobahn GmbH des Bundes die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast wahr und ist in Bau- und Genehmigungsverfahren neben dem Fernstraßen-Bundesamt unabhängig von der Entfernung zum Straßenrand, bei einer möglichen Betroffenheit als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.
Bei der Durchführung von Bebauungsplan- und Flächennutzungsplanverfahrens, wie vorliegend bei der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 51 Sondergebiet "Limescenter" sowie Flächennutzungsplan, 31. Änderung im Parallelverfahren der Gemeinde Denkendorf, Landkreis Eichstätt, entfällt eine direkte Beteiligung des Fernstraßen-Bundesamtes. Gemäß § 1 Abs. 2 5. 1 Nr. 12 InfrGG-BV erfolgt die Abgabe von Stellungnahmen zu Bebauungsplänen (§ 9 Absatz 7 des Bundesfernstraßengesetzes) durch die Autobahn GmbH des Bundes. In diesen Verfahren ist daher zwingend die Autobahn GmbH des Bundes zu beteiligen. Diese nimmt die Belange des Trägers der Straßenbaulast als Träger öffentlicher Belange wahr. Die Autobahn GmbH des Bundes gibt eine Gesamtstellungnahme mit interner Beteiligung des Fernstraßen-Bundesamtes unter Berücksichtigung der anbaurechtlichen Interessen ab.
Entsprechend verweisen wir Sie hiermit ausdrücklich zuständigkeitshalber an die Autobahn GmbH des Bundes.
Bitte richten Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Dokumententen zwingend an die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Nordbayern.
Ihre E-Mail wird nicht weitergeleitet.
Die Autobahn GmbH wurde ebenfalls im Verfahren beteiligt und hat sich im Verfahren geäußert. Von einer weiteren direkten Beteiligung des Fernstraßenbundesamtes wird abgesehen.
 
 
 
 
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
Nr. 12: Deutsche Telekom Technik GmbH, Schreiben vom 20.07.2023
Die Telekom Deutschland GmbH - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 125 Abs. 1 TKG -hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegsicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Ihr Schreiben ist am 19.07.2023 bei uns eingegangen, vielen Dank für die Information.
Zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Telekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außerhalb des Plangebiets einer Prüfung vorbehalten.
Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche eigenen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich des Plangebietes stattfinden werden.
Bei positivem Ergebnis der Prüfung machen wir darauf aufmerksam, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom Deutschland GmbH nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Wir beantragen daher, sicherzustellen, dass
§   für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsgebiet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftig gewidmeten Verkehrswege möglich ist,
§   auf Privatwegen (Eigentümerwegen) ein Leitungsrecht zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH als zu belastende Fläche festgesetzt und entsprechend § 9 Abs. 1 Ziffer 21 BauGB eingeräumt wird,
§   eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, wie ausdrücklich im Telekommunikationsgesetz § 125 Abs. 3 beschrieben,
§   die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der Telekommunikationsinfrastruktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden.
§   dem Erschließungsträger auferlegt wird, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und bei Bedarf verpflichtet ist, in Abstimmung mit uns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdischen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stellen und diese durch Eintrag einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH im Grundbuch kostenlos zu sichern.
§   Das "Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" herausgegeben von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen ist zu beachten.
Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass eine Erweiterung unserer Telekommunikationsinfrastruktur außerhalb des Plangebietes aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus auch in oberirdischer Bauweise erfolgen kann.
Zur Abstimmung der Bauweise und für die rechtzeitige Bereitstellung der Telekommunikationsdienstleistungen sowie zur Koordinierung mit Straßenbau- bzw. Erschließungsmaßnahmen der anderen Versorger, ist es dringend erforderlich, dass Sie sich rechtzeitig, mindestens jedoch 3 Monate vor Baubeginn, mit dem zuständigen Ressort in Verbindung setzen:
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Kenntnisnahme.

Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Hinweise zur Kenntnis. Diese sind im Rahmen der Bauplanung bzw. der Erschließungsmaßnahme zu berücksichtigen.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
Nr. 13: Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 08.08.2023
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 51 Sondergebiet "Limescenter" sowie der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren nicht berührt, da die nächstgelegene Bahnanlage, der ICE-Tunnel der Schnellfahrstrecke Nürnberg - Ingolstadt, in einer Entfernung von über 180 m östlich davon vorbeiführt. Darüber hinaus verläuft zwischen dem Bebauungsgebiet "Limescenter" und dem ICE-Tunnel die Bundesautobahn A9. Insofern bestehen keine Bedenken.
Die aktuell veröffentlichten Unterlagen zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 51 Sondergebiet "Limescenter" sowie der 31. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren auf der Homepage der Stadt Denkendorf haben wir zur Kenntnis genommen.
Im Übrigen ist sicherzustellen, dass bei der Realisierung der Planung weder die Substanz der benachbarten Eisenbahnbetriebsanlagen, insbesondere der ICE-Tunnel der Strecke 5934, noch der darin stattfindende Eisenbahnverkehr gefährdet werden darf.
Sofern dies nicht ohnehin veranlasst worden sein sollte, wird die Beteiligung der Infrastrukturbetreiberin Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Barthstraße 12, 80339 München (Kompetenzteam Baurecht: KTB.Muenchen@deutschebahn.com) als Trägerin öffentlicher Belange empfohlen. Denn das Eisenbahn-Bundesamt prüft nicht die Vereinbarkeit Ihrer Planungen aus Sicht der Be­treiber der Eisenbahnbetriebsanlagen.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Kenntnisnahme. Keine Abwägung erforderlich. Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilen wurde im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gehört und hat mit Schreiben vom 05.04.2021 mitgeteilt, dass die Belange der DB AG und ihrer Konzernunternehmen durch die Planung nicht berührt werden. Von einer weiteren Beteiligung wurde abgesehen. Hinweise zum Ausschluss von Ansprüchen der Grundstückseigentümer, der Plangeberin, der Bauherrn und Nutzungsberechtigter insbesondere Erschütterungen, Lärm, Funkenflug und elektromagnetische Beeinflussungen wurden in den Bebauungsplan aufgenommen.
 
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes zur Kenntnis.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
Nr. 15: Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 22.08.2023
Über die in der vorausgegangenen Stellungnahme vom März 2021 und die hierin angeführten Aspekte hinaus ergeben sich keine weiteren Anmerkungen zu den Anpassungen sowie die Ergänzungen der Festsetzungen und Hinweise sowie aktualisierten Gutachten, u.a. zum Schallschutz oder einer einzelhandelsbezogenen Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung, die der nun vorliegenden Planfassung vom 6.Juli 2023 zu entnehmen sind.
Wir halten unsere o.g. Stellungnahme weiterhin aufrecht, die auch für das vorliegende Beteiligungsverfahren als grundsätzlich erneut angeführt zu betrachten ist.
Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 26.03.2021:
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.g. Bauleitplanverfahren der Gemeinde Denkendorf zur Schaffung der planerischen Grundlage für das "Limes Center" zur Errichtung zweier Lebensmittelmärkte mit einer Verkaufsfläche von jeweils bis zu 1.200 m² und eines Getränkemarkts mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche sowie einer Bäckerei mit Café mit bis zu 100m² Verkaufsfläche fast unmittelbar westlich der BAB9. Beim Vorhaben handelt es sich um eine Verlagerung mit Verkaufsflächenvergrößerung der bestehenden Betriebe Edeka und Aldi innerhalb des Gemeindegebiets.
In einem weiteren Bauabschnitt soll nordwestlich des derzeitigen Geltungsbereichs ein Gesundheitszentrum mit medizinischen Dienstleistungen errichtet werden. Ein neuer Kreisverkehr soll zudem an der Kreuzung der Staatsstraße (St 2229) mit der Autobahnauffahrt entstehen.
Das Plangebiet am nordöstlichsten Rand des Hauptorts von ungefähr 2,71 ha Größe wird gegliedert in eine südliche Teilfläche mit Festsetzung als Sonstiges Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung "Lebensmitteleinzelhandel" gemäß § 11 BauNVO; der nördliche Teilbereich soll als Gewerbegebiet von knapp 0,3ha Größe ausgewiesen und ebenso ausschließlich Einzelhandelsnutzungen, allerdings nur als Drogeriemarkt, zulassen, geplant als Fach markt mit einer Verkaufsfläche von weniger als 800 m2. Mit dem vorliegenden Vorhaben wird (teilweise) ein dezentraler, nicht-integrierter Standort eines Fachmarktzentrums für die Nahversorgung östlich der Autobahn lediglich auf einen an- deren, ebenso dezentralen Standort direkt westlich der Autobahn verlagert; der im Einzelhandelskonzept (Teil des beigefügten Einzelhandelsentwicklungskonzepts und der Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung GmbH) beschriebenen Problematik der geringen Anziehungskraft der Ortsmitte, deren Rolle im ISEK der Gemeinde Denkendorf 2018 für die Nahversorgungsfunktion des Ortskerns betont wurde, (ebd., S. 42) wird mit der Planung nicht entgegengewirkt. Im Gegenteil- mit dem Drogeriemarkt kommt ein weiterer Anziehungspunkt für Kunden in Stadtrandlage hinzu, durch die Verlagerung des Edeka-Marktes als einem der verbliebenen Frequenzbringer aus der tatsächlichen Ortsmitte bündelt sich das Nahversorgungsangebot nunmehr an diesem dritten Standort am nordöstlichen Ortsrand des Hauptorts. Hinsichtlich der Zukunft des Fachmarktstandorts an der Römersäule östlich der BAB9 können wir uns nur dem o.a. Einzelhandelsgutachten anschließen, "zu empfehlen, den Fokus nicht mehr in den Bereich Einzelhandel zu legen. Vielmehr werden so wieder Potenzialflächen für produzierendes Gewerbe frei."(S. 44)
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Wie in der Stellungnahme angeführt, wäre grundsätzlich eine Ansiedlung von Betrieben zur Nahversorgung im Zentrum des Ortskerns wünschenswert. Ausreichend große Flächen für einen wirtschaftlichen Betrieb von Märkten für den Lebensmitteleinzelhandel sind in Ortskernen jedoch häufig nicht gegeben, sodass auf eine Lage anschließend an den Hauptort zu-rückgegriffen werden muss. Derzeit befinden sich im Ortskern von Denkendorf zur Nahversorgung durch Lebensmittel eine Bäckerei mit angeschlossenem Edeka-Markt und eine Metzgerei. Bis vor Kurzem bestand ein weiterer Edeka-Markt mit Bäckerei in der Ortsmitte. Dieser wurde kürzlich geschlossen, da erforderliche Erweiterungsflächen für einen wirtschaftlichen Betrieb aufgrund der umgebenden Bebauung nicht zur Verfügung stehen und der Mietvertrag ausgelaufen ist. Die Verkaufsflächen des Edekas würden durch die Ansiedlung im geplanten Vorhaben im Hauptort verbleiben. Die Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung betrachtet auch die zu erwartenden Umsatzverteilungen aus den bestehenden Strukturen in der Ortsmitte. Diese betragen gemäß Gutachten weniger als 0,1 % und damit weit unterhalb der Abwägungsschwelle der Unverträglichkeit von ca. 10 %. Dies ist auf die besonderen Strukturen und den daraus resultierenden Kundenstamm zurückzuführen. Beispielsweise hat der Sipl-Markt auch bisher in direkter Konkurrenzlage mit dem kürzlich geschlossenen Edeka-Markt, der ebenfalls einen Bäcker beinhaltet hatte, bestehen können. Er befindet sich direkt im Ortszentrum in unmittelbarer Nähe zum Seniorenzentrum aber auch in fußläufiger Entfernung zu einem Großteil der Wohngebäude, die außerhalb des fußläufigen Bereichs des geplanten Vorhabens liegen. Eine Aufgabe des bestehenden Edeka Sipl einschließlich der Bäckerei ist durch den Betreiber nicht geplant. Eine Grundversorgung ist damit auch weiterhin in der direkten Ortsmitte vorhanden.  Von Seiten des Gemeinderates wurde vom Vorhabenträger gefordert, zu prüfen, inwieweit zum Erhalt der innerörtlichen Strukturen beigetragen werden kann. Hierzu bekräftigt die Betreiberin des bestehenden Edeka/Bäckerei Sipl den eigenen Wunsch, das Geschäft im Ortskern auch zukünftig zu erhalten. Aufgrund der geteilten Nutzung des Geschäftes mit Bäckerei, Edeka und Poststelle, dem bestehenden Kundenstamm und der zentralen Lage im Ortskern Denkendorfs wird dies aus Betreibersicht auch für möglich erachtet.
Das ISEK der Gemeinde Denkendorf trifft Aussagen zur Versorgung in der Ortsmitte Denkendorf und empfiehlt Maßnahmen zur Stärkung und Aufwertung der Ortsmitte, darunter auch die Erarbeitung eines Einzelhandelskonzeptes. Die Festsetzung eines zentralen Versorgungsbereichs Ortsmitte wurde im ISEK nicht getroffen.
Die Auswirkungsanalyse der BBE Handelsberatung beinhaltet ein Einzelhandelskonzept, gegliedert in ein Standort- und ein Sortimentskonzept. Hierin wird empfohlen, einen zentralen Versorgungsbereich Ortsmitte auszuweisen. Die Ortsmitte wird dabei entlang der Hauptstraße verortet und beinhaltet den Bereich vom Rathaus bis einschließlich des geplanten An-siedlungsvorhaben. Ziel ist es damit die Ortsmitte als zentralen und bedeutendsten Nahversorgungsstandort der Gemeinde zu etablieren und für alle Bewohner langfristig eine verbrauchernahe Versorgung zu gewährleisten. Gemäß Einzelhandelskonzept weist die Ortsmitte Denkendorfs heute eine geringe Handelsdichte auf. Eine Anpassung an aktuelle Kundenbedürfnisse macht die Veränderung des Anbieters Edeka notwendig. Am bestehenden Standort des bereits geschlossenen Edeka-Marktes war eine Etablierung eines modernen Einkaufs-standortes mit großflächigen Handelsformaten aufgrund der Flächenverfügbarkeit sowie der verkehrlichen Anbindung voraussichtlich nicht möglich. Die Ortsmitte erfüllt gemäß Gutachten deswegen derzeit auch nicht die Ausstattung für die Ausweisung eines zentralen Versorgungsbereichs. Durch die Umsetzung das geplanten Vorhabens würde sich dies ändern. Empfehlung des Standortkonzeptes ist dabei die klassischen innerstädtischen Nutzungen neben kleinflächigen Handelsformaten zur Grundversorgung (Lebensmittelhandwerk, Apotheken) in der Ortsmitte zu konzentrieren und ergänzend die umfassende Nahversorgung durch das Ansiedlungsvorhaben sicherzustellen, um so einen multifunktionalen Nahversorgungsstandort zu schaffen.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das in der aus Stellungnahme angesprochene Gesundheitszentrum nicht mehr Gegenstand der Planung ist.



Beschluss:
Der Gemeinderat folgt den Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zur Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern.
Der Gemeinderat stellt fest, dass es sich bei dem Vorhabenstandort um einen, aus Sicht der Gemeinde gerade noch integrierten Standort handelt. Zum jetzigen Zeitpunkt würde die geplante Ansiedlung zu einer Verbesserung der verbrauchernahen Versorgung führen. Die landesplanerische Verträglichkeit wurde durch die Auswirkungsanalyse und die Regierung von Oberbayern bestätigt. Den Zielen der Raumordnung und Landesentwicklung wird damit entsprochen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
4
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
Nr. 16: IHK für München und Oberbayern, Schreiben vom 14.08.2023
Das zur Überplanung anstehende Gelände eignet sich aufgrund seiner räumlichen Lage wie seiner infrastrukturellen Erschließbarkeit weiterhin in hohem Maße für die Ausweisung als Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO.
Mit der Ausweisung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel" besteht ebenfalls weiterhin Einverständnis. Insbesondere die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung im Plangebiet ist positiv zu bewerten.
Der entsprechenden 31. Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 "Limescenter" kann aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft zugestimmt werden.
Wünschenswert wäre das Hervorheben angepasster Textpassagen. Dadurch wird die Bearbeitung erleichtert und Änderungen sind leichter nachvollziehbar.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Kenntnisnahme.

Die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern wird zu Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
Nr. 18a: Landratsamt Eichstätt, Bauverwaltung Schreiben vom 21.08.2023
Bauverwaltung
Das Landratsamt Eichstätt wurde im Rahmen der förmlichen Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB im Parallelverfahren beteiligt.
Weiterhin ist anzumerken, dass der Darstellungsbereich im Flächennutzungsplan nicht mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplans (Fuß- und Radweg sowie Eingrünungsbereich) übereinstimmen.
Hinsichtlich der Definition der Wandhöhen im Bebauungsplan wurden Höhenkoten über NN definiert und auf die Baufenster bezogen. Nachdem die Baugrenzen gezogen worden sind, stellt sich bei den westlichen Baugrenzen mit Wandhöhen von 5,50m die Bezugshöhenfrage, wobei wohl die selbe gemeint ist, als auch beim jeweils östlichen Gebäudeteil.
Wir bitten um Beachtung der beigefügten Stellungnahmen des Kreisbaumeisters, des Umweltamtes, der Unteren Naturschutzbehörde, der Kreisstraßenverwaltung und des Wasserrechts.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Die Darstellung in der Flächennutzungsplanänderung entspricht dem Grad der Generalisierung des rechtsverbindlichen Flächennutzungsplans. An der Darstellung sollte festgehalten werden; eine Darstellung von Fuß- und Radweg und eingrünenden Strukturen erscheint nicht zweckmäßig. Die Bezugshöhe für die westlichen Baufenster entspricht wie vermutet der Bezugshöhe der östlichen Baufenster.

Beschluss:
Hinsichtlich der Darstellung im Flächennutzungsplan wird auf die Beschlüsse zur Flächennutzungsplanänderung vom 06.07.2023 verwiesen. Die Bezugshöhen für die Wandhöhen werden entsprechend in Planzeichnung und Begründung klargestellt.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
4
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
Nr. 19: Landratsamt Eichstätt - SG Umweltschutz, Schreiben vom 21.08.2023
Aus immissionsfachlicher Sicht wird zu diesem BPlan noch nicht abschließend Stellung genommen. Durch das Ergänzungsgutachten (Anlage 1 b; Nr.5554 vom 28.05.2021) als Arbeitsexemplar ist nicht sicher, ob sich danach noch etwas geändert hat. Es wird um Übersendung des abschließenden Gutachtens gebeten. Ansonsten behält die Stellungnahme des SG44 vom 17.03.2021 seine Gültigkeit, da sich augenscheinlich der Sachstand seit 2021 sich immissionsfachlich nicht wesentlich geändert hat.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Ein abschließendes Gutachten liegt zwischenzeitlich vor. Das Landratsamt Eichstätt erhält erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.
 
 
Beschluss:
Die Stellungnahme des Landratsamts Eichstätt, Umweltschutz wird zur Kenntnis genommen. Das Landratsamt Eichstätt erhält erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
Nr. 20: Landratsamt Eichstätt Naturschutz, Schreiben vom 11.08.2023
Aus naturschutzrechtlicher und -fachlicher Sicht besteht mit dem o. g. Bebauungsplan unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen Einverständnis.
Auflagen:
1) Wie bereits in unserer Stellungnahme vom 16.03.2021 dargestellt, ist der Kompensationsfaktor für Gebiete der Kategorie I auf 0,4 zu erhöhen.
2) Die Flächenumwidmung der Ökokontoflächen der Bayerischen Staatsforsten zur Ausgleichs- oder Ersatzfläche ist dem Bayerischen Landesamt für Umwelt zu melden (nähere Informationen hierzu unter: https://www.lfu.bayern.de/natur/oefka_oeko/flaechenmeldung/oekokontoflaechen/index.htm)
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Die Stellungnahme vom 16.03.2021 wurde berücksichtigt. Die Meldung der zugeordneten Ökokontofläche muss vor Inkrafttreten des Bebauungsplans erfolgen. Aufgrund des veränderten Geltungsbereichs ist die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung anzupassen.
 
Beschluss:
Die Stellungnahme des Landratsamts Eichstätt, Naturschutz wird zur Kenntnis genommen. Auf die insgesamt überarbeitete Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wird verwiesen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
Nr. 21: Landratsamt Eichstätt Technischer Hochbau, Schreiben vom 27.07.2023
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 51 Limes Center besteht seitens Sg. 41 Einverständnis. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 16.03.2021.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
In der Stellungnahme des SG Techn. Hochbau vom 16.03.2021 wurden Konkretisierungen und Präzisierungen der Festsetzung von Wandhöhe/Dachformen angeregt. Dies wurde im Rahmen der Abwägung der frühzeitigen Behördenbeteiligung bereits berücksichtigt. Ebenso liegt bereits der damals geforderte Vorhaben- und Erschließungsplan vor. Änderungen an der Planung sind nicht erforderlich
 
Beschluss:
Die Stellungnahme des Landratsamts Eichstätt, SG Technischer Hochbau wird zur Kenntnis genommen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
Nr. 23: N-ERGIE Netz GmbH, Schreiben vom 20.07.2023
Von der oben genannten Bauleitplanung der Gemeinde Denkendorf haben wir erneut Kenntnis genommen.
Nach Prüfung der Unterlagen haben sich keine weiteren Anregungen oder Bedenken ergeben. Unsere Stellungnahme vom 02.03.2021 (AWB02202105781 + AWB02202105782) behält weiterhin ihre Gültigkeit.
Stellungnahme 02.03.2021:
In der Anlage erhalten Sie Bestandspläne der N-ERGIE Netz GmbH und der von uns gegebenenfalls im Rahmen einer Betriebsführung mitbetreuten Versorgungsanlagen im oben genannten Bereich.
Die Bestandspläne enthalten Anlagen der N-ERGIE Netz GmbH und besitzen nur informellen Charakter.
Zusätzlich zu den auf den überlassenen Plänen bekannt gegebenen Anlagen können sich vor Ort weitere im Eigentum Dritter stehende Anlagen - insbesondere Kabel, Rohre oder Leitungen zum Anschluss von Erneuerbaren Energieanlagen - befinden, für die wir nicht zuständig sind. Über diese können wir keine Auskunft geben und diese sind deshalb auch nicht im Planwerk dokumentiert. Hierfür ist der jeweilige Anlagenbetreiber zuständig.
Flächennutzungsplanänderung:
Zur Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine Anregungen oder Bedenken. Bebauungsplanaufstellung;
Netzerneuerungen oder Neuverlegungen sind zum jetzigen Zeitpunkt im Geltungsbereich nicht vorgesehen.
Der Bestand, Betrieb, Unterhalt und Entstörung sowie der Zugang und die Zufahrt zu unserer Netzstation 10724N (Denkendorf 07) auf der Flur-Nr. 1475/1 muss auch weiterhin jederzeit, ungehindert und ohne besondere Genehmigung möglich bleiben.
Zwischen einer Bebauung und der vorhandenen Kabeltrassen ist ein Abstand von 1,00 m einzuhalten.
Die Versorgung des Baugebietes mit Strom kann, nach entsprechender Netzerweiterung, ausgehend vom bestehenden Versorgungsnetz sichergestellt werden.
Eine Versorgung des Gebietes mit Erdgas ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist eine Vereinbarung der Kostenübernahme mit dem Erschließungsträger.
Zwischen geplanten Baumstandorten und Versorgungsleitungen, ist nach dem DVGW Regel­werk, Arbeitsblatt GW 125 "Baumpflanzungen im Bereich unterirdischer Versorgungsleitungen" ein Abstand von 2,50 m einzuhalten. Wir bitten Sie, dies bei Ihrem Planungsvorhaben zu berücksichtigen.
Im Zuge des Straßenbaus für den Kreisverkehr können Anpassungen / Sicherungen oder Umlegungen an unseren Versorgungsleitungen notwendig werden.
Im Bereich der externen Ausgleichsfläche (Flur-Nrn. 1003 und 1010/2, Gmkg. Nassenfels) sind keine Leitungen / Analgen vorhanden.
Wir bitten Sie die oben genannten Punkte in die Erläuterungsberichte mit aufzunehmen und zu veranlassen, dass wir bei allen öffentlichen und privaten Planungen und Bauvorhaben wie z.B. Straßen- und Kanalbauarbeiten, Baumpflanzungen etc. rechtzeitig in den Verfahrensablauf eingebunden werden.
Die aktuellen Datenschutzhinweise zum Umgang mit personenbezogenen Daten finden Sie auf unserer Internetseite www.n-ergie-netz.de.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Die Netzstation soll im Rahmen der Erschließungsplanung nach Norden versetzt werden. Die Abstimmung hierzu erfolgt zwischen Vorhabenträger und Leitungsträger (N-ERGIE). Änderungen am Plan sind nicht erforderlich. 
In den Bebauungsplan ist Hinweis enthalten, dass der Bestand und Betrieb bestehender Versorgungsleitungen im Plangebiet sichergestellt werden muss und erforderliche Abstände bei der Bebauung und bei Baumpflanzungen einzuhalten sind. Ggf. erforderliche Änderung und Erweiterungen an den bestehenden Leitungen bzw. über neu zu errichtende Anlagen sind im Rahmen der Erschließungsplanung zwischen dem Vorhabenträger und der Leitungsträger abzustimmen.
 
Beschluss:
Der Gemeinderat folgt den Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros zur Stellungnahme der N-ERGIE Netz GmbH.
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
Nr. 29: Regierung von Oberbayern Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 02.08.2023
Die Regierung von Oberbayern hat als höhere Landesplanungsbehörde bereits mit Schreiben vom 22.02.2021 sowie 23.02.2023 zur o.g. Bauleitplanung Stellung genommen.
In diesen waren wir zu dem Ergebnis gelangt, dass die Planung grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.
In nun vorliegenden Unterlagen vom 06.07.2023 hat sich der Umgriff der Gesamtplanung von 29.840 qm auf 25.460 qm verkleinert, wobei sich vor allem der Anteil der gewerblichen Baufläche verringert. Anderweitig haben sich keine raumordnerisch relevanten Änderungen ergeben, sodass kein Anlass zu einer veränderten Bewertung besteht.
Die vorliegende Planung entspricht weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Kenntnisnahme.
 
Beschluss:
Die Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde wird zur Kenntnis genommen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
1
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
Nr. 31: Staatliches Bauamt Ingolstadt, Bereich Straßenbau, Schreiben vom 04.08.2023
Grundsätzliche Stellungnahme
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Ingolstadt keine Einwendungen, wenn die unter Punkt 2.2 ff. genannten Punkte beachtet werden.
Beim Staatlichen Bauamt Ingolstadt bestehen für den Bereich der o.g. Bauleitplanung keine Ausbauabsichten.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen)
Bauverbot
Entlang der freien Strecke von Staatsstraßen gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 BayStrWG für bauliche Anlagen bis 20,0 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahndecke ein Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bauleitplan darzustellen. Werbende oder sonstige Hinweisschilder sind gemäß Art. 23 BayStrWG innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig. Außerhalb der Anbauverbotszone sind sie so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nichtgestört wird. Bäume und Lärmschutzanlagen dürfen nur mit einem Mindestabstand von 7,5 m vom Fahrbahnrand der Straße errichtet werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RPS bzw. RAL).
Neuanbindung
Mit dem Anschluss des Baugebietes an die St2229 über die im Plan dargestellte neue Erschließungsstraße besteht grundsätzlich Einverständnis. Die Kommune übernimmt alle Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung, die nach Straßenkreuzungsrecht und der Vereinbarung fällig werden (§ 12 Abs. 1 FstrG bzw. Art. 32 Abs. 1 BayStrWG).Die Kommune hat die entstehenden Erneuerungs- und Unterhaltsmehrkosten der Straßenbauverwaltung zi, ersetzen (§ 12 Abs. 1 FStrG bzw. Art. 32 Abs. 1 BayStrWG i.V.m. § 13 Abs. 3 FStrG bzw. Art. 33 Abs. 3 BayStrWG).
Hierzu hat die Kommune vor Rechtsverbindlichkeit des Bauleitplanes den Ab­schluss einer Vereinbarung beim Staatlichen Bauamt zu beantragen, in der die technischen Einzelheiten sowie die Kostentragung zu regeln sind. Hierzu ist eine detaillierte Planung erforderlich.
Sie übernimmt auch die Kosten für bauliche oder sonstige Änderungen im Zusammenhang mit der neuen Anbindung die zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund verkehrlicher Belange oder für die Erschließung notwendig werden (zB. Fußgängerquerungen). Die neue Erschließungsstraße muss vor Erstellung der Hochbauten pla­nungsgemäß ausgebaut und mit einem bituminösen oder gleichwertigen Be­lag versehen werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG).
Die Entwässerung der Einmündungsfläche muss durch entwässerungstechnische Maßnahmen so gestaltet werden, dass kein Oberflächenwasser der im Betreff genannten Straße zufließen kann (§ 1 Abs.6 Nr. 9 BauGB i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG).
Soweit durch die entwässerungstechnischen Maßnahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand geschaffen wird, ist hierzu von der Kommune die wasser­rechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde einzuholen.
Sichtflächen
Die in den Plan eingetragenen Sichtflächen sind mit den Abmessungen Tiefe 5 m in der Zufahrt, Länge parallel zur Straße 110 m in den Geltungsbereich des Bauleitplanes zu übernehmen (Art. 29 Abs. 2 BayStrWG bzw. § 11 Abs. 2 FStrG i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RAL).
Zur Freihaltung der Sichtflächen ist folgender Text in die Satzung zum Bebauungsplan aufzunehmen:
"Innerhalb der im Bebauungsplan gekennzeichneten Sichtflächen dürfen außer Zäunen neue Hochbauten nicht errichtet werden; Wälle, Sichtschutzzäune, Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen u.ä. mit dem Grundstück nicht fest verbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, wenn sie sich mehr als 0,80 m über die Fahrbahnebene erheben. Ebensowenig dürfen dort genehmigungs- und anzeigefreie Bauten oder Stellplätze errichtet und Gegenstände gelagert oder hinterstellt werden, die diese Höhe überschreiten. Dies gilt auch für die Dauer der Bauzeit. Einzelbaumpflanzungen im Bereich der Sichtflächen sind mit der Straßenbauverwaltung abzustimmen."
Sonstiges
Der Verkehrsuntersuchung vom 15.12.2021 liegt das prognostizierte Verkehrsaufkommen von einer Verkaufsfläche von 2.380 m² zu Grunde.
Es ist zu überprüfen, ob durch die Vergrößerung des Gewerbegebiets "Limes Center" und den damit verbundenen Mehrverkehr die Leistungsfähigkeit des Knotenpunkts weiter gewährleistet ist.
Das Ergebnis ist dem Staatlichen Bauamt vorzulegen.
Die Zufahrtssituation für das Hotel Mozartstuben ist in der vorliegenden Planung zu berücksichtigen. Durch die Neuplanung ist darauf zu achten, dass sich die bestehende Zufahrt für das Hotel Mozartstuben nicht verschlechtert.
Für die Maßnahme sind von der Gemeinde zwei Sicherheitsaudits von einem
unabhängigen Ingenieurbüro zu erstellen. Das erste Sicherheitsaudit ist der Straßenbauverwaltung mit den Ausführungsplänen vorzulegen. Eventuell erforderliche Planungsänderungen, die sich aus dem Sicherheitsaudit ergeben, sind unverzüglich in die Ausführungsplanungen einzuarbeiten. Das zweite Sicherheitsaudit über die Bauleistung ist der Straßenbauverwaltung vor der Verkehrs­freigabe vorzulegen.
Die betriebliche Unterhaltung, den Winterdienst und die Verkehrssicherung der außerhalb der straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen längs der Straße ver­laufenden Gehwege hat die Kommune zu übernehmen.
Soweit für den Bau der Wege öffentlicher Straßengrund in Anspruch genommen werden muß, geht dieser entschädigungslos auf die Kommune über (§ 6 FStrG, Art. 11 BayStrWG).
Die Vermessung und Vermarkung ist von der Kommune auf eigene Kosten zu veranlassen.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Auf die von der Straße ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Bundes- bzw. Staatsstraße übernommen. (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV)
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Zur Anbauverbotszone:
Die Anbauverbotszone wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
Im Zufahrtsbereich zum Sondergebiet ist die Errichtung eines Werbepylons geplant. In Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt kann hierfür von der Bauverbotszone abgewichen werden. Die Bauverbotszone wird nachrichtlich in die Entwurfsfassung zum Bebauungsplan übernommen und um einen Hinweis hinsichtlich der zulässigen Unterschreitung durch den Werbepylon ergänzt.
Zur Neuanbindung:
Zwischen der Gemeinde, dem Vorhabenträger und dem Staatlichen Bauamt Ingolstadt sind Verträge hinsichtlich der Planungsdetails und der Kostenübernahme vor Inkrafttreten des Bebauungsplans zu schließen. In den Bebauungsplan werden die folgenden Hinweise aufgenommen:
Das Staatliche Bauamt übernimmt keine Errichtungs-, Erneuerungs- oder Unterhaltsmehrkosten des geplanten Kreisverkehrs. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung auch über die Planungsdetails ist zwischen der Kommune und dem Staatlichen Bauamt vor Inkrafttreten des Bebauungsplans abzuschließen.
Der Kreisverkehr und die neue Erschließungsstraße müssen vor Erstellung der Hochbauten planungsgemäß ausgebaut und mit einem bituminösen oder gleichwertigen Belag versehen werden.
Die Entwässerung der Einmündungsfläche muss durch entwässerungstechnische Maßnahmen so gestaltet werden, dass kein Oberflächenwasser der im Betreff genannten Straße zufließen kann.
Soweit durch die entwässerungstechnischen Maßnahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand geschaffen wird, ist hierzu von der Kommune die wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde einzuholen.
Zu Sichtflächen:
Die Sichtflächen sollten nachrichtlich in den Bebauungsplan mit den genannten Dimensionen übernommen werden. Eine Notwendigkeit der Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans besteht nicht. Die Regelungen zur Freihaltung der Sichtflächen werden als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
Zu Sonstiges:
Die geplante Ampelkreuzung ist ausreichend, um auch das Verkehrsaufkommen durch die vergrößerte Verkaufsfläche abwickeln zu können. Entsprechende Nachweise werden den Planunterlagen beigefügt.
Mit dem geänderten Planentwurf erhält das Hotel Mozartstuben eine zusätzliche Ausfahrt in die Hauptstraße über den Einmündungstrichter des Limes-Center. Eine Verschlechterung entsteht hierdurch nicht.
Die Ausführungsplanung der Ampelkreuzung ist nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Änderungen an den Planunterlagen sind nicht erforderlich.
 
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Planunterlagen entsprechend der Würdigung der Stellungnahme zu ergänzen (Anbauverbotszone, Sichtfelder, erweiterte Verkaufsfläche in der Verkehrsuntersuchung). Das staatliche Bauamt erhält erneut Gelegenheit zur Stellungnahme.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
13
Nein-Stimmen:
2
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
Nr. 33: Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 21.08.2023
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.
Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.
Anlagen: Lageplan(-pläne)
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Kenntnisnahme. Zur Berücksichtigung im Rahmen der Bauplanung bzw. der Erschließungsmaßnahmen.
 
Beschluss:
Kenntnisnahme. Zur Berücksichtigung im Rahmen der Bauplanung bzw. der Erschließungs-maßnahmen.
 
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
 
Nr. 34: Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt, Schreiben vom 14.08.2023
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht nehmen wir zu dem vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 51 Sondergebiet "Limescenter" Stellung.
Abwasserbeseitigung
- Schmutzwasser
Die Kläranlage Denkendorf sowie die Mischwasserentlastungsanlagen von Denkendorf sind überlastet.
Einwendung: Die Abwasserbeseitigung von Denkendorf ist nicht gesichert!
- Niederschlagswasser im Bereich des Bebauungsplanes
Laut vorgelegtem Baugrundgutachten ist eine Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser im Bereich des Baugebietes nicht möglich.
In der Begründung ist davon die Rede, das gesammeltes Niederschlagswasser gedrosselt in den "Regenwasserkanal der Gemeinde" eingeleitet werden soll. In diesem Bereich existiert unserer Kenntnis nach nur eine Mischwasserkanalisation. Eine gedrosselte Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in das bestehende Mischwassernetz ist nicht zulässig. Zudem verschärft es die ungelösten Probleme auf der Kläranlage und im Bereich der Mischwasserentlastungsanlagen weiter.
Würdigung der Stellungnahme durch das Planungsbüro:
Die Gemeinde hat bereits Maßnahmen in die Wege geleitet, um die Kläranlage zu ertüchtigen. Die Abwasserbeseitigung ist damit perspektivisch gesichert.
 
Beschluss:
Die Gemeinde hat bereits Maßnahmen in die Wege geleitet, um die Kläranlage zu ertüchtigen. Die Abwasserbeseitigung ist damit perspektivisch gesichert. An der Planung wird festgehalten.
 
Eine Einleitung in den Mischwasserkanal ist nicht geplant, vielmehr soll das vorgereinigte Niederschlagswasser gedrosselt mit 14l/s in den verrohrten Teil des Oberen Wassertalgrabens eingeleitet werden.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
4
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
 

Beschluss:
 
Nach Abwägung aller eingegangen Stellungnahmen zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. LI (51) "Limescenter" (im Parallelverfahren zur 31. Änderung des Flächennutzungsplans) nimmt der Gemeinderat Kenntnis von Anhörungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 4 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden) und schließt sich der Abwägung aus der heutigen Sitzung an.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
12
Nein-Stimmen:
3
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
 
Der Gemeinderat Denkendorf billigt den vorgelegten Vorhabenbezogenen Beb. Plan Nr. LI (51) Sondergebiet "Limescenter" samt Begründung, jeweils in der Fassung vom heutigen Tag (Sitzung 18.01.2024) sowie den Vorhaben- und Erschließungsplan des Vorhabenträgers unter Berücksichtigung der heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen.
 
Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
11
Nein-Stimmen:
4
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
 
Der Gemeinderat beschließt die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die Verwaltung und das Planungsbüro werden beauftragt, die vorgenannten Verfahrensschritte vorzubereiten und durchzuführen.


Abstimmungsergebnis:
 
Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
1
Persönlich beteiligt:
0
Anwesende Mitglieder:
15
 
 
 


 



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Tel.: 08466 9416-0
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